Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.04.2020Norm
VersammlungsG 1953 §8Rechtssatz
In einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung ist eine Interpretation des § 8 VersG dahingehend vorzunehmen, dass das Verbot für Ausländer, als Veranstalter oder als Ordner oder Leiter einer Versammlung zur Verhandlung öffentlicher Angelegenheiten aufzutreten, nur mehr für „politische“ Angelegenheiten iSd Art 16 EMRK gilt.
Schlagworte
Versammlungsrecht, Ausländer Veranstalter Ordner Leiter von VersammlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2020:LVwG.1.220.2019.R7Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020