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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2018/11/0013Ro 2018/11/0014Ro 2018/11/0015Ro 2018/11/0016Ro 2018/11/0017Ro 2018/11/0018Ro 2018/11/0019Ro 2018/11/0020Ro 2018/11/0021Ro 2018/11/0022Ro 2018/11/0023Ro 2018/11/0024Ro 2018/11/0025Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2016/11/0003 B 15. Dezember 2016 RS 1Stammrechtssatz
Ein Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des VwG für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er andere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (Hinweis Beschlüsse vom 24. März 2016, Ro 2016/11/0005, vom 31. März 2016, Ro 2015/07/0038, und vom 14. April 2016, Ro 2016/11/0011). Dies ist so zu verstehen, dass eine ordentliche Revision zurückzuweisen ist, wenn die in der Begründung des Zulässigkeitsausspruchs des VwG vertretene Auffassung über das Vorliegen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG, von denen die Behandlung der Revision abhänge, vom VwGH nicht geteilt wird und in der ordentlichen Revision unter Zulässigkeitserwägungen keine anderen derartigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung konkret dargelegt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2018110012.J01Im RIS seit
23.04.2020Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020