TE Lvwg Erkenntnis 2020/1/3 VGW-001/086/10129/2019

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Veröffentlicht am 03.01.2020
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Entscheidungsdatum

03.01.2020

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WRG 1959 §10 Abs1
WRG 1959 §10 Abs2
WRG 1959 §137 Abs2 Z2
VStG §5 Abs1
VStG §19 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Wostri über die Beschwerde des Herrn Mag. (FH) Mag. phil. A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 25.06.2019, Zl. MBA/..., wegen Übertretung des § 10 Abs. 2 iVm § 137 Abs. 2 Z 2 Wasserrechtsgesetz iVm § 9 Abs. 1 VStG 1991, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 10.10.2019, zu Recht e r k a n n t :

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf € 2.600,-- herabgesetzt wird. Dementsprechend verringert sich der Strafkostenbeitrag der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG auf € 260,--.

Darüber hinaus wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses die Satzfolge „Im Technikraum der ...mischanlage habe sich eine direkte Rohrverbindung des grundwassergespeisten Nutzwasserleitungsnetzes mit dem Trinkwasserleitungsnetz befunden. Der Brunnen habe sich innerhalb der gesicherten Altlast W ... C. befunden und habe daher kontaminiertes Grundwasser erschlossen, das ohne Aufbereitungsmaßnahmen nicht für die Versorgung von Nutzwassereinrichtungen (...produktion) geeignet sei. Weiters sei eine nicht dem Stand der Technik entsprechende Verbindung zwischen dem Nutzwasserleitungsnetz und dem Trinkwasserleitungsnetz hergestellt worden und in Betrieb gewesen. Es sei zu Beschwerden Trinkwasserabnehmern gekommen, da durch die Inhaltsstoffe des Grundwassers aus der Altlast, das in das Trinkwasserrohrnetz der MA 31 rückgeflossen sei, eine sensorische Auffälligkeit entstanden.“ entfällt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 25.6.2019 schuldig, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der D. Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Wien, E.-straße, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der D. Gesellschaft m.b.H. & Co Komm. Ges. mit Sitz in Wien, E.-straße sei, zu verantworten, dass die zuletzt genannte Gesellschaft zumindest vom 6.3.2019 bis 18.3.2019 in Wien, E.-straße einen nicht gemäß § 10 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz bewilligten Brunnen betrieben habe, wobei dadurch in den Grundwasserhaushalt eingegriffen worden sei: Es habe sich dabei um einen Schachtbrunnen mit einem Durchmesser von einem Meter und einer Tiefe von ca. 11 Meter unter Geländeoberkante (GOK) gehandelt. In diesem Brunnen sei eine betriebsbereite Unterwasserpumpe eingebaut gewesen, mittels derer Grundwasser zur ...produktion entnommen worden sei. Im Technikraum der ...mischanlage habe sich eine direkte Rohrverbindung des grundwassergespeisten Nutzwasserleitungsnetzes mit dem Trinkwasserleitungsnetz befunden. Der Brunnen habe sich innerhalb der gesicherten Altlast W ... C. befunden und habe daher kontaminiertes Grundwasser erschlossen, das ohne Aufbereitungsmaßnahmen nicht für die Versorgung von Nutzwassereinrichtungen (...produktion) geeignet sei. Weiters sei eine nicht dem Stand der Technik entsprechende Verbindung zwischen dem Nutzwasserleitungsnetz und dem Trinkwasserleitungsnetz hergestellt worden und in Betrieb gewesen. Es sei zu Beschwerden Trinkwasserabnehmern gekommen, da durch die Inhaltsstoffe des Grundwassers aus der Altlast, das in das Trinkwasserrohrnetz der MA 31 rückgeflossen sei, eine sensorische Auffälligkeit entstanden.

Wegen Verletzung des § 10 Abs. 2 iVm § 137 Abs. 2 Z 2 Wasserrechtsgesetz iVm § 9 Abs. 1 VStG 1991 verhängte die belangte Behörde gemäß § 137 Abs. 2 Einleitungssatz Wasserrechtsgesetz über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von € 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage und 4 Stunden) und schrieb gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 300,-- vor.

