Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §8Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH haben (u.a.) Eigentümer von - vom Seilbahnprojekt - betroffenen Liegenschaften oder an diesen dinglich Berechtigte keine Parteistellung im Konzessionsverfahren. Ihnen kommt aber gemäß § 40 SeilbG 2003 Parteistellung im seilbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren zu (vgl. dazu grundlegend das Erkenntnis VwGH 21.10.2011, 2009/03/0009). Wenn die Revision vermeint, diese Rechtsprechung sei vor Inkrafttreten der Richtlinie 2011/92/EU am 17. Februar 2012 ergangen und mittlerweile überholt, ist ihr zunächst zu erwidern, dass diese Judikatur vom VwGH auch in jüngerer Zeit aufrecht erhalten wurde (vgl. VwGH 21.1.2019, Ra 2018/03/0018). Dem Urteil des EuGH vom 16. April 2015, Rs C-570/13, Gruber, welches die Revision zum Beleg ihres gegenteiligen Rechtsstandpunktes anführt, wird nämlich auch dadurch entsprochen, dass es Nachbarn, die zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der UVP-Richtlinie gehören, ermöglicht wird, im Rahmen des (seilbahnrechtlichen) Baugenehmigungsverfahrens das Erfordernis einer UVP geltend zu machen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62013CJ0570 Gruber VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030154.L02Im RIS seit
27.09.2021Zuletzt aktualisiert am
27.09.2021