TE Vwgh Beschluss 1998/4/24 95/21/0996

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Veröffentlicht am 24.04.1998
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1997 §114 Abs4;
FrG 1997 §114 Abs7;
FrG 1997 §115;
FrG 1997 §36 Abs2 Z2;
KFG 1967 §64 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Robl,

Dr. Rosenmayr, Dr. Baur und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, in der Beschwerdesache des PK (geboren am 19. Juli 1968) in B, vertreten durch Hofbauer, Krömer und Nusterer, Rechtsanwälte Partnerschaft in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 9. August 1995, Zl. Fr 902/95, betreffend Aufenthaltsverbot, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 9. August 1995 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen russischen Staatsbürger, gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Diese Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, daß der Beschwerdeführer je eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 StVO und § 64 Abs. 1 KFG begangen habe und deshalb rechtskräftig bestraft worden sei. Er habe auch weitere Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung und dem Kraftfahrgesetz, welche jedoch nicht als schwerwiegende Übertretungen im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 2 des Fremdengesetzes aus 1992 zu werten seien, begangen. Außerdem sei der Beschwerdeführer zweimal wegen gerichtlich strafbarer Handlungen zu Geldstrafen verurteilt worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Prozeßvoraussetzungen in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Fünfersenat erwogen:

Mit dem - am 1. Jänner 1998 in Kraft getretenen - Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75, wurden die gesetzlichen Voraussetzungen zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes unterschiedlich zu jenen des Fremdengesetzes aus 1992 geregelt.

§ 114 Abs. 4 und 7 des Fremdengesetzes 1997 lautet:

"(4) Aufenthaltsverbote, die beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof angefochten sind, treten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft, sofern der angefochtene Bescheid nicht offensichtlich auch in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine Grundlage fände.

...

(7) In den Fällen der Abs. 4 und 5 ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers einzustellen; mit dem Beschluß über die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde tritt in diesen Fällen auch der Bescheid erster Instanz außer Kraft. Solchen Aufenthaltsverboten oder Ausweisungen darf für Entscheidungen, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes getroffen werden sollen, keine nachteilige Wirkung zukommen."

Die Voraussetzungen für die Erklärung der Beschwerde als gegenstandslos und die Einstellung des Verfahrens im Sinne der eben genannten Bestimmungen sind im vorliegenden Fall schon aus den im Beschluß vom heutigen Tag, Zl. 96/21/0490, genannten Gründen (Unterlassung einer Ermessensübung und ihrer Begründung) erfüllt.

Im übrigen ist noch folgendes zu erwägen:

§ 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 des Fremdengesetzes 1997

lautet:

"§ 36. (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt

1. die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2. anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder

...

2. mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 2 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, oder gemäß den §§ 9 oder 14 in Verbindung mit § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 233 oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung dieses Bundesgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996, des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, rechtskräftig bestraft worden ist;

..."

Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, daß der Beschwerdeführer je eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 StVO und § 64 Abs. 1 KFG begangen habe und deswegen rechtskräftig bestraft worden sei. Im Hinblick auf § 36 Abs. 2 Z. 2 des Fremdengesetzes 1997 kann - weil lediglich eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO (§ 5 Abs. 1 StVO) vorliegt - daher nicht gesagt werden, daß der angefochtene Bescheid gemäß § 114 Abs. 4 des Fremdengesetzes 1997 "offensichtlich auch in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine Grundlage fände", weshalb er gemäß § 114 Abs. 4 des Fremdengesetzes 1997 mit 1. Jänner 1998 außer Kraft getreten ist.

Somit war die Beschwerde gemäß § 114 Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 4 und § 115 des Fremdengesetzes 1997 als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Hingewiesen wird darauf, daß mit dem vorliegenden Beschluß gemäß § 114 Abs. 7 erster Satz, zweiter Halbsatz, des Fremdengesetzes 1997 auch der Bescheid der Behörde erster Instanz außer Kraft tritt.

Vom Zuspruch eines Aufwandersatzes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren war gemäß § 115 Abs. 1 zweiter Satz des Fremdengesetzes 1997 abzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995210996.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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