Mit Schreiben vom 25.7.2019 erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde.

Am 10.10.2019 führt das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Die D. Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Wien, E.-straße, ist unbeschränkt haftende Gesellschafterin der D. Gesellschaft m.b.H. & Co Komm. Ges. mit Sitz in Wien, E.-straße.

Der Beschwerdeführer, Mag. (FH) Mag. phil. A. B., war zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der D. Gesellschaft m.b.H. und vertrat diese nach außen.

Die D. Gesellschaft m.b.H. & Co Komm. Ges. betrieb zumindest vom 6.3.2019 bis 18.3.2019 am Betriebsstandort in Wien, E.-straße, einen Schachtbrunnen mit einem Durchmesser von einem Meter und einer Tiefe von ca. 11 Meter unter Geländeoberkante. In diesem Brunnen war eine betriebsbereite Unterwasserpumpe eingebaut, mittels derer Grundwasser zur ...produktion entnommen wurde. Es bestand keine wasserrechtliche Bewilligung für diesen Brunnen.

Am gegenständlichen Betriebsstandort in Wien, E.-straße, werden pro Jahr ca. 80.000 bis 100.000 m3 … hergestellt. Dafür wird seit Oktober 2018 immer wieder Grundwasser herangezogen. Der Grund des Betriebsgeländes Wien, E.-straße, weist eine Größe von 9.324 m2 auf. Eine Wohnstätte befindet sich an diesem Betriebsstandort nicht; es sind dort lediglich die Verwaltung, eine Tankstelle, eine Werkstatt und eine Mischanlage angesiedelt.

Der Beschwerdeführer ist seit 1.9.2017 Geschäftsführer der D. Gesellschaft m.b.H, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der operativen Gesellschaft D. Gesellschaft m.b.H. & Co Komm. Ges. ist. Zu Beginn seiner Tätigkeit verschaffte sich der Beschwerdeführer einen Überblick über die Anlage und über den Stand der Bewilligungen. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch nicht über wasserrechtliche Bewilligungen im Generellen und auch nicht speziell über die wasserrechtliche Bewilligung des gegenständlichen Schachtbrunnens am Betriebsstandort in Wien, E.-straße, erkundigt. Bis April 2019 gab es einen – namentlich unbekannten – technischen Leiter im gegenständlichen Betrieb, dessen Aufgabenbereich auch die wasserrechtlichen Bewilligungen umfasste. Der Beschwerdeführer hielt mit diesem Mitarbeiter regelmäßige Jours fixes ab, bei welchen anfallende Themen diskutiert wurden; die Bewilligung des gegenständlichen Schachtbrunnens war in diesen Besprechung jedoch kein Thema. Weitergehende Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen seitens des Beschwerdeführers erfolgten nicht, der Beschwerdeführer hat sich vielmehr auf seine Mitarbeiter verlassen.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt (u.a. Firmenbuchauszug, Grundbuchauszug) und den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Dass am gegenständlichen Betriebsstandort in Wien, E.-straße, ein Schachtbrunnen mit einem Durchmesser von einem Meter und einer Tiefe von ca. 11 Meter unter Geländeoberkante, in welchem eine betriebsbereite Unterwasserpumpe eingebaut war, mittels derer Grundwasser zur ...produktion entnommen wurde, ohne wasserrechtliche Bewilligung betrieben wurde, wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht bestritten.

Dass der Beschwerdeführer abgesehen von regelmäßigen Jours fixes mit demjenigen Mitarbeiter, dessen Aufgabenbereich auch die wasserrechtlichen Bewilligungen umfasste, weitergehende Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen tätigte, trat im Verfahren nicht hervor und wurde dies vom Beschwerdeführer weder konkret behauptet noch unter Beweis gestellt.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 10 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG bedarf der Grundeigentümer zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht. Gemäß Abs. 2 par. cit. ist in allen anderen Fällen zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.

