Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.04.2020Norm
StVO 1960 §24 Abs1 litaRechtssatz
Zusatztafeln: „gilt für den Durchfahrtsbereich – absenkbarer Poller – Feuerwehrdurchfahrt jederzeit freihalten“ sind keine Zusatztafeln des in § 52 Z 13a StVO verwiesenen Inhalts „Anfang“, „Ende“. Weiters handelt es sich auch nicht um Zusatztafeln, die mit Pfeilen den Verlauf des Straßenabschnittes anzeigen, in dem das Verbot gilt.
Sind keine Zusatztafeln iSd § 52 Z 13a lit c StVO, die den Verbotsbereich nach beiden Seiten des Verkehrszeichens hin erstrecken, verordnet und angebracht und hat der Beschuldigte das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug unmittelbar vor dem Verkehrszeichen „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“ mit der erwähnten Zusatztafel abgestellt, hat er den von ihm gelenkten PKW nicht im Verbotsbereich des Vorschriftszeichens „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“ abgestellt und daher die Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 lit a StVO nicht verwirklicht.
Schlagworte
Halteverbot, Parkverbot, ZusatztafelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2020:LVwG.1.64.2019.R16Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020