RS Vwgh 2020/2/26 Ra 2019/09/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2020
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
GSpG 1989 §53
GSpG 1989 §53 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/09/0091 E 25. Oktober 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Das VwG hat gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG 2014 in der Sache entschieden und den Beschlagnahmebescheid (ersatzlos) aufgehoben. Für eine solche Entscheidung hätte es zunächst jedoch zu prüfen gehabt, ob nicht spätestens zum Zeitpunkt seiner eigenen Entscheidung ausreichende Tatsachen vorlagen, um von einem Verdacht iSd § 53 GSpG 1989 ausgehen zu können. Dazu hätte es alle verfügbaren Beweismittel aufzunehmen und konkrete Feststellungen zu treffen gehabt. Das VwG war dazu nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Es war nicht Aufgabe des VwG, eine Beschlagnahme "nachträglich zu rechtfertigen", sondern es hatte zu prüfen, ob der nach § 53 Abs. 1 GSpG 1989 erforderliche Verdacht im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorlag. Die Bewertung des Apparats im verwaltungsgerichtlichen Verfahren war daher zur Beurteilung des relevanten Verdachts nicht nur nicht ungeeignet, sondern sogar geboten (vgl. VwGH 12.10.2017, Ra 2017/17/0313).

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090053.L04

Im RIS seit

23.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten