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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1151Rechtssatz
Mit der Strafdrohung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. b AuslBG wird das bloße "in Anspruch nehmen" von Arbeitsleistungen betriebsentsandter Ausländer ohne ein zwischen einem inländischen Unternehmen und den Ausländern bestehendes Beschäftigungsverhältnis unter Strafe gestellt. Derjenige nimmt die Arbeitsleistung eines "betriebsentsandten Ausländers" in diesem Sinn "in Anspruch", zur Erfüllung dessen Werks oder Auftrags die Arbeitsleistungen der vom ausländischen Arbeitgeber beschäftigten Ausländer dienen. Dies ist dann der Fall, wenn der Einsatz "betriebsentsandter Ausländer" als Erfüllungsgehilfen ihres ausländischen Arbeitgebers erfolgt, um dessen Verpflichtung aus einem Werkvertrag gegenüber dem inländischen Besteller zu erfüllen (vgl. VwGH 19.5.2014, Ro 2014/09/0026; VwGH 23.5.2013, 2011/09/0212, 0213; VwGH 12.11.2013, 2012/09/0070). Nichts anderes gilt für die gleichartige Vorschrift des § 28 Abs. 1 Z 4 lit. b AuslBG (vgl. VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0099, 0100).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090110.L01Im RIS seit
23.04.2020Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020