Entscheidungsdatum
03.03.2020Norm
AWG 2002 §1 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Horrer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 17. Dezember 2018, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG iVm § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG als unbegründet abgewiesen, wobei hinsichtlich der angeführten Strafsanktionsnorm des § 79 Abs. 1 AWG 2002 diese mit „§ 79 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002“ präzisiert wird.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG einen Beitrag zu den Kosten dieses Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt € 800,00 zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt € 5.200,00 und ist gemäß
§ 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsstrafakt, dem Gerichtsakt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2020 ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:
Am 2. Mai 2018 führte die technische Gewässeraufsicht der belangten Behörde auf dem Grundstück ***, *** des Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) eine Überprüfung durch und wurde im Bericht vom 8. Mai 2018 im Wesentlichen festgehalten, dass im Einfahrtsbereich ein Alfa, havariert, Kennzeichen ***, Pickerl bis 6/17 (abgelaufen) abgestellt sei. Da dieses KFZ keine gültige Überprüfungsplakette aufweise, sei es als Altfahrzeug gemäß Altfahrzeugverordnung einzustufen. Es sei entweder innerhalb von 4 Wochen ein gültiger Überprüfungsbericht von einer KFZ-Werkstätte vorzulegen oder das Altfahrzeug zu entfernen. Im seitlichen Bauwich auf unbefestigten Flächen seien weiters zwei Altfahrzeuge (ein Peugeot rot und ein VW Golf) abgestellt; laut i-map Ausdruck schon seit vielen Monaten. Da diese KFZ keine gültigen Überprüfungsplaketten aufweisen würden, seien diese als Altfahrzeuge gemäß Altfahrzeugverordnung einzustufen. Die Abstellung dieser KFZ auf unbefestigter Fläche entspreche laut der Altfahrzeugverordnung nicht dem Stand der Technik, weshalb diese Altfahrzeuge innerhalb von 4 Wochen nachweislich zu entfernen seien und der belangten Behörde darüber eine Bestätigung vom Fahrzeugbesitzer vorzulegen sei.
In diesem Bericht sind auch zwei Fotos integriert, auf denen diese drei Altfahrzeuge zu sehen sind.
Mit Bescheid vom 6. Juni 2018, Zl. ***, trug die belangte Behörde u.a. dem Beschwerdeführer gemäß § 73 AWG 2002 auf, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug Alfa bis längstens 29. Juni 2018 vom verfahrensgegenständlichen Grundstück nachweislich zu entfernen oder bis zu diesem Datum eine Prüfplakette vorzulegen, sowie, die beiden Fahrzeuge Peugeot rot und VW Golf bis längstens 29. Juni 2018 vom verfahrensgegenständlichen Grundstück nachweislich zu entfernen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zuge der Überprüfung durch die technische Gewässeraufsicht am 2. Mai 2018 die drei verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuge wahrgenommen hätten werden können.
Grundvoraussetzung für einen Behandlungsauftrag nach § 73 AWG 2002 sei das Vorliegen eines Abfalls im Sinne des § 2 leg.cit. Für die Qualifikation als Abfall reiche es aus, wenn eine bewegliche Sache entweder den subjektiven Abfallbegriff (Entledigungsabsicht) oder den objektiven Abfallbegriff (die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall sei erforderlich, um die öffentlichen Interessen nach § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht zu beeinträchtigen) erfülle. Wegen der festgestellten unsachgemäßen Lagerung der drei Altfahrzeuge könne die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt und die nachhaltige Nutzung von Wasser beeinträchtigt werden, weshalb vom Vorliegen eines Abfalles im Sinne des AWG auszugehen sei. Ein bestimmungsgemäßer Gebrauch dieser Altfahrzeuge sei auf Grund des bekannten Sachverhaltes nicht anzunehmen. Im durchgeführten Parteiengehör sei auch nichts Gegenteiliges vorgebracht worden. Eine schadlose Behandlung der drei Altfahrzeuge zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen sei geboten, weshalb die Ablagerungen den objektiven Abfallbegriff erfüllen würden und dem Beschwerdeführer die nachweisliche und ordnungsgemäße Entsorgung vorzuschreiben gewesen sei.
Dieser Bescheid erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.
Am 12. September 2018 erfolgte auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück eine neuerliche Überprüfung der technischen Gewässeraufsicht der belangten Behörde und wurde im Bericht vom 14. September 2018 im Wesentlichen festgehalten, dass dem Bescheid der belangten Behörde vom 6. Juni 2018 entsprochen worden sei, da sowohl der Alfa und der Peugeot als auch der VW Golf entfernt worden seien. Auf unbefestigter Fläche sei ein neuerliches Altfahrzeug, Mercedes E Klasse schwarz, ehemalige Zulassung ***, Pickerl bis 5/18, havariert, abgestellt worden. Dieses KFZ werde laut Frau B bis zum Jahresende 2018 entfernt oder die Pickerlüberprüfung durchgeführt und die Havarie repariert.
