RS Vwgh 2020/2/25 Ro 2019/11/0006

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Veröffentlicht am 25.02.2020
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs2
StVO 1960 §99 Abs1 lita
StVO 1960 §99 Abs1 litb
StVO 1960 §99 Abs1 litc

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2019/11/0007 E 23.02.2021

Rechtssatz

Zu Alkoholdelikten hat der VwGH ausgesprochen, dass eine Entziehung der Lenkberechtigung nach der hg. Judikatur zu § 7 Abs. 2 FSG 1997 auch dann auszusprechen ist, wenn feststeht, dass der Betreffende von einer ausländischen Behörde bzw. einem ausländischen Gericht wegen Lenkens oder Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges im Ausland mit einem Alkoholgehalt seines Blutes oder seiner Atemluft, der den in § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 angegebenen Grenzwerten entspricht, rechtskräftig bestraft worden ist (VwGH 20.9.2017, Ra 2015/11/0100, mwN). Nichts anderes gilt für die in § 99 Abs. 1 lit. b und c StVO genannten Delikte, insoweit sie sich auf Anlasstaten (Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen) in Zusammenhang mit Suchtgift beziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019110006.J01

Im RIS seit

21.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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