RS Lvwg 2020/4/8 LVwG-1-64/2019-R16

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

08.04.2020

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita
StVO 1960 §51 Abs1
StVO 1960 §52 Z13a
StVO 1960 §52 Z13a litc
StVO 1960 §52 Z13b

Rechtssatz

Zusatztafeln: „gilt für den Durchfahrtsbereich – absenkbarer Poller – Feuerwehrdurchfahrt jederzeit freihalten“ sind keine Zusatztafeln des in § 52 Z 13a StVO verwiesenen Inhalts „Anfang“, „Ende“. Weiters handelt es sich auch nicht um Zusatztafeln, die mit Pfeilen den Verlauf des Straßenabschnittes anzeigen, in dem das Verbot gilt.

Sind keine Zusatztafeln iSd § 52 Z 13a lit c StVO, die den Verbotsbereich nach beiden Seiten des Verkehrszeichens hin erstrecken, verordnet und angebracht und hat der Beschuldigte das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug unmittelbar vor dem Verkehrszeichen „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“ mit der erwähnten Zusatztafel abgestellt, hat er den von ihm gelenkten PKW nicht im Verbotsbereich des Vorschriftszeichens „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“ abgestellt und daher die Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 lit a StVO nicht verwirklicht.

Schlagworte

Halteverbot, Parkverbot, Zusatztafel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2020:LVwG.1.64.2019.R16

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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