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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §18Rechtssatz
Die in § 28 Abs. 6 AuslBG geregelte "Generalunternehmerhaftung" ist ein spezifischer Tatbestand mit Tatbestandvoraussetzungen, die mit jenen der "Inanspruchnahmetatbestände" des § 28 (iVm § 18) AuslBG nicht verglichen werden können. Die "Generalunternehmerhaftung" greift etwa bei kompletter Weitergabe eines Auftrages oder Teilen davon an Auftragnehmer mit Sitz im Inland (vgl. VwGH 23.5.2013, 2011/09/0212, 0213).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090110.L02Im RIS seit
23.04.2020Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020