Mit Schreiben vom 27. September 2018 wurden dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde die Verwaltungsübertretungen, die sich auch im angefochtenen Straferkenntnis wiederfinden, vorgehalten und wurde er aufgefordert, sich hiezu zu rechtfertigen; eine Rechtfertigung erfolgte jedoch nicht.
In der Folge erließ die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer sodann das Straferkenntnis vom 17. Dezember 2018, Zl. ***, in welchem ihm folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt und in welchem über ihn folgende Verwaltungsstrafen verhängt wurden:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit: siehe unten
Ort: ***, ***, genauere Beschreibung siehe unten
Tatbeschreibung:
Sie haben gefährlichen Abfall, nämlich
a.) einen PKW der Marke Peugeot, Farbe rot, im seitlichen Bauwich auf unbefestigter Fläche zumindest am 02.05.2018 -
b.) einen PKW der Marke VW (Golf), im seitlichen Bauwich auf unbefestigter Fläche, zumindest am 02.05.2018 -
c.) einen Alfa, havariert mit dem Kennzeichen ***, ohne gültige Überprüfungsplakette, im Einfahrtsbereich auf befestigter Fläche, zumindest am 02.05.2018 -
d.) einen PKW der Marke Mercedes (E Klasse, schwarz, ehemalige Zulassung ***, Begutachtungsplakette bis 5/18, havariert), auf unbefestigter Fläche, zumindest am 12.09.2018
entgegen § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz dadurch gelagert, dass Sie die angeführten PKW an den oben angeführten Stellen, mit allen darin befindlichen Betriebsflüssigkeiten (Motoröl, Bremsflüssigkeit), abgestellt und gelagert haben, obwohl gemäß § 15 Abs. 3 AWG das Lagern von gefährlichem Abfall außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen unzulässig ist.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
a), b), c) und d) § 15 Abs. 3, § 79 Abs. 1 Z. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG)
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Gemäß § 79 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) für a.), b.), c.) und d.) Geldstrafen von jeweils € 1.000,00, gesamt € 4.000,00, falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 12 Stunden, gesamt 48 Stunden
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafen, mindestens jedoch 10 Euro € 400,00
Gesamtbetrag: € 4.400,00.“
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die strafbaren Tatbestände durch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erwiesen seien. Von der Möglichkeit, sich zu diesen Verwaltungsübertretungen zu rechtfertigen, habe der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht, sodass sie daher berechtigt gewesen sei, das Verwaltungsstrafverfahren ohne seine weitere Anhörung durchzuführen und auf Grund der ihr nach dem Akteninhalt zugänglichen Lage zu entscheiden. Das Ausmaß der Strafe sei mit Rücksicht auf den gesetzlichen Strafrahmen, dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten und unter der Annahme eines monatlichen Nettoeinkommens von € 1.500,00 als angemessen anzusehen, wobei mildernd als auch erschwerend kein Umstand berücksichtigt worden sei. Bei den die Strafzumessung betreffenden Erwägungen sei auch davon auszugehen gewesen, dass er durch die Bestrafung in Hinkunft von einem gleichartigen strafbaren Verhalten abgehalten werden solle, und dass darüber hinaus eine generalpräventive Wirkung erzielt werde. Die Kostenentscheidung beziehe sich auf die angeführte Gesetzesstelle.
In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass kein ausreichendes Beweisverfahren im Hinblick darauf, ob es sich bei den verfahrensgegenständlichen Fahrzeugen um Abfallfahrzeuge handle, durchgeführt worden sei. Es fehle die Begründung dafür, weshalb seine Fahrzeuge zum gefährlichen Abfall zählen würden. Diese seien nämlich kein Abfall.
Der Peugeot sei auf ihn zugelassen gewesen und verliere dieser keine Flüssigkeiten, sodass dieser keine Umweltgefahr darstelle. Weiters sei er fahrbereit und betriebssicher. Der PKW habe einen Riss an der unteren Ecke der Frontscheibe und etwas Spiel im Radlager der Hinterachse. Das Pickerl sei nicht gemacht worden, da ihm das Geld dazu fehle. Geplant sei gewesen, das Fahrzeug herzurichten, sobald die finanziellen Mittel zur Verfügung gestanden wären.
