RS Lvwg 2020/1/3 VGW-001/086/10129/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.01.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

03.01.2020

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WRG 1959 §10 Abs1
WRG 1959 §10 Abs2
WRG 1959 §137 Abs2 Z2
VStG §5 Abs1
VStG §19 Abs1

Rechtssatz

Konsequenzen der zur Last gelegten § 137 Abs. 2 Z 2 iVm § 10 Abs. 2 WRG (wie die Verunreinigung des Trinkwassers oder übler Geruch) können bei der Strafbemessung nicht als „erheblich erschwerend“ gewertet werden, da die Verunreinigung des Trinkwassers nicht vom Schutzbereich der Norm umfasst ist. § 10 Abs. 2 WRG gewährleistet lediglich die Hintanhaltung unberechtigter Eingriffe in den Grundwasserhaushalt.

Schlagworte

Benutzung des Grundwassers; Bewilligungspflicht; Verschulden; Mitarbeiter; Kontrollsystem; Strafbemessung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.001.086.10129.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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