Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Robl,
Dr. Rosenmayr, Dr. Baur und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des RA (geboren am 3. Februar 1960) in Salzburg, vertreten durch Dr. Werner Thurner und Dr. Peter Schaden, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Sporgasse 2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 4. April 1996, Zl. Fr-6197/1/95, betreffend Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in die Türkei, nach Rumänien, Bulgarien oder Ungarn, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes insoferne aufgehoben, als der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, daß seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 37 Abs. 1 und 2 des Fremdengesetzes unzulässig ist, abgewiesen wurde.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Folgender, vom Beschwerdeführer nicht bestrittener Sachverhalt steht aufgrund des angefochtenen Bescheides (in Übereinstimmung mit dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten) fest:
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsbürger, reiste am 29. Oktober 1995 nach Österreich ein und suchte am 31. Oktober 1995 um politisches Asyl an, im wesentlichen mit der Begründung, daß er kurdischer Volkszugehörigkeit sei und aufgrund seiner zahlreichen politischen Aktivitäten in der Türkei von der Polizei gesucht werde und daß ihn dort das Gefängnis erwarte.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 6. November 1995 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 7 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992 (FrG), ein bis zum 6. November 2000 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Mit Schriftsätzen vom 16. November 1995 erhob der - zu diesem Zeitpunkt bereits anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer Berufung und stellte den "dringenden Antrag, es wolle festgestellt werden, daß die Abschiebung des Betroffenen in folgende Staaten: Rumänien, Bulgarien, Ungarn, Jugoslawische Föderation, Slowenien und Kroatien gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG unzulässig ist".
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 28. November 1995 wurde die gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 6. November 1995 gerichtete Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen; dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 6. Dezember 1995 zugestellt.
Mit ergänzendem Schriftsatz an die Bundespolizeidirektion Salzburg vom 19. Jänner 1996, eingelangt am 23. Jänner 1996, erstattete der Beschwerdeführer ein umfangreiches Vorbringen zu ihm in der Türkei drohenden Gefahren und stellte nunmehr - erstmals - den Antrag auf Feststellung, daß seine Abschiebung in die Türkei unzulässig sei.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Februar 1996 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen.
Mit Bescheid vom 11. März 1996 stellte die Bundespolizeidirektion Salzburg gemäß § 54 i.V.m. § 37 Abs. 1 und 2 FrG fest, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer in Rumänien, Bulgarien, Ungarn, Jugoslawische Föderation, Slowenien und Kroatien gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sei. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 19. Jänner 1996 auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in die Türkei wurde zurückgewiesen.
Diese Entscheidung wurde zum einen damit begründet, daß fremdenpolizeiliche Abschiebungen in die Türkei "immer am Flugweg durchgeführt" würden. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die von ihm genannten Staaten käme daher nicht in Betracht, weshalb seinem Antrag nicht stattzugeben gewesen sei. Im übrigen habe es der Beschwerdeführer verabsäumt, auf mögliche Bedrohungen oder Verfolgungen in etwaigen Nachbarstaaten einzugehen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in die Türkei sei zurückzuweisen gewesen, weil ein auf § 54 Abs. 1 des Fremdengesetzes gegründeter Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 54 Abs. 2 leg. cit. "nur während des Verfahrens vor Erlassung ... eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden" könne. Die Prüfung der Unzulässigkeit der Abschiebung habe nur hinsichtlich jener Staaten zu erfolgen, die der Fremde in seinem Antrag gemäß § 54 FrG bezeichne. Die Türkei habe der Beschwerdeführer jedoch im Feststellungsantrag vom 16. November 1995 nicht genannt, sondern erst in seinem Schriftsatz vom 19. Jänner 1996, als das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer bereits beendet gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er im wesentlichen ausführte, daß er bereits bei seiner schriftlichen Einvernahme vom 31. Oktober 1995, als er den Asylantrag gestellt habe, konkludent zum Ausdruck gebracht habe, den Antrag zu stellen, vor einer Abschiebung in die Türkei gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG geschützt zu werden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 4. April 1996 wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, daß seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 37 Abs. 1 und 2 des Fremdengesetzes unzulässig sei, gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Sein Antrag auf Feststellung, daß seine Abschiebung nach Rumänien, Bulgarien oder Ungarn unzulässig sei, wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG ebenfalls abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, daß der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung erst am 19. Jänner 1996, also erst nachdem das Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei, gestellt worden sei. Aus den in § 54 Abs. 1 FrG enthaltenen Formulierungen "auf Antrag eines Fremden" sowie "in einem von ihm bezeichneten Staat" gehe hervor, daß die Behörde ein Prüfungsverfahren speziell im Hinblick auf den konkret vom Antragsteller genannten Staat zu führen habe. Einem Feststellungsantrag gemäß § 54 Abs. 1 FrG könne nur dann stattgegeben werden, wenn der Fremde glaubhaft mache, daß er aktuell in dem von ihm bezeichneten Staat im Sinne des § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG gefährdet bzw. bedroht sei. Eine Verpflichtung der Behörde, diese Prüfung auf einen anderen als den im Antrag genannten Staat auszudehnen, könne daraus nicht abgeleitet werden. Durch ein Aneinanderreihen einer Vielzahl von Staaten in einem Antrag gemäß § 54 FrG würde der Schutzzweck dieser Norm völlig unterlaufen. Die in § 37 FrG bezeichnete Gefahr (unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, Todesstrafe), vor welcher der Fremde geschützt werden solle, sei nur dann eine Gefahr im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie von dem betreffenden Staat ausgehe oder von ihm gebilligt werde. Die begründete Furcht vor Verfolgung müsse sich auf das Land beziehen, dessen Staatsbürgerschaft der Flüchtling besitze. Daraus folge, daß im Fall des Beschwerdeführers gemäß § 54 FrG nur darüber abgesprochen werden könne, ob eine Abschiebung in die Türkei zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich darin "in seinem Recht verletzt, nicht in die Türkei abgeschoben zu werden, weil er dort gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG bedroht wäre". Weiters verletze der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer in seinem Recht, daß festgestellt werde, daß seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 37 Abs. 1 FrG als auch gemäß § 37 Abs. 2 FrG unzulässig sei.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 54 Abs. 1 und 2 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, lautet:
"§ 54. (1) Auf Antrag eines Fremden hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 bedroht ist.
(2) Der Antrag kann nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden; hierüber ist der Fremde rechtzeitig in Kenntnis zu setzen."
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, keinen ausdrücklichen Antrag auf Feststellung, daß seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG unzulässig sei, vor rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens zur Erlassung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes eingebracht zu haben. Er hält den angefochtenen Bescheid aber deswegen für rechtswidrig, weil sowohl in seinem Antrag vom 16. November 1995 erwähnt, als auch in einem Schreiben der Behörde erster Instanz vom 15. Jänner 1996 bestätigt werde, daß er am 31. Oktober 1995 einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in die Türkei gemäß § 54 FrG gestellt habe. Dies habe der Beschwerdeführer auch in seiner Berufung gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz vorgebracht, in welcher er auch weiter ausgeführt habe, daß seinem Antrag vom 16. November 1995 zu entnehmen gewesen sei, daß sein Rechtsschutzinteresse dergestalt sei, daß er nicht aus Österreich abgeschoben werden wolle. Der Beschwerdeführer habe zwar eingeräumt, daß es den Grundsatz der Beachtung des erklärten Willens der Partei gebe, doch daß dieser Grundsatz im gegenständlichen Fall nicht heranzuziehen sei, sondern vielmehr dem Grundsatz der Wahrung des Rechtsschutzinteresses der Partei der Vorrang einzuräumen sei. Primärer Gegenstand seines Antrages sei die Verhinderung der Abschiebung in die Türkei gewesen. Die Behörde erster Instanz hätte sich im Sinne des § 37 AVG Klarheit darüber verschaffen müssen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in die Türkei abgeschoben werden möchte. Mit der ausdrücklichen Bezeichnung der Türkei als jenes Staates, bezüglich dessen der Beschwerdeführer die Feststellung gewünscht habe, dorthin nicht abgeschoben werden zu dürfen, in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 19. Jänner 1996 habe er die befristete Prozeßhandlung nicht nachgeholt, sondern den Inhalt einer zwar rechtzeitigen, aber undeutlichen Prozeßhandlung geklärt. Bei der Beurteilung von Parteienanbringen sei der Inhalt des Anbringens und das erkennbare oder zu erschließende Ziel maßgebend. Die Voraussetzung für eine solche Beurteilung sei im gegenständlichen Fall gegeben, weil eine der Auslegung zugängliche Parteienerklärung vorliege und der Wille des Beschwerdeführers aus dem Vorbringen selbst mit Eindeutigkeit erschlossen werden könne, nämlich, daß eine Abschiebung aus Österreich unzulässig sei. Hätte die belangte Behörde gemäß den §§ 37 und 60 AVG den Sachverhalt ausreichend geprüft, so hätte sie feststellen müssen, daß der Beschwerdeführer bereits am 31. Oktober 1995 gesagt habe: "Ich lebe seit eineinhalb Jahren auf der Flucht in der Türkei. Meine Frau habe ich seit dieser Zeit immer nur sporadisch gesehen. Wenn ich in die Türkei zurückkehren müßte, erwartet mich dort Gefängnis.". Damit habe er bereits einen Antrag gemäß § 54 FrG auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in die Türkei gestellt. Auch hänge die Verfolgungssituation in jenen Staaten, welche er in seinem Antrag vom 16. November 1995 ausdrücklich genannt habe, untrennbar mit der Verfolgungssituation in seiner Heimat, dem Staate Türkei, zusammen. Auch daraus sei zu erschließen, daß er die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in die Türkei beantragt habe. Die belangte Behörde habe auch keine rechtlichen Überlegungen dahingehend angeführt, "ob allgemeine Rechtsgrundsätze, wie z.B. der Rechtsgrundsatz der Wahrung des Rechtsschutzinteresses, oder der Grundsatz zur Erforschung der materiellen Wahrheit gem. § 37 AVG, oder Art. 33 GFK, oder Art. 3 EMRK, oder Art. 13 EMRK, oder Art. 85 BundesverfassungsG, nämlich das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter auf den gegenständlichen Fall angewandt werden müssen". Der angefochtene Bescheid sei auch insoferne rechtswidrig, als die belangte Behörde darin die Auffassung vertrete, daß in einem Antrag gemäß § 54 FrG nur ein Land bezeichnet werden dürfe.