Den VW Golf habe er gekauft, da dieser bis auf die rechte Seite des Aufbaues in einem neuwertigen Zustand gewesen sei. Seine Tochter habe sich so ein Fahrzeug gewünscht und habe er auch zeitgleich mit dem Kauf dieses VW Golf ein Ersatzteilspenderfahrzeug gefunden, welches dann doch an einen anderen Interessenten verkauft worden sei. Seither suche er nach einem passenden Fahrzeug, um seinen Golf Instand setzen zu können. Dieses Fahrzeug verliere keine Betriebsflüssigkeiten.
Einziger Schaden am Alfa sei die Fahrertür. Dieser habe keinen Flüssigkeitsverlust und sei betriebssicher. Dieser sei auf ihn viele Jahre angemeldet gewesen und sei dieser bis zur Instandsetzung abgemeldet worden.
Der Mercedes habe einen Unfallschaden an der vorderen rechten Ecke und sei sonst betriebssicher. Die Reparatur stelle keinen unverhältnismäßig großen Aufwand dar und werde diese durchgeführt, sobald er diese finanzieren könne. Dieser PKW sei immer noch auf ihn gemeldet und stelle keine Umweltgefahr dar, da keine Betriebsflüssigkeiten verloren gehen würden.
Weiters behauptete er, dass es seine alleinige Entscheidung gewesen sei, diese Fahrzeuge auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück abzustellen.
Auch wenn diese Fahrzeuge nicht als Abfallfahrzeuge einzustufen seien, da diese die notwendigen Kriterien nicht erfüllen würden, habe er sie trotzdem nach Aufforderung der belangten Behörde entfernt, weshalb das Verfahren einzustellen sei, da es keinen Grund gebe, die Fahrzeuge als umweltgefährdenden Abfall zu deklarieren, da auch keine Verunreinigung mit Betriebsflüssigkeiten stattgefunden habe. Schließlich beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Am 25. Februar 2020 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sodann eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die beiden Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden, an der die belangte Behörde jedoch nicht teilgenommen hat. In dieser Verhandlung wurde auch Herr C von der technischen Gewässeraufsicht der belangten Behörde als Zeuge vernommen, der die beiden Erhebungen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück durchgeführt hat.
In dieser Verhandlung sagte dieser Zeuge unter Wahrheitserinnerung sowie Belehrung über seine Entschlagungsrechte bzw. Erinnerung an seinen Diensteid im Wesentlichen aus, dass seine Überprüfungen über Auftrag der belangten Behörde erfolgten. Die Beurteilung und Besichtigung der verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge erfolgte von der Straßenkante aus und hat er diese auch auf Fotos festgehalten. Bei der Überprüfung konnte er feststellen, dass sämtliche Fahrzeuge havariert waren. Aufgrund dieser Havarien konnte er auch feststellen, dass diese nicht betriebssicher waren. Weiters gab er an, dass diese Fahrzeuge nach der behördlichen Aufforderung zur Beseitigung auch entfernt wurden.
Der Beschwerdeführer brachte in dieser Verhandlung im Wesentlichen vor, dass alle Fahrzeuge, bis auf den VW Golf, auf die Familienmitglieder angemeldet waren und von diesen auch gefahren wurden. Es sind nie irgendwelche Betriebsflüssigkeiten ausgetreten. Er hat veranlasst, dass die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück abgestellt wurden. Alle Fahrzeuge waren havariert. Der Mercedes und der Peugeot haben jeweils rund 200.000 km auf dem Tacho gehabt und der Alfa Romeo sowie der VW Golf jeweils rund 120.000 bis 130.000 km. Es war beabsichtigt, diese Fahrzeuge privat zu reparieren. Das Fahrzeug Mercedes E ist noch in seinem Besitz, ist aber nicht auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück abgestellt. Dieses Fahrzeug ist noch nicht repariert und auch nicht für den Verkehr zugelassen. Die drei anderen Fahrzeuge sind mittlerweile bereits verschrottet. Diese wurden deswegen verschrottet, weil er sich die Kosten für die Parkplätze nicht leisten konnte. Ein Parkplatz kostet rund € 40,00 pro Monat.
Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er seit Ende Dezember 2019 arbeitslos ist und ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.200,00 hat. Er hat keine Sorgepflichten, da die Kinder bereits erwachsen sind und hat er zusammen mit seiner Ehegattin Schulden in der Höhe von ca. € 200.000,00.
Das Landesverwaltungsgericht hält zu diesem Sachverhalt rechtlich folgendes fest:
Zu Spruchpunkt 1.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 42 VwGVG darf aufgrund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).
Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 ist die Abfallwirtschaft im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden.
Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen,
1. derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
Nach Abs. 3 erster Satz dieser Gesetzesstelle ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.
Nach § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn allenfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirken können,
2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.
Gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von
1. hiefür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
Gemäß § 79 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist, wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.
Vorweg ist festzuhalten, dass sich infolge des Fernbleibens der belangten Behörde von der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2020 diese der Möglichkeit begeben hat, an der Feststellung des Sachverhaltes und der Erörterung der Rechtsfragen mitzuwirken und ihre Standpunkte und Ansichten darzulegen.
Zum Abfallbegriff ist zunächst festzuhalten, dass Abfälle im Sinne des AWG 2002 alle beweglichen Sachen sind, die entweder die Voraussetzungen des subjektiven oder jene des objektiven Abfallbegriffes erfüllen, wobei die verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuge unbestritten als bewegliche Sachen anzusehen sind.
Für das Vorliegen der Abfalleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuge reicht es also aus, wenn entweder der subjektive oder der objektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. u.a. VwGH vom 23. April 2009, Zl. 2006/07/0032, sowie VwGH vom 23. Februar 2012, Zl. 2008/07/0179, sowie VwGH vom 28. November 2013, Zl. 2010/07/0144, sowie VwGH vom 18. Dezember 2014, Zl. 2012/07/0212, sowie VwGH vom 31. März 2016, Zl. 2013/07/0214), sodass diese beiden Abfallbegriffe nicht kumulativ vorliegen müssen.
Der subjektive Abfallbegriff (§ 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002) ist dann erfüllt ist, wenn ein Besitzer sich einer Sache entledigen will oder entledigt hat (vgl. u.a. VwGH vom 16. März 2016, Zl. Ra 2016/05/0012), wobei unter dem Begriff „entledigen“ die Aufgabe der Gewahrsame mit dem Zweck, die Sache loszuwerden, zu verstehen ist (vgl. u.a. VwGH vom 15. September 2005, Zl. 2003/07/0022 mwN, sowie VwGH vom 18. November 2010, Zl. 2008/07/0004), wobei ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens darin liegt, wenn der Inhaber oder Vorbesitzer ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt oder diesen sonst zum Ausdruck bringt (vgl. u.a. VwGH vom 25. September 2014, Zl. Ro 2014/07/0032). Der Abfallbegriff kann auch Stoffe und Gegenstände umfassen, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind und bei deren Entledigung die Erzielung eines Entgelts nicht ausgeschlossen ist (vgl. u.a. VwGH vom 18. November 2010, Zl. 2008/07/0004, sowie VwGH vom 26. Jänner 2012, Zl. 2010/07/0065), wobei nicht vorausgesetzt wird, dass der Besitzer, der sich eines Stoffes oder eines Gegenstandes entledigt, dessen wirtschaftliche Wiederverwendung durch andere ausschließen will. Für das Vorliegen der subjektiven Abfalleigenschaft reicht es aus, dass bei irgendeinem Vorbesitzer eine Entledigungsabsicht bestanden hat, sodass es in der Regel weder auf die Entledigungsabsicht eines Übernehmers noch auf eine von diesem in Aussicht genommene Verwendung der Materialien ankommt (vgl. u.a. VwGH vom 28. April 2005, Zl. 2003/07/0017, sowie VwGH vom 25. Februar 2009, Zl. 2008/07/0182, sowie VwGH vom 27. Juni 2013, Zl. 2010/07/0110 mwN, sowie VwGH vom 28. Mai 2014, Zl. 2012/07/0017).
Im gegenständlichen Fall geht aus den Ermittlungsergebnissen sowie aus den Aussagen des Beschwerdeführers eindeutig hervor, dass sich der Beschwerdeführer seiner gegenständlichen Altfahrzeuge nicht entledigen wollte und ist im gegenständlichen Verfahren auch nicht hervorgekommen, dass die Entledigungsabsicht bei irgendeinem Vorbesitzer dieser Altfahrzeuge bestanden hat (vgl. u.a. VwGH vom 21. März 1995, Zl. 93/04/0241, sowie VwGH vom 15. November 2001, Zl. 2000/07/0087, sowie VwGH vom 20. Februar 2003, Zl. 2002/07/0133, sowie VwGH vom 28. April 2005, Zl. 2003/07/0017 mwN, sowie VwGH vom 15. September 2011, Zl. 2009/07/0154), sodass im gegenständlichen Verfahren bei der Klärung der Rechtsfrage, ob die im Spruch der angefochtenen Entscheidung genannten Altfahrzeuge als Abfall im abfallrechtlichen Sinne anzusehen sind, nicht vom subjektiven Abfallbegriff auszugehen ist.
