TE Lvwg Erkenntnis 2020/1/23 VGW-102/013/5057/2019

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Veröffentlicht am 23.01.2020
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Entscheidungsdatum

23.01.2020

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art. 130 Abs1 Z2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Maßnahmenbeschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch seine Festnahme und Anhaltung sowie Handfesselung und behauptete Misshandlungen am 23.02.2019 in Wien, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 23.01.2020 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsträger der belangten Behörde (BMI) EUR 57,40 für Vorlageaufwand, EUR 368,80 für Schriftsatzaufwand, und EUR 461,00 für Verhandlungsaufwand, insgesamt sohin EUR 887,20 an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung, bei sonstigem Zwang zu leisten.

III. Die Revision ist unzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Mit Schriftsatz vom 05.04.2019, zur Post gegeben am selben Tage und sohin rechtzeitig, erhob der Einschreiter durch seinen Rechtsfreund Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, worin er zum Sachverhalt vorbringt:

23.02.2019 ist der Beschwerdeführer mit Gästen seines Lokals in einer Diskothek in Wien, C., angekommen und wollte lediglich ein Getränk mit diesen konsumieren, ehe er nach Hause gehen wollte. In dieser Diskothek wurde der Beschwerdeführer von einer bis dato unbekannten Person auf der Tanzfläche gestoßen und stürzte dadurch. Noch bevor der Beschwerdeführer aufstehen konnte, kamen mehrere Securitys dieser Diskothek und brachten den Beschwerdeführer vor das Lokal.

Durch den Sturz des Beschwerdeführers ist sein Handy im Lokal offenbar aus seiner Tasche gefallen und wollte der Beschwerdeführer sein Handy suchen gehen. Da es zu keiner Einigung gekommen ist, ob der Beschwerdeführer sein Handy aus dem Lokal abholen könne, wurde die Polizei zur Hilfe gerufen.

Nach Eintreffen der Polizeibeamten schilderte der Beschwerdeführer sein Anliegen, insbesondere dass er lediglich sein Handy aus dem Lokal holen wolle. Einer der Polizeibeamten erklärte dem Beschwerdeführer aber, dass ihn das Handy des Beschwerdeführers egal sei.

Als Reaktion auf diese Aussage verlangte der Beschwerdeführer die Dienstnummer des Polizeibeamten und war bereits im Begriff sich diese zu notieren, als plötzlich, völlig überraschend ein weiterer Polizeibeamter den Beschwerdeführer von hinten attackierte, diesem auf die Hand schlug und in weiterer Folge ihm unter dem Vorwand, er habe eine Waffe, was tatsächlich aber ein Kugelschreiber war, unter Anwendung körperlicher Gewalt unter Mithilfe des anderen Polizeibeamten Handschellen anlegte und festnahm.

Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer nachweislich keine Waffe hatte und niemanden bedrohte, sondern sich lediglich die Dienstnummer des einen Polizeibeamten, dem das Handy des Beschwerdeführers egal war, aufschreiben wollte. Erst nach mehreren Stunden wurde der Beschwerdeführer freigelassen, wobei seine Anhaltung zu Unrecht erfolgte.

Der Beschwerdeführer wurde faktenwidrig beschuldigt, er habe eine Waffe und wurde grundlos von einem der einschreitenden Polizeibeamten zuerst attackiert und dadurch am Körper verletzt.

ln weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer ebenfalls zu Unrecht durch brutale Einwirkung auf den Körper des Beschwerdeführer festgenommen, wodurch er weitere Körperverletzung erlitten hat. Bis dato hat der Beschwerdeführer Schmerzen entlang der Wirbelsäule, da die Polizeibeamten auf diese bei der Festnahme eingewirkt haben.“

In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, die einschreitenden Polizeibeamten hätten im gegenständlichen Fall die unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt überschritten und ihr Verhalten sei rechtswidrig gewesen. Wären die Polizeibeamten auf das Anliegen des Beschwerdeführers, wonach sein Handy im Lokal verblieben, bzw. dort abhandengekommen sei, eingegangen, hätte der Beschwerdeführer die Dienstnummer des Polizeibeamten nicht verlangt und hätte sich die gesamte Angelegenheit ohne Komplikationen auflösen lassen. Zum Beweis wird die Einvernahme des Beschwerdeführers und noch bekanntzugebender Zeugen angeboten, ferner einzuholende Videoaufnahmen der Überwachungskameras des Shoppingcenters D., und wird beantragt den Polizeiakt beizuschaffen.

