RS Vwgh 2020/2/26 Ra 2019/09/0081

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Veröffentlicht am 26.02.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
AVG §66 Abs4
VStG §44a Z1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38

Rechtssatz

Zwar ist es im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Bestätigung des behördlichen Straferkenntnisses durch das VwG nicht erforderlich, dass im Spruch des Erkenntnisses jene Teile des behördlichen Straferkenntnisses, die zur Gänze bestätigt werden, wiederholt werden, doch muss aus dem Spruch klar erkennbar sein, welche Teile des behördlichen Straferkenntnisses übernommen werden.

Schlagworte

AllgemeinBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesInhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungSpruch der BerufungsbehördeSpruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090081.L02

Im RIS seit

23.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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