Es ist daher im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob der objektive Abfallbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 erfüllt ist.
Der objektive Abfallbegriff umfasst alle Sachen, deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen, wie sie in § 1 Abs. 3 AWG 2002 umschrieben sind, nicht zu beeinträchtigen, wobei für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht, sodass es nicht darauf ankommt, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (vgl. u.a. VwGH vom 15. September 2011, Zl. 2009/07/0154, sowie VwGH vom 23. Februar 2012, Zl. 2008/07/0179, sowie VwGH vom 20. Februar 2014, Zl. 2011/07/0080 mwN, sowie VwGH vom 24. November 2016, Zl. Ro 2014/07/0024).
Für die Unterstellung der verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuge unter den objektiven Abfallbegriff dürfen diese zudem nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr neu sein und wegen ihrer Beschaffenheit (z.B. Funktionstüchtigkeit) nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung stehen. Es muss sich also dabei um Fahrzeuge handeln, denen man sich üblicherweise, d.h. nach Verkehrsauffassung, entledigt (vgl. u.a. VwGH vom 28. Februar 1996, Zl. 95/07/0079).
Für das erkennende Gericht steht aufgrund des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, des Aktes des erkennenden Gerichtes sowie aufgrund der Ergebnisse des vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens folgendes fest:
Unbestritten steht aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers fest, dass er der Verfügungsberechtigte und Abfallbesitzer sämtlicher verfahrensgegenständlicher Altfahrzeuge ist, den somit u.a. die Pflichten der Bestimmung des § 15 AWG 2002 treffen, und dass er sämtliche verfahrensgegenständliche Altfahrzeuge auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück abgestellt hat.
Unbestritten steht weiters fest, dass sämtliche verfahrensgegenständliche Altfahrzeuge havarierte Fahrzeuge waren, die zum öffentlichen Verkehr nicht zugelassen waren bzw. sind und die auch nicht betriebssicher waren bzw. sind; vielmehr bedurften diese erst einiger Reparaturen, damit diese wieder den technischen und rechtlichen Anforderungen eines zur Benützung der öffentlichen Verkehrsflächen geeigneten Fahrzeuges entsprochen hätten.
Unbestritten steht auch fest, dass die drei Altfahrzeuge Peugeot, VW Golf und Alfa Romeo über behördliche Aufforderung seitens des Beschwerdeführers vom verfahrensgegenständlichen Grundstück entfernt wurden und hat er diese letztendlich verschrotten lassen; das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug Mercedes E hat er hingegen lediglich vom verfahrensgegenständlichen Grundstück entfernt.
Unbestritten steht auch fest, dass der Beschwerdeführer sämtliche verfahrensgegenständliche Altfahrzeuge bis zum heutigen Tag keiner Reparatur zugeführt hatte und hat.
Weiters steht fest, dass die letzten Lochungen der Bugachtungsplaketten sämtlicher Altfahrzeuge und somit der letzte Pflichttermin für die jeweiligen nationalen technischen Verkehrssicherheitsprüfungen bereits einige Zeit zurückliegen und der Beschwerdeführer diese mangels der erforderlichen finanziellen Mittel dafür auch nicht hatte durchführen lassen können, sodass diese schon seit einiger Zeit sowohl vor deren Verschrottung als auch nunmehr der Mercedes E nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung gestanden sind, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass Altfahrzeuge, die nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 25. Juli 2013, Zl. 2013/07/0032 mwN, sowie VwGH vom 13. Juli 2017, Zl. Ra 2017/05/0080) objektiv als Abfall anzusehen sind.
Unbestritten steht auch fest, dass die verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuge nicht trockengelegt und schadstoffentfrachtet waren und dass diese noch Betriebsstoffe wie etwa Motoröl, Differentialöl, Kühlflüssigkeiten und/oder Bremsflüssigkeiten beinhaltet haben, die in der Anlage 5 der Altfahrzeuge-VO als gefährliche Stoffe angeführt sind.
Unbestritten steht auch fest, dass sämtliche verfahrensgegenständliche Altfahrzeuge auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück im Freien gelagert wurden und somit den Witterungseinflüssen ausgesetzt waren.