In der Sache wird beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig für rechtswidrig zu erklären.

2. Mit Schriftsatz vom 15.05.2019 legte die belangte Behörde eine Ausfertigung des von ihrem Polizeikommissariats E. zu AZ: …7/001/VStV geführten Verwaltungsstrafakt und des von derselben Dienststelle geführten kriminalpolizeilichen Akts AZ:...3/001/KRIM vor. Weiters gab sie bekannt, dass von ihrem Referat für besondere Ermittlungen wegen der behaupteten Misshandlungen kriminalpolizeiliche Ermittlungen zu AZ: …4/001/KRIM eingeleitet worden seien, und legte eine Ablichtung dieses Akts bei.

2.1. Unter einem erstattete die LPD Wien zu ihrer GZ: …9/1 eine Gegenschrift, in welcher sie zum Sachverhalt auf die im vorgelegten Verwaltungsstrafakt enthaltene Anzeige und den im vorgelegten kriminalpolizeilichen Akt enthaltenen Amtsvermerk, jeweils vom 23.02.2019, verweist und ergänzt, dass der Beschwerdeführer nicht wie in der Beschwerde beschrieben misshandelt worden sei. Er habe im gegenständlichen Fall zuvor schon einem Angehörigen einer Sicherheitsfirma mehrmals Stöße versetzt. In weiterer Folge habe er wild vor den Gesichtern der einschreitenden Exekutivbeamten gestikuliert, sodass diese wiederholt hätten zurückweichen müssen. Damit nicht genug, habe der Beschwerdeführer versucht, einem der Exekutivbeamten mit den Händen einen Stoß zu versetzen. Die Beamten hätten über einen relativ langen Zeitraum versucht, den Beschwerdeführer durch Abmahnungen zu einer Beendigung seines aggressiven Auftretens zu bringen. Diese Versuche seien erfolglos gewesen. Als der Beschwerdeführer schließlich neuerlich – diesmal mit einem Schreibstift in der Hand – heftig vor dem Gesicht von Revierinspektor F. gestikuliert habe, sei er nochmals abgemahnt und ihm die Festnahme angedroht worden. Der Beschwerdeführer habe sein Verhalten auch dann nicht eingestellt. Zur Hintanhaltung einer weiteren Gefährdung der Exekutivbeamten hätten dem Beschwerdeführer daher Handfesseln angelegt werden müssen.

Die einschreitenden Exekutivbeamten hätten daher vertretbarer Weise vom Vorliegen der betreffenden Verwaltungsübertretungen (aggressives Verhalten bzw. Anstandsverletzung) ausgehen können. Da der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Abmahnungen weiterhin in den strafbaren Handlungen verharrt habe, sei die Festnahme zu Recht auf den Haftgrund des § 35 Z 3 VStG gestützt worden. Es wird daher die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Beschwerde beantragt.

2.2. Mit Schriftsatz vom 24.06.2019 nahm der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsfreund dazu Stellung und rügte, die belangte Behörde habe kein konkretes Vorbringen erstattet. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass eine strafbare Handlung in der „Gestikulierung“ zu erblicken sei. Ausdrücklich zurückgewiesen werde der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe versucht, dem Beamten einen Stoß zu versetzen. Auch dass er mit einem Schreibstift in der Hand heftig vor dem Gesicht des Revierinspektor F. wild gestikuliert habe, sei unrichtig. Richtig sei lediglich, dass der Beschwerdeführer sich die Dienstnummer des Polizeibeamten habe aufschreiben wollen. Als er im Begriff gewesen sei, sich diese zu notieren, habe plötzlich völlig überraschend ein weiterer Polizeibeamter den Beschwerdeführer von hinten attackiert und diesem auf die Hand geschlagen. In weiterer Folge seien dem Beschwerdeführer unter dem Vorwand, er habe eine Waffe, unter Anwendung körperlicher Gewalt und mit Hilfe des anderen Polizeibeamten Handschellen angelegt und der Beschwerdeführer festgenommen worden.

