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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1Rechtssatz
Zwar ist es im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Bestätigung des behördlichen Straferkenntnisses durch das VwG nicht erforderlich, dass im Spruch des Erkenntnisses jene Teile des behördlichen Straferkenntnisses, die zur Gänze bestätigt werden, wiederholt werden, doch muss aus dem Spruch klar erkennbar sein, welche Teile des behördlichen Straferkenntnisses übernommen werden.
Schlagworte
AllgemeinBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesInhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungSpruch der BerufungsbehördeSpruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090081.L02Im RIS seit
23.04.2020Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020