Weiters steht auch fest, dass sämtliche verfahrensgegenständliche Altfahrzeuge auf unbefestigten Boden abgestellt und gelagert wurden, zumal sämtliche Abstellflächen nicht die erforderlichen und zulässigen Eigenschaften aufgewiesen haben. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und des vom Gericht einvernommenen Zeugen sowie aufgrund der beiden Berichte der technischen Gewässeraufsicht und der darin enthaltenen Fotos steht nämlich auch fest, dass die Oberflächen, auf der die verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuge gelagert wurden, keine undurchlässigen Oberflächen waren, sondern hat es sich hiebei lediglich um Oberflächen gehandelt, die mit verlegten Pflastersteinen ausgestattet waren, wobei zwischen den einzelnen verlegten Pflastersteinen der Boden mit seinem Pflanzenbewuchs hervorragte, sodass für auslaufende Flüssigkeiten oder auch für Niederschlagswässer, die mit den Altfahrzeugen in Berührung geraten waren, keine Auffangeinrichtungen oder Abscheider vorhanden waren.
Nach Anlage 1 Punkt 2 der Altfahrzeuge-VO dürfen Altfahrzeuge nämlich nur in geeigneten Bereichen mit undurchlässiger Oberfläche, Auffangeinrichtungen und Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel gelagert werden. Bei Lagerung im Freien ist das auf der Lagerfläche anfallende Niederschlagswasser über einen Abscheider entsprechend den geltenden wasserrechtlichen Bestimmungen zu reinigen.
Somit haben die verfahrensgegenständlichen Lagerflächen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück zu den Tatzeitpunkten nicht den Anforderungen der Anlage 1 der Altfahrzeuge-VO entsprochen.
Weiters ist festzuhalten, dass von den verfahrensgegenständlichen Altfahrzeugen auch Gefahren für die Sicherheit und Umwelt ausgehen konnten, wodurch eine Umweltgefährdung verursacht und eine solche somit nicht ausgeschlossen werden konnte, zumal aus kraftfahrzeugtechnischer Sicht nicht ausgeschlossen werden konnte, dass aufgrund der Havarien und der Lagerung im Freien ohne Schutz vor der Witterung Betriebsstoffe austreten und eine Umweltgefährdung verursachen (haben) können, da diese Altfahrzeuge nicht im Sinne der Altfahrzeuge-VO trockengelegt waren oder auf entsprechende geeignete Bereiche abgestellt wurden, sodass jedenfalls Gefahren für die Umwelt ausgegangen sind, durch welche sie über das unvermeidliche Ausmaß hinaus – u.a. durch Kontaminierung des unbefestigten Bodens - verunreinigt hätte werden können, womit eine Verletzung des Schutzgutes gemäß § 1 Abs. 3 Z. 4 AWG 2002 vorliegt.
Hinsichtlich sämtlicher Altfahrzeuge ist weiters festzuhalten, dass diese Beschädigungen aufgewiesen haben, was auch darauf hinweist, dass deren Lagerung auch aus dieser Sicht als vermeidbare Umweltverunreinigung anzusehen ist, sodass auch dadurch - z.B. durch Versickerung von Niederschlagswässer - Gefahren für den Boden oder für die Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden konnten, sodass die verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuge auch im Hinblick auf § 1 Abs. 3 Z. 2 AWG als Abfall im öffentlichen Interesse einzustufen sind.
Somit bestand in den verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkten die Möglichkeit und Gefahr, dass sämtliche verfahrensgegenständliche Altfahrzeuge die Umwelt (z.B. durch Kontaminierung des Erdreiches und der darin enthaltenen Gewässer sowie der Pflanzen) im Sinne der § 1 Abs. 3 Z. 2 und 4 AWG 2002 gefährden und ebenso über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigen hätten können (vgl. u.a. VwGH vom 27. März 1990, Zl. 89/07/0133, sowie VwGH vom 28. Februar 1996, Zl. 95/07/0079), wobei zur Erfüllung dieser Tatbestandsmerkmale der Eintritt der Gefahren und der Verunreinigung der Umwelt nicht erforderlich ist; vielmehr genügt die Möglichkeit der Gefahren und einer Umweltverunreinigung.
Für das erkennende Gericht steht daher zweifellos fest, dass die Behandlung sämtlicher Altfahrzeuge als Abfall im öffentlichen Interesse geboten war und ist.
Da durch die verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuge die in § 1 Abs. 3 AWG 2002 normierten öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden konnten, erfüllen diese im gegenständlichen Fall somit den objektiven Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002, wobei es sich bei den verfahrensgegenständlichen Altfahrzeugen sogar um gefährlichen Abfall handelt.
Gemäß § 2 Abs. 4 Z. 3 AWG 2002 sind „gefährliche Abfälle“ jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach § 4 als gefährlich festgelegt sind.
