RS Vwgh 2020/2/25 Ra 2019/03/0154

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Veröffentlicht am 25.02.2020
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Index

93 Eisenbahn

Norm

SeilbG 2003 §17
SeilbG 2003 §18
SeilbG 2003 §21

Rechtssatz

Das Genehmigungsverfahren für öffentliche Seilbahnen erfolgt nach den Vorgaben des SeilbG 2003 in mehreren Schritten. Erste Voraussetzung für den Bau und Betrieb einer öffentlichen Seilbahn ist eine Konzession, durch deren Erteilung die Gemeinnützigkeit der Seilbahn festgestellt wird (§ 21 SeilbG 2003). Darüber hinaus erfordert die Realisierung eines Seilbahnprojekts - mit Ausnahme genehmigungsfreier Bauvorhaben gemäß § 18 SeilbG 2003 - eine Baugenehmigung und eine Betriebsbewilligung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030154.L01

Im RIS seit

27.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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