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93 EisenbahnNorm
SeilbG 2003 §17Rechtssatz
Das Genehmigungsverfahren für öffentliche Seilbahnen erfolgt nach den Vorgaben des SeilbG 2003 in mehreren Schritten. Erste Voraussetzung für den Bau und Betrieb einer öffentlichen Seilbahn ist eine Konzession, durch deren Erteilung die Gemeinnützigkeit der Seilbahn festgestellt wird (§ 21 SeilbG 2003). Darüber hinaus erfordert die Realisierung eines Seilbahnprojekts - mit Ausnahme genehmigungsfreier Bauvorhaben gemäß § 18 SeilbG 2003 - eine Baugenehmigung und eine Betriebsbewilligung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030154.L01Im RIS seit
27.09.2021Zuletzt aktualisiert am
27.09.2021