2.3. Mit Schreiben vom 02.12.2019 hat das Verwaltungsgericht Wien bei der D. Betriebs GmbH angefragt, ob noch Videoaufnahmen von Überwachungskameras im Bereiche der Diskothek (Q.) vom 23.03.2019 existieren. Dies wurde mit Antwortmail vom 06.12.2019 verneint, da diese Videos nur für einen Zeitraum von sieben Tagen gesichert würden.

Mit weiterem Schreiben vom 02.12.2019 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass außer den beiden einschreitenden Polizeibeamten kein weiterer Zeuge mit ladungsfähiger Adresse bekannt sei. Er wurde aufgefordert, die bereits in seiner Beschwerde in Aussicht gestellten Zeugen bekanntzugeben.

Der Beschwerdeführer gab durch seinen Rechtsfreund mit Schreiben vom 12.12.2019 bekannt, dass er trotz erheblicher Bemühungen bedauerlicherweise keinen Zeugen mehr habe ausfindig machen können. Mit weiterer Stellungnahme vom 13.01.2020 beantragte der Beschwerdeführer, die Beamten dazu zu befragen, warum die Videoaufzeichnungen nicht binnen eines Zeitraumes von sieben Tagen (offenbar gemeint: vorsorglich) gesichert worden seien, zumal es am angegebenen Ort zu einer Amtshandlung gekommen sei.

3. Am 23.01.2020 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der der Beschwerdeführer und die Zeugen Revierinspektor F. und Inspektor G. ladungsgemäß erschienen sind. Der in Deutschland geladene Zeuge H. (dieser hatte in Folge eines Konflikts mit dem Beschwerdeführer sich an das Securitypersonal gewandt, welches den Beschwerdeführer aus dem Tanzlokal entfernt und anschließend die Polizei gerufen hat) ist nicht erschienen. Nach Abschluss des Beweisverfahrens wurde da Erkenntnis verkündet.

3.1. Aufgrund der Parteienvernehmung, der Einvernahme der beiden Exekutivbeamten als Zeugen und der vorgelegten Verwaltungsakten hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:

Der Beschwerdeführer suchte am 23.02.2019 das Lokal „Q.“ im D. in Wien auf. Dort geriet er in eine Auseinandersetzung mit der deutschen Staatsbürgerin K., welche im Zuge dessen zu Sturz kam und Schürfwunden am Ellbogen und Knie erlitt sowie eine Schnittwunde an der linken Handfläche. In der Folge schritt deren Freund H. ein, welcher in der Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer einen Backenzahn links oben verlor. Das Securitypersonal entfernte daher den Beschwerdeführer aus dem Lokal und verständigte die Polizei.

