RS Vwgh 2020/2/26 Ra 2019/09/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2020
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §1151
AuslBG §28 Abs1 Z1 litb
AuslBG §28 Abs1 Z4 litb
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Mit der Strafdrohung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. b AuslBG wird das bloße "in Anspruch nehmen" von Arbeitsleistungen betriebsentsandter Ausländer ohne ein zwischen einem inländischen Unternehmen und den Ausländern bestehendes Beschäftigungsverhältnis unter Strafe gestellt. Derjenige nimmt die Arbeitsleistung eines "betriebsentsandten Ausländers" in diesem Sinn "in Anspruch", zur Erfüllung dessen Werks oder Auftrags die Arbeitsleistungen der vom ausländischen Arbeitgeber beschäftigten Ausländer dienen. Dies ist dann der Fall, wenn der Einsatz "betriebsentsandter Ausländer" als Erfüllungsgehilfen ihres ausländischen Arbeitgebers erfolgt, um dessen Verpflichtung aus einem Werkvertrag gegenüber dem inländischen Besteller zu erfüllen (vgl. VwGH 19.5.2014, Ro 2014/09/0026; VwGH 23.5.2013, 2011/09/0212, 0213; VwGH 12.11.2013, 2012/09/0070). Nichts anderes gilt für die gleichartige Vorschrift des § 28 Abs. 1 Z 4 lit. b AuslBG (vgl. VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0099, 0100).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090110.L01

Im RIS seit

23.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten