Norm
GebAG §31Rechtssatz
Mit der Einführung des neuen Gebührentatbestandes des § 31 Abs 1a GebAG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass im Fall der - nunmehr verpflichtenden - Übermittlung des Gutachtens im ERV kein gebührenrechtlich relevanter Bedarf nach Anfertigung einer Ausfertigung bzw Kopie des Gutachtens besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2020:RW0000967Im RIS seit
23.04.2020Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020