Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.01.2020Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §10 Abs1Rechtssatz
Konsequenzen der zur Last gelegten § 137 Abs. 2 Z 2 iVm § 10 Abs. 2 WRG (wie die Verunreinigung des Trinkwassers oder übler Geruch) können bei der Strafbemessung nicht als „erheblich erschwerend“ gewertet werden, da die Verunreinigung des Trinkwassers nicht vom Schutzbereich der Norm umfasst ist. § 10 Abs. 2 WRG gewährleistet lediglich die Hintanhaltung unberechtigter Eingriffe in den Grundwasserhaushalt.
Schlagworte
Benutzung des Grundwassers; Bewilligungspflicht; Verschulden; Mitarbeiter; Kontrollsystem; StrafbemessungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.001.086.10129.2019Zuletzt aktualisiert am
20.04.2020