Als die Beamten eintrafen, begegneten sie gleich nach Betreten des D. Frau K. und Herrn H., welche Angaben zu dem Streit machten, und deren Wunden von den Beamten wahrgenommen werden konnten. Noch auf der Rolltreppe konnten die Beamten wahrnehmen, wie der Beschwerdeführer mit den Securitys vor dem Lokal heftig diskutierte und einen der Securitys stieß. Der Beschwerdeführer machte einen äußerst erregten Eindruck und wies Blutrückstände im Gesicht auf, lehnte aber das Angebot, einen Rettungsdienst anzufordern, ab. Bezüglich der Vorfälle machte der Beschwerdeführer keine klaren Angaben und beantwortete die gezielten Fragen der beiden Beamten nicht. Er gab nur an, unschuldig geschlagen und im Gesicht und an der Schulter verletzt worden zu sein. Er sei von zwei Mädchen sexuell vergewaltigt worden, da diese ihn gestoßen hätten, und in weiterer Folge von einem von deren Freunden zusammengeschlagen worden. Auch zwei Türsteher hätten sich eingemischt und ihn geschlagen und gewürgt, außerdem habe ihm irgendwer sein Handy gestohlen. Auch bezüglich seines Handys ging der Beschwerdeführer auf Fragen nicht ein. Auf die Beamten machte der Beschwerdeführer einen erheblich alkoholisierten Eindruck. Bezüglich einer möglichen Videoüberwachung konnten die Beamten in Erfahrung bringen, dass die Tanzflächen des Q. nicht überwacht und aufgezeichnet werden.

Als die beiden Beamten mit dem Securitypersonal sprachen, fiel ihnen der Beschwerdeführer immer wieder ins Wort. Er verlangte von ihnen, sein Handy zu suchen, worauf sie ihm erklärten, dass dies in so einer großen Diskothek nicht möglich sei. Weiters verlangte er, die Personen ausfindig zu machen, die ihn „vergewaltigt“ haben. Die Beamten teilten ihm mit, dass die Körperverletzung und ein allfälliger Diebstahl selbstverständlich zur Anzeige gebracht werden. Der Beschwerdeführer sah das aber nicht ein, beschuldigte sie, ihn wegen seiner dunklen Haare zu diskriminieren und schimpfte „Scheiß-Polizei“. Dabei kam er immer wieder gestikulierend auf die Beamten zu, sodass diese ausweichen mussten, und wurde von diesen wiederholt ermahnt.

Als sich der Beschwerdeführer etwas zu beruhigen schien, verlegten die Beamten die Amtshandlung nach oben zum Vorplatz des Eingangs der D.. Dort begann sich der Beschwerdeführer jedoch wieder aufzuregen, beschimpfte neuerlich die Polizeibeamten und begann wiederum wild zu gestikulieren, weshalb ihn die Beamten sowohl wegen seines aggressiven Verhaltens als auch wegen der Anstandsverletzung abmahnten. Der Beschwerdeführer drohte den Beamten eine Beschwerde beim Polizeipräsidenten an und verlangte ihre Dienstnummer. Da er sie zunächst nicht aufschreiben konnte, organisierte er sich zuerst ein Schreibgerät und schrieb die Nummer auf, sodann kam er neuerlich mit dem Stift gestikulierend auf die Beamten zu. Revierinspektor F. forderte ihn auf, den Stift aus der Hand zu legen und nicht zu gestikulieren, der Beschwerdeführer erwiderte aber, er rege sich auf wie er wolle. Daraufhin wurde ihm die Festnahme angedroht, und da er weiterhin mit dem Stift gestikulierend auf Revierinspektor F. zukam, wurde er festgenommen und wurden ihm Handfesseln angelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass ihn – wie behauptet – Revierinspektor F. in die Kniekehlen getreten hätte, auch nicht der andere Beamte.

Da offenbar von Passanten einer mit seinem Mobiltelefon die Szene gefilmt hatte, begab sich Revierinspektor F. zu ihm und fragte ihn, ob er einen Ausweis habe. Der Betreffende wollte den Ausweis nicht zeigen, und der Zeuge F. ließ es dabei bewenden, da er keinen Rechtsgrund hatte, den Passanten dazu zu veranlassen. Er forderte ihn jedoch im Hinblick auf die Privatsphäre des Beschwerdeführers auf, die Aufnahme zu löschen, worauf der Passant dem Anschein nach ein auf seinem Mobiltelefon befindliches Video löschte. Vom Inhalt dieses Videos konnte der Zeuge F. keine Kenntnis nehmen.

