RS Vwgh 2020/2/26 Ra 2019/09/0110

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Veröffentlicht am 26.02.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §18
AuslBG §28
AuslBG §28 Abs6
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Die in § 28 Abs. 6 AuslBG geregelte "Generalunternehmerhaftung" ist ein spezifischer Tatbestand mit Tatbestandvoraussetzungen, die mit jenen der "Inanspruchnahmetatbestände" des § 28 (iVm § 18) AuslBG nicht verglichen werden können. Die "Generalunternehmerhaftung" greift etwa bei kompletter Weitergabe eines Auftrages oder Teilen davon an Auftragnehmer mit Sitz im Inland (vgl. VwGH 23.5.2013, 2011/09/0212, 0213).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090110.L02

Im RIS seit

23.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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