Gemäß § 137 Abs. 2 Z 2 WRG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu € 14.530,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer ohne gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Grundwasser erschließt oder benutzt, in den Grundwasserhaushalt eingreift, hiefür dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt oder artesische Brunnen errichtet oder betreibt.

Der im § 10 Abs. 1 enthaltene Begriff „Haus- und Wirtschaftsbedarf“ ist ein einheitlicher Begriff, d.h. die Wasserentnahme muss auf solche Wirtschaftszweige beschränkt bleiben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wohnstätte betrieben werden, gleichgültig, ob das Wasser für landwirtschaftliche oder für kleingewerbliche Zwecke benötigt wird (OGH 3.10.1996, 1 Ob 2170/96s SZ 69/220; VwGH 18.3.2010, 2007/07/0113; Bumberger/Hinterwirth, WRG, § 10, E 10). Der Umstand, dass es sich bei „Haus- und Wirtschaftsbedarf“ um einen einheitlichen Begriff handelt (es wird nicht auf den notwendigen Haus- oder Wirtschaftsbedarf abgestellt), hat zur Folge, dass Absatz 1 lediglich in jenen Fällen zur Anwendung gelangt, in denen die Benutzung des Grundwassers in Zusammenhang mit einer Wohnstätte erfolgt.

Über die Grenze des § 10 Abs. 1 WRG hinausgehende Verfügungsmacht über sein Grundwasser kann der Grundeigentümer nur durch eine behördliche Bewilligung erhalten; auch er bedarf daher zur Benutzung des Grundwassers, wenn sie entweder nicht für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf erfolgt oder nicht in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund steht, einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 10 Abs. 2 WRG.

Am Betriebsstandort in Wien, E.-straße, bestand unbestritten für den gegenständlichen von der D. Gesellschaft m.b.H. & Co Komm. Ges. betriebenen Schachtbrunnen mit einem Durchmesser von einem Meter und einer Tiefe von ca. 11 Meter unter Geländeoberkante, in welchem eine betriebsbereite Unterwasserpumpe eingebaut war, mittels derer Grundwasser zur ...produktion entnommen wurde, keine wasserrechtliche Bewilligung. Eine solche wäre jedoch erforderlich gewesen. Es liegt nämlich kein Anwendungsfall des § 10 Abs. 1 WRG vor, da die Benutzung des Grundwassers durch den Grundeigentümer (die D. Gesellschaft m.b.H. & Co Komm. Ges.) im Lichte der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes nicht für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf erfolgte, da die Wasserentnahme nicht auf solche Wirtschaftszweige beschränkt blieb, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Wohnstätte betrieben werden. Eine solche Wohnstätte bestand und besteht nach Aussage des Beschwerdeführers am gegenständlichen Betriebsstandort nicht, sodass insofern ein „anderer Fall“ im Sinne des § 10 Abs. 2 WRG vorlag und die gegenständliche Benutzung des Grundwassers mittels des Schachtbrunnens einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurft hätte. Ob die Menge des für die ...erzeugung entnommenen Wassers im „angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund“ stand, kann sohin dahingestellt bleiben.

Da die D. Gesellschaft m.b.H. & Co Komm. Ges. ohne eine gemäß § 10 Abs. 2 WRG erforderliche wasserrechtliche Bewilligung Grundwasser benutzte und in den Grundwasserhaushalt eingriff indem sie einen Brunnen betrieb, ist die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung somit in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Der Beschwerdeführer ist gemäß § 9 Abs. 1 VStG als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als zur Vertretung nach außen Berufener der D. Gesellschaft m.b.H. – welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der D. Gesellschaft m.b.H. & Co Komm. Ges. ist - für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die D. Gesellschaft m.b.H. & Co Komm. Ges. strafrechtlich verantwortlich.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt - wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt - zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Bei solchen Delikten obliegt es sohin gemäß § 5 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).

