RS Vwgh 2020/2/27 Ra 2019/11/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §9 Abs1

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/11/0103 B 27.02.2020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/01/0036 E 17. Februar 2015 VwSlg 19037 A/2015 RS 2

Stammrechtssatz

§ 13 Abs. 3 AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen (Hinweis Erkenntnisse vom 25. Februar 2005, 2004/05/0115, vom 25. April 2008, 2008/02/0012, sowie vom 6. Juli 2011, 2011/08/0062; vgl. auch die Beschlüsse vom 22. Februar 2012, 2012/11/0019, sowie vom 18. Dezember 2012, 2012/11/0228). Dies gilt auch für die bewusste und rechtsmissbräuchliche Einbringung "leerer" Beschwerden nach dem VwGVG 2014. Um ein derartiges Anbringen sofort zurückweisen zu können, ist die rechtsmissbräuchliche Absicht in der Zurückweisungsentscheidung nachvollziehbar darzustellen (Hinweis E vom 10. Juni 2008, 2007/02/0340).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110102.L01

Im RIS seit

23.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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