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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/09/0091 E 25. Oktober 2018 RS 3Stammrechtssatz
Das VwG hat gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG 2014 in der Sache entschieden und den Beschlagnahmebescheid (ersatzlos) aufgehoben. Für eine solche Entscheidung hätte es zunächst jedoch zu prüfen gehabt, ob nicht spätestens zum Zeitpunkt seiner eigenen Entscheidung ausreichende Tatsachen vorlagen, um von einem Verdacht iSd § 53 GSpG 1989 ausgehen zu können. Dazu hätte es alle verfügbaren Beweismittel aufzunehmen und konkrete Feststellungen zu treffen gehabt. Das VwG war dazu nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Es war nicht Aufgabe des VwG, eine Beschlagnahme "nachträglich zu rechtfertigen", sondern es hatte zu prüfen, ob der nach § 53 Abs. 1 GSpG 1989 erforderliche Verdacht im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorlag. Die Bewertung des Apparats im verwaltungsgerichtlichen Verfahren war daher zur Beurteilung des relevanten Verdachts nicht nur nicht ungeeignet, sondern sogar geboten (vgl. VwGH 12.10.2017, Ra 2017/17/0313).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteMaßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090053.L04Im RIS seit
23.04.2020Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020