Die aufgrund des § 4 Z. 1 und 2 AWG 2002 ergangene Abfallverzeichnisverordnung bezeichnet in § 4 Abs. 1 als gefährliche Abfälle jene Abfallarten der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis“, die mit einem „g“ (für gefährliche Abfälle) versehen sind. Zu den danach als gefährliche Abfälle einzustufenden Abfällen gehören nach der Schlüsselnummer 35203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)“.
Altfahrzeuge sind also als gefährlicher Abfall einzustufen, sofern diese nicht trockengelegt bzw. auf geeignete Stellflächen verfrachtet sind, welche die Umwelt nicht gefährden können.
Das Vorhandensein von in der Schlüsselnummer 35203 genannten Stoffen in sämtlichen verfahrensgegenständlichen Altfahrzeugen und deren Havarien wurden, wie bereits vorhin dargelegt, durch den Amtssachverständigen sowie durch den Beschwerdeführer selbst bestätigt, sodass die belangte Behörde zu Recht zur Auffassung gekommen ist, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Altfahrzeugen, welche nachweislich nicht schadstoffentfrachtet oder dem Stand der Technik entsprechend trockengelegt wurden, um gefährliche Abfälle handelt.
In diesem Zusammenhang ist nochmals auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 29. September 2016, Zl. Ro 2014/07/0041 mwN, sowie VwGH vom 13. Juli 2017, Zl. Ra 2017/05/0080) zu verweisen, wonach der Umstand, dass in gelagerten Altfahrzeugen umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen, wie z.B. Kühlflüssigkeiten, Bremsflüssigkeiten, Kraftstoff, Differentialöl oder Motoröl, enthalten sind, nach der Lebenserfahrung einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit hat, dass davon ausgegangen werden kann, dass nicht trockengelegte Autowracks gefährlicher Abfall sind. Um davon ausgehen zu können, bedarf es keiner detaillierten Untersuchung der Altfahrzeuge, so der Verwaltungsgerichtshof (vgl. u.a. VwGH vom 13. April 2000, Zl. 99/07/0155, sowie VwGH vom 18. Oktober 2010, Zl. 2007/07/0035), wobei z.B. bereits sehr kleine Verluste an Öl oder Benzin geeignet sind, den Boden und das Grundwasser nachteilig zu beeinflussen (vgl. u.a. VwGH vom 28. Februar 1996, Zl. 95/07/0079, sowie VwGH vom 13. April 2000, Zl. 99/07/0155, sowie VwGH vom 21. November 2002, Zlen. 2002/07/0046, 0146, sowie VwGH vom 20. Februar 2003, Zl. 2002/07/0133, sowie VwGH vom 16. Oktober 2003, Zl. 2002/07/0162, sowie VwGH vom 18. Jänner 2011, Zl. 2000/07/0217), wobei es – wie bereits vorhin dargelegt worden ist - auf eine konkrete Kontamination oder Austritt dieser Stoffe bei der Beurteilung des Vorliegens von „gefährlichem Abfall“ nicht ankommt.
Zu Recht ist die belangte Behörde somit zur Auffassung gelangt, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Altfahrzeugen um gefährlichen Abfall handelt.
Altfahrzeuge sind entsprechend den Bestimmungen der Altfahrzeuge-VO zu behandeln bzw. zu verwerten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 29. Jänner 2004, Zl. 2003/07/0121 mwN, sowie VwGH vom 28. Jänner 2010, Zl. 2009/07/0210, sowie VwGH vom 15. September 2011, Zl. 2009/07/0154) bedeutet „lagern“ etwas Vorübergehendes, „ablagern“ etwas Langfristiges, sodass unter Lagerung von Abfällen im Sinne des § 15 Abs. 3 AWG 2002 die vorübergehende Lagerung von Abfällen zu verstehen ist.
In seinen beiden Entscheidungen vom 15. September 2011, Zl. 2009/07/0154, sowie vom 24. Juli 2014, Zl. 2012/07/0129, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das AWG 2002 jede Lagerung von Abfällen den Vorschriften des § 15 Abs. 3 AWG 2002 unterwerfe, auch die Lagerung von Abfällen nur über sehr kurze Zeiträume. Eine Ausnahmebestimmung für „besonders kurzfristige“ Lagerungen von Abfällen sei dem AWG 2002 nicht zu entnehmen. Auch für Lagerungen „aus einer faktischen Notwendigkeit heraus“ würden die allgemeinen Pflichten von Abfallbesitzern gelten. Ergebe sich eine solche faktische Notwendigkeit einer Abfalllagerung, so habe diese ebenfalls an einem für die Sammlung geeigneten Ort zu erfolgen. Es sei daher davon auszugehen, dass auch eine kurzfristige Lagerung von Abfällen entgegen der Vorschrift des § 15 Abs. 3 AWG 2002 den Straftatbestand des § 79 Abs. 1 Z. 1 leg.cit. verwirkliche.