Zu diesem Vorbringen ist zu bemerken, daß für die Beurteilung eines Anbringens nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dessen wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen läßt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend ist. Es kommt nicht auf Bezeichnungen und zufällige Verbalformen an, sondern auf den Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes. Ist erkennbar, daß ein Antrag entgegen seinem Wortlaut auf etwas anderes abzielt, kommt es auf die erkennbare Absicht des Einschreiters an (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. September 1993, Zl. 93/15/0042). Der Behörde ist es einerseits nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1992, Zl. 89/12/0146), andererseits kann aber nicht die Befugnis oder Pflicht der Behörde abgeleitet werden, eine von der Partei tatsächlich nicht erfolgte Erklärung aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, daß der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nicht erstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lasse (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. April 1992, Zl. 91/13/0123, sowie die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage 1996, 163 ff, angeführte weitere Rechtsprechung).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß die belangte Behörde nicht gehalten war, den Antrag des Beschwerdeführers vom 16. November 1995 als einen solchen auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in die Türkei zu qualifizieren. Welcher Umstand immer dafür maßgeblich gewesen sein mag, daß die Türkei in diesem Antrag nicht als Staat bezeichnet ist, in bezug auf welchen die Feststellung begehrt wurde, eine Abschiebung dorthin sei gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG unzulässig, - die belangte Behörde mußte keinen Zweifel dahingehend hegen, ob der Beschwerdeführer mit diesem Antrag nicht doch auf eine derartige Feststellung auch in bezug auf die Türkei abzielte. Die einzige Bezugnahme auf die Türkei liegt im genannten Antrag nämlich darin, daß der Beschwerdeführer als türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit bezeichnet wird. Daraus kann nicht auf den Willen des Beschwerdeführers geschlossen werden, er hätte auch eine Feststellung gemäß § 54 FrG in bezug auf die Türkei begehrt.
Der belangten Behörde ist im Hinblick auf folgende Erwägungen auch kein Vorwurf dahingehend zu machen, daß sie den Antrag des Beschwerdeführers vom 19. Jänner 1996 auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in die Türkei in der Begründung ihres Bescheides als nicht rechtzeitig bewertete:
Mit § 54 FrG wurde bezweckt, "einem von der Abschiebung bedrohten Fremden eine "wirksame Beschwerde" im Sinne des Art. 13 EMRK" einzuräumen, "sich gegen eine vermeintliche unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zur Wehr zu setzen" (vgl. die Erläuterungen der Regierungsvorlage zum Fremdengesetz, 692 BlgNR 18. GP). Gemäß § 54 Abs. 2 FrG kann ein Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat aber nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden, worüber der Fremde rechtzeitig in Kenntnis zu setzen ist. Gegen diese Einschränkung des Antragsrechtes hat der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die - im vorliegenden Fall auch vom Beschwerdeführer geltend gemachten - Art. 3 und 13 MRK keine verfassungsrechtlichen Bedenken gehegt und diese Einschränkung des Antragsrechts gemäß § 54 Abs. 1 FrG jedenfalls dann für zulässig erachtet, wenn sich bis zur Erlassung des Bescheides gemäß § 54 FrG am entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine wesentlichen Änderungen ergeben haben (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Oktober 1993, Slg. Nr. 13.561, und vom 16. Juni 1994, Slg. Nr. 13.776). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer am 31. Oktober 1995 über sein Recht auf Stellung eines Antrages in Kenntnis gesetzt. Er hat auch nicht vorgebracht und es ist nicht hervorgekommen, daß sich bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides am entscheidungsrelevanten Sachverhalt wesentliche Änderungen ergeben hätten. Die belangte Behörde hat daher in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend zum Ausdruck gebracht, daß sie auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in die Türkei wegen dessen Verspätung nicht einzugehen brauche.