Derjenige, der sich bei der Erfüllung einer ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtung der Hilfe eines Dritten bedient, bleibt verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, soweit ihn ein Verschulden iSd § 5 VStG trifft (VwGH 10.7.2014, Ra 2014/09/0011). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall davon ab, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Die Effizienz eines Kontrollsystems wird nicht an der subjektiven Meinung des Beschwerdeführers oder der in das System eingebundenen Personen gemessen, sondern nach einem objektiven Maßstab (vgl. VwGH 27.2.1996, 94/04/0214; 16.11.1995, 95/09/0108). Ein solches – wirksames – Kontrollsystem liegt aber nur vor, wenn die Überwachung der Einhaltung der Rechtsnormen, deren Übertretung dem Beschwerdeführer – als zur Vertretung nach außen berufendes Organ – zur Last gelegt wurde, jederzeit sichergestellt werden kann. Dies hätte der Beschwerdeführer initiativ darlegen müssen (vgl. etwa VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092 mwN).

Auch wenn als erwiesen angenommen wird, dass der Beschwerdeführer mit einem bis April 2019 im Betrieb beschäftigten – dem Verwaltungsgericht Wien namentlich unbekannten (der Beschwerdeführer wollte den Namen dieses Mitarbeiters trotz mehrmaliger Nachfrage nicht nennen) – Mitarbeiter, dessen Aufgabenbereich auch die wasserrechtlichen Bewilligungen umfasste, regelmäßige Jours fixes abhielt, bei welchen „anfallende Themen“ diskutiert wurden, ist er in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer seinen Kontroll- und Überwachungspflichten nicht im gebotenen Ausmaß nachgekommen. Dem Beschwerdeführer wäre es oblegen, für die Einrichtung und Effektuierung eines Regel- und Kontrollsystems zu sorgen. Die Bewilligung des gegenständlichen Schachtbrunnens war nach Aussage des Beschwerdeführers in den Besprechungen nie ein Thema und gab es überdies – abgesehen von den vom Beschwerdeführer relevierten Jours fixes – keinerlei Überwachungs- und Kontrollsystem. Der Beschwerdeführer hat sich vielmehr auf die ihm in den Besprechungen zur Kenntnis gebrachten Informationen verlassen.

Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich in seiner Beschwerde vorgebracht, in das „Alltagsgeschäft“ des Unternehmens überhaupt nicht involviert zu sein, sondern lediglich klassische Managementtätigkeiten und die ihm obliegenden Kontrolltätigkeiten über seine Mitarbeiter auszuüben. Er hat jedoch insbesondere kein solches ihn exkulpierendes wirksames Kontrollsystem im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht aufgezeigt, sodass daher von einem Verschulden des Beschwerdeführers an der in Rede stehenden Übertretung auszugehen ist. Somit ist die Verwaltungsübertretung in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.