Es erschien dann ein offensichtlich guter Bekannter des Beschwerdeführers, der dessen Aufregung wahrnahm und versuchte, ihn zu beruhigen. Die Beamten gestatteten dem gefesselten Beschwerdeführer, mit dem Handy seines Bekannten ein Telefonat zu führen, wobei ihm der Bekannte dieses ans Ohr hielt.

Der Beschwerdeführer wurde in der Folge in die Polizeiinspektion L. verbracht, wo ein freiwilliger Alkovortest 0,5 mg/l Alkohol in der Atemluft (entsprechend 1,3 Promille) ergab. Bereits bei der Abgabe in den Arrest waren dem Beschwerdeführer die Handfesseln abgenommen worden. Eine amtsärztliche Untersuchung verweigerte der Beschwerdeführer. Er wurde bereits um 06.30 Uhr enthaftet, da er sich weitestgehend beruhigt hatte.

3.2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweisergebnisse:

Die beiden Zeugen waren im persönlichen Eindruck deutlich glaubwürdiger als der Beschwerdeführer. Zudem ist auch die Verlässlichkeit der Angaben des Beschwerdeführers, selbst wenn dieser subjektiv vom Wahrheitsgehalt seiner Angaben überzeugt gewesen sein sollte, stark anzuzweifeln, war er doch zu diesem Zeitpunkt sowohl nach dem Eindruck der Beamten als auch nach dem Ergebnis des Alkovortests stark alkoholisiert.

Dazu kommt, dass die von den Beamten zuerst vor der eigentlichen Amtshandlung angetroffenen Personen angegeben haben, vom Beschwerdeführer attackiert bzw. verletzt worden zu sein, während der Beschwerdeführer diese in seiner Darstellung praktisch nicht erwähnt.

Es wurde daher der Darstellung der Zeugen Revierinspektor F. und Inspektor G. gefolgt, welche in sich schlüssig und nachvollziehbar angegeben haben, dass der Beschwerdeführer keine klaren und verwertbaren Angaben über die Vorgänge in der Disco gemacht habe, und auf ihre Nachfrage aggressiv reagiert und sie beschimpft habe.

Wenn der Vertreter des Beschwerdeführers die Ansicht vertritt, die Aufforderung des Zeugen F. an einen Passanten, seine Videoaufnahme von der Festnahme zu löschen, indiziere, dass der Zeuge ein Beweismittel für allfällige Misshandlungen habe beseitigen wollen, so handelt es sich dabei um reine Spekulation. Diese Aufforderung kann alle möglichen Gründe gehabt haben, insbesondere auch den vom Zeugen erwähnten Grund des Persönlichkeitsschutzes des Beschwerdeführers.

Was die behaupteten Misshandlungen anbelangt, so wies der Beschwerdeführer keine objektivierbaren Misshandlungsspuren auf, abgesehen von jenen Verletzungen, die ihm nach eigener Aussage von anderen Discogästen zugefügt worden waren.

3.3. In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer bereits zum Anfang der Amtshandlung gegenüber den beiden Exekutivbeamten aggressiv verhalten hat und deshalb mehrfach abgemahnt worden ist, und sich nach einer kurzen Beruhigungsphase und Verlegung der Amtshandlung auf den Vorplatz des Gebäudes neuerlich wiederholt aggressiv gebärdet hat, obwohl er mehrfach abgemahnt und ihm die Festnahme angedroht worden ist, ist eine Festnahme zu Recht erfolgt und war auch die Handfesselung erforderlich, um den Beschwerdeführer vom wilden Gestikulieren vor dem Gesicht der Beamten und damit von der Gefährdung von deren körperlicher Sicherheit abzuhalten. Da die Handfesseln bereits bei der Abgabe in den Arrest entfernt und der Beschwerdeführer insgesamt nach kurzer Zeit, als er sich in der Polizeiinspektion wieder beruhigt hatte, wieder entlassen worden ist, waren weder die Dauer der Anhaltung noch ihre Umstände unverhältnismäßig. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 VwGVG iVm der VWG-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr. 517/2013.

5. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Festnahme; Anhaltung; Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.102.013.5057.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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