RS Lvwg 2020/4/3 LVwG-1-407/2019-R9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

03.04.2020

Norm

VStG §25 Abs1
VwGVG 2014 §38
FrpolG 2005 §120 Abs1a
FrpolG 2005 §31 Abs1

Rechtssatz

Die amtswegige Ermittlungspflicht eines Verwaltungsgerichtes hat ihre Grenzen: Wenn die Begründung im angefochtenen Straferkenntnis auf bloßen Mutmaßungen beruht (hier: aufrechte Meldung nach dem MeldeG im Tatzeitraum als Begründung für unrechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden nach § 120 Abs 1a iVm § 31 Abs 1 FPG), ist das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, Erkundungen zum Thema zu tätigen.

Schlagworte

Verwaltungsstrafrecht, Grenzen der amtswegigen Ermittlungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2020:LVwG.1.407.2019.R9

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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