RS Vwgh 2020/2/25 Ra 2019/03/0103

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Veröffentlicht am 25.02.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §59 Abs1
EisenbahnG 1957 §48 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Ein bloßer Verweis auf ein dem behördlichen Bescheid bzw. dem verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis nicht angeschlossenes Dokument lässt für die revisionswerbende Partei nicht erkennen, welche konkreten Verpflichtungen aus dem bekämpften Bescheid sie bei Auflassung der Eisenbahnkreuzung zu erfüllen hat bzw. für welche konkrete Umgestaltung des Wegenetzes sie als Trägerin der Straßenbaulast anteilig gemäß § 48 Abs. 2 EisbG die Kosten zu tragen hat; diese Unbestimmtheit des Spruchs belastet das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. zur erforderlichen Bestimmtheit von Nebenbestimmungen über allfällige Umgestaltungen des Wegenetzes oder sonstige Ersatzmaßnahmen VwGH 18.2.2015, 2013/03/0156).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030103.L04

Im RIS seit

23.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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