Auch wenn man - wie der Verwaltungsgerichtshof - eine Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate zur Überprüfung von behaupteten Abschiebungshindernissen im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Schubhaft gemäß § 52 des Fremdengesetzes aus 1992 auch für solche Fälle verneint, in denen sich am entscheidungsrelevanten Sachverhalt wesentliche Änderungen ergeben haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1995, Zl. 95/02/0147), steht zur Durchsetzung des Refoulement-Verbotes gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG weiters auch das Rechtsinstitut des Abschiebungsaufschubes gemäß § 36 Abs. 2 des Fremdengesetzes zur Verfügung, wonach die Abschiebung eines Fremden auf Antrag oder von Amts wegen auf eine bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben ist, wenn sie aus den Gründen des § 37 des Fremdengesetzes unzulässig ist oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint. Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Schubhaftsachen weist zutreffend auf die Möglichkeit der Stellung eines derartigen Antrages hin (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 10. Oktober 1995, Zl. 95/02/0147, und vom 14. Juni 1996, Zl. 96/02/0066, m.w.N.; vgl. dazu auch den - freilich bloß für die Auslegung des § 36 Abs. 2 des Fremdengesetzes aus 1992 maßgeblichen - Beschluß eines verstärkten Senates vom 27. Juni 1997, Zl. 96/21/0377). Diese Möglichkeit besteht auch nach rechtskräftiger Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes, somit auch im vorliegenden Fall. Dem Beschwerdeführer ist daher auch im vorliegenden Fall durch die Einschränkung seines Antragsrechtes gemäß § 54 Abs. 1 FrG auf die Dauer des Aufenthaltsverbotsverfahrens nicht jede Möglichkeit der verfahrensrechtlichen Durchsetzung eines allenfalls gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG bestehenden Abschiebungshindernisses genommen. Art. 3 und 13 MRK erfordern im vorliegenden Fall daher keine Auslegung des § 54 FrG derart, daß der in bezug auf die Türkei nach Abschluß des Aufenthaltsverbotsverfahrens gestellte Feststellungsantrag als rechtzeitig zu qualifizieren gewesen wäre, beziehungsweise - sollte der eindeutige Wortlaut eine solche Auslegung verwehren - keinen Antrag vor dem Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung der genannten Gesetzesbestimmungen wegen Verfassungswidrigkeit.
Soweit mit dem angefochtenen Bescheid der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung "abgewiesen" wurde, war er aber aufzuheben. Durch die Abweisung dieses Feststellungsantrages im Spruch des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde nämlich auf bindende Weise zum Ausdruck gebracht, daß die Voraussetzungen für die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei im Sinne des § 37 Abs. 1 oder 2 FrG nicht vorliegen, daß somit seine Abschiebung in diesen Staat im Lichte des § 37 Abs. 1 oder 2 FrG zulässig ist. Insoferne hat der Beschwerdeführer auch - insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes (nunmehr gemäß § 56 Abs. 2 Fremdengesetz 1997), wofür die Frage der Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Türkei eine Vorfrage bildet - ein rechtliches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Zwar bringt die belangte Behörde in dessen Begründung zum Ausdruck, daß sie den in bezug auf die Türkei gestellten Antrag des Beschwerdeführers wegen Verspätung zurückweisen wolle. Mit dieser Begründung steht jedoch der Spruch des angefochtenen Bescheides im Widerspruch, welcher Mangel insoweit zu seiner Aufhebung führt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. März 1994, Zl. 93/07/0149).
Hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid erfolgten Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Rumänien, Bulgarien oder Ungarn war die Beschwerde jedoch zurückzuweisen; insoferne enthält die Beschwerde nämlich keine Angabe jenes Rechtes, in welchem sich der Beschwerdeführer für verletzt erachtet. Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird aber der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 8. Oktober 1997, Zl. 97/21/0595). Der Beschwerdeführer erachtet sich in seiner Beschwerde jedoch nur in den Rechten, nicht in die Türkei abgeschoben zu werden, und auf Feststellung, daß seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG unzulässig ist, verletzt.
Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Feststellung, daß die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG unzulässig sei, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Hinsichtlich der Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Rumänien, Bulgarien oder Ungarn war die Beschwerde hingegen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996210306.X00Im RIS seit
11.07.2001