RS Vwgh 2020/2/25 Ra 2019/03/0154

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Veröffentlicht am 25.02.2020
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6J
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8
EURallg
SeilbG 2003 §31
SeilbG 2003 §40
32011L0092 UVP-RL Art1 Abs2
62013CJ0570 Gruber VORAB

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH haben (u.a.) Eigentümer von - vom Seilbahnprojekt - betroffenen Liegenschaften oder an diesen dinglich Berechtigte keine Parteistellung im Konzessionsverfahren. Ihnen kommt aber gemäß § 40 SeilbG 2003 Parteistellung im seilbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren zu (vgl. dazu grundlegend das Erkenntnis VwGH 21.10.2011, 2009/03/0009). Wenn die Revision vermeint, diese Rechtsprechung sei vor Inkrafttreten der Richtlinie 2011/92/EU am 17. Februar 2012 ergangen und mittlerweile überholt, ist ihr zunächst zu erwidern, dass diese Judikatur vom VwGH auch in jüngerer Zeit aufrecht erhalten wurde (vgl. VwGH 21.1.2019, Ra 2018/03/0018). Dem Urteil des EuGH vom 16. April 2015, Rs C-570/13, Gruber, welches die Revision zum Beleg ihres gegenteiligen Rechtsstandpunktes anführt, wird nämlich auch dadurch entsprochen, dass es Nachbarn, die zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der UVP-Richtlinie gehören, ermöglicht wird, im Rahmen des (seilbahnrechtlichen) Baugenehmigungsverfahrens das Erfordernis einer UVP geltend zu machen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0570 Gruber VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030154.L02

Im RIS seit

27.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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