Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.04.2020Norm
StVO 1960 §23 Abs3Rechtssatz
Ein als Verwaltungsübertretung zu ahndender Verstoß gegen § 23 Abs 3 StVO liegt nur dann vor, wenn - nach den äußeren Merkmalen - im Einzelfall eine Behinderung der Aus- und Einfahrt bei Haus- und Grundstückseinfahrten eingetreten ist oder zu erwarten war.
Schlagworte
Halten vor Hauseinfahrt Grundstückseinfahrt, Behinderung erforderlichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2020:LVwG.1.116.2020.R5Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020