Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.04.2020Norm
VStG §25 Abs1Rechtssatz
Die amtswegige Ermittlungspflicht eines Verwaltungsgerichtes hat ihre Grenzen: Wenn die Begründung im angefochtenen Straferkenntnis auf bloßen Mutmaßungen beruht (hier: aufrechte Meldung nach dem MeldeG im Tatzeitraum als Begründung für unrechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden nach § 120 Abs 1a iVm § 31 Abs 1 FPG), ist das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, Erkundungen zum Thema zu tätigen.
Schlagworte
Verwaltungsstrafrecht, Grenzen der amtswegigen ErmittlungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2020:LVwG.1.407.2019.R9Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020