Sofern der Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Verschulden unter Verweis auf höchstgerichtliche Rechtsprechung (u.a. VwGH 27.2.2018, Ra 2018/05/0030) in seiner Beschwerde vorbringt, dass die Strafbarkeit bei Ungehorsamsdelikten iSd § 5 Abs. 1 VStG ausgeschlossen sei, wenn der Beschuldigte aufzeigt, alles in seinen Kräften Stehende unternommen zu haben, also alle tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft habe, um den „konsenswidrigen Zustand“ innerhalb kürzester Zeit zu beseitigen, und diesbezüglich ausführt, „die D.“ bzw. er selbst hätte alles unternommen um „den Missstand“ (gemeint: Beeinträchtigung des Grund- und Trinkwassers im Sinne eines auffälligen Geruchs des Warmwassers) durch unverzügliches Einschreiten so schnell wie möglich zu beseitigen, so ist festzuhalten, dass diesem Vorbringen aus mehreren Gründen kein Erfolg beschieden ist: Einerseits bezieht sich die gegenständliche „Konsenswidrigkeit“ nicht auf die Verunreinigung des Grundwassers, sondern wurde dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis ausschließlich die mangelnde wasserrechtliche Bewilligung eines durch die D. Gesellschaft m.b.H. & Co Komm. Ges. am Standort Wien, E.-straße, betriebenen Schachtbrunnens und dem damit verbundenen Eingriff in den Grundwasserhaushalt zur Last gelegt. Dass der Beschwerdeführer alles in seinen Kräften stehende unternommen habe, um diese „Konsenswidrigkeit“ innerhalb kürzester Zeit zu beseitigen – nämlich durch das Bemühen unverzüglich eine wasserrechtliche Bewilligung für diesen Brunnen einzuholen – hat der Beschwerdeführer weder behauptet, noch unter Beweis gestellt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer nicht während des ihm angelasteten Tatzeitraumes (vgl. VwGH 27.2.2018, Ra 2018/05/0030) – sohin von 6.3.2019 bis 18.3.2019 - alles in seinen Kräften Stehende unternommen, also alle tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten, um den „konsenswidrigen Zustand“ innerhalb kürzester Zeit zu beseitigen, sondern erst danach.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 10 VStG richtet sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. In Anbetracht der Bestimmung des § 137 Abs. 2 Z 2 Wasserrechtsgesetz - WRG von einem bis zu € 14.530,-- reichenden gesetzlichen Strafrahmen auszugehen (im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen).

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches – StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Tat des Beschwerdeführers schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das öffentliche Interesse an der Einholung einer wasserrechtlichen Bewilligung bei einer über den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf hinausgehenden Benutzung des Grundwassers. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann daher nicht als geringfügig erachtet werden.

Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Beschwerdeführer ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer seinen Kontroll- und Überwachungspflichten nicht nachgekommen. Bei Fehlen eines funktionierenden Kontrollsystems zur Verhinderung von Übertretungen kann nicht von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden (VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092 mwN).

Nach der vorliegenden Aktenlage ist der Beschwerdeführer nicht unbescholten, sondern weist zwei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf. Dem Beschwerdeführer kommt daher der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zugute. Mildernd war im gegenständlichen Fall die Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers zu werten.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde können die „Konsequenzen der Tat (Verunreinigung des Trinkwassers, übler Geruch)“ im gegenständlichen Fall jedoch nicht als „erheblich erschwerend“ gewertet werden, weil die Verunreinigung des Trinkwassers nicht vom Schutzbereich der dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren zur Last gelegten Strafnorm (§ 137 Abs. 2 Z 2 iVm § 10 Abs. 2 WRG) umfasst ist, sondern umfasst dieser lediglich die Hintanhaltung unberechtigter Eingriffe in den Grundwasserhaushalt.

Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen machte der Beschwerdeführer keine Angaben, sodass von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen ist.

Vor dem Hintergrund dieser Strafbemessungskriterien und des zitierten gesetzlichen Strafsatzes erscheint die nunmehr verhängte Strafe tat- und schuldangemessen, aber auch ausreichend, um den Beschwerdeführer künftig von Verwaltungsstraftaten gleicher Art wirksam abzuhalten. Die Ersatzfreiheitsstrafe verblieb im verhängten Ausmaß, da diese ohnedies unverhältnismäßig gering (€ 14.530,-- in Relation zu vier Wochen Ersatzfreiheitsstrafe entspricht nicht € 3.000,-- in Relation zu 3 Tagen und 4 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) festgesetzt wurde.

Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG war spruchgemäß herabzusetzen. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stützt sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Das Verwaltungsgericht folgt der vorliegenden, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal im Wesentlichen einzelfallbezogene Fragen der Sachverhaltsfeststellung, Beweiswürdigung und des Verschuldens zu beurteilen waren, denen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Benutzung des Grundwassers; Bewilligungspflicht; Verschulden; Mitarbeiter; Kontrollsystem; Strafbemessung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.001.086.10129.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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