RS Vwgh 2020/2/25 Ra 2019/03/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2020
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Index

E000 EU- Recht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §58 Abs2
AVG §60
EURallg
VwGVG 2014 §29 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0108 E 10. Oktober 2018 RS 5

Stammrechtssatz

Soweit die rechtliche Grundlage einer verwaltungsgerichtlichen oder einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung nicht nur österreichisches Recht, sondern auch (etwa im Wege einer unionsrechtskonformen Auslegung) Unionsrecht sein kann, erfordert die nach dem jeweils anzuwendenden Verfahrensrecht bestehende Begründungspflicht gegebenenfalls auch eine Begründung dafür, weshalb die Anwendung der nationalen Regelung entgegen dem (nicht erkennbar völlig grundlosen) am Unionsrecht orientierten Parteienvorbringen erfolgte. Dies schließt auch die Verpflichtung ein, sich mit den von einer Partei vorgetragenen Bedenken, sofern diese plausibel sind, auseinanderzusetzen. Verlangt die Begründung, weshalb die innerstaatliche Vorschrift entgegen solchen aus dem Blickwinkel des Unionsrechts bestehenden Bedenken angewendet wird, Sachverhaltsfeststellungen, sind diese in diesen Entscheidungen zu treffen (vgl. VwGH 21.6.1999, 97/17/0501; VwGH 27.6.2002, 99/10/0159).

Schlagworte

Begründung Allgemein Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030120.L02

Im RIS seit

27.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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