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer niemals die Absicht hatte, die verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuge auf Dauer auf seinem Grundstück abzulagern, sodass die belangte Behörde daher zu Recht von einem Lagern der verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuge durch den Beschwerdeführer ausgehen konnte.
Es steht somit zweifellos fest, dass die verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuge in den verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkten auf dem im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Grundstück gelagert und somit außerhalb einer in § 15 Abs. 3 AWG 2002 genannten genehmigten Anlage und einem für die Lagerung vorgesehenen geeigneten Ort und daher entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002 gelagert waren.
Anhand der Lichtbilder und den Ausführungen des Amtssachverständigen sowie des Beschwerdeführers selbst steht aber auch fest, dass sämtliche Altfahrzeuge während ihrer Lagerzeit keine Restauration und keine Behebung ihrer Beschädigungen erfahren haben und die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine beabsichtigten künftigen Restaurationen nur Schutzbehauptungen darstellen.
Aufgrund dieser Ausführungen steht für das erkennende Gericht somit fest, dass die verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuge vom Beschwerdeführer entgegen der Bestimmung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 gelagert worden sind, obwohl diese außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gelagert werden dürfen, und dass die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Taten, nämlich die Lagerung von gefährlichen Abfall in Form von Altfahrzeugen auf unbefestigten Flächen in objektiver Hinsicht erfüllt hat.
Auch wenn aus dem Spruch im Zusammenhalt mit der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die Bestimmung des § 79 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 als Strafsanktionsnorm eindeutig hervorgeht, war diese Bestimmung als jeweilige Strafsanktionsnorm entsprechend zu präzisieren. Da dadurch die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen keineswegs abgeändert wurden, war diese Präzisierung durch das erkennende Gericht zulässig.
Für die subjektive Tatseite ist auf § 5 Abs. 1 VStG abzustellen:
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen gehören, da zu ihrer Strafbarkeit weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr erforderlich ist, zu den sogenannten Ungehorsamsdelikten, bei denen im Sinne des zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 VStG der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Der Beschwerdeführer muss daher zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung dartun und glaubhaft machen, dass ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden traf (vgl. u.a. VwGH vom 24. Mai 2007, Zl. 2006/09/0086, sowie VwGH vom 22. Oktober 2012, Zl. 2012/03/0139).
Angesichts des Zustandes der Altfahrzeuge (vorhandene Inhaltsstoffe und Havarien) hätte der Beschwerdeführer aufgrund der ihm zumutbaren und gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt durchaus erkennen können und müssen, dass die gegenständlichen Lagerungen vor allem im Hinblick auf den unzureichenden Zustand der Lagerflächen nicht gesetzeskonform erfolgt sind, sodass davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer der Übertretung der Vorschriften bewusst hätte werden müssen.
Auch wenn ihm keine speziellen Erkundigungspflichten getroffen haben, war der Beschwerdeführer dennoch verpflichtet, sich über die Rechtmäßigkeit seines Handelns klar zu werden und sich entsprechend zu informieren, wobei diesbezüglich festzuhalten ist, dass im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass sich der Beschwerdeführer bei der zuständigen Behörde über die Rechtslage informiert oder gar eine Rechtsauskunft darüber eingeholt hat.
Aufgrund dieser Ausführungen steht für das erkennende Gericht daher zweifellos fest, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen somit auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten und dadurch die im Spruch angeführten Bestimmungen verletzt hat. Somit ist ihm hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Da es sich um Ungehorsamsdelikte handelt, ist diese Verschuldensform ausreichend. Eine Entlastung im Sinne eines Gegenbeweises ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, zumal er im gesamten Verfahren in keiner Weise glaubhaft machen konnte, dass ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden traf.
Hinsichtlich der Strafbemessung war folgendes zu erwägen:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 79 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist, wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in den verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkten im Bereich der Abfallwirtschaft nicht gewerbsmäßig tätig war, sodass für ihn die erhöhte Mindestgeldstrafe von € 4.200,00 nicht in Betracht kommt.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war im konkreten Fall die Verletzung bzw. Gefährdung der vom Gesetz geschützten Interessen in nicht unerheblichem Ausmaß gegeben. Die Bestimmung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 hat zum Inhalt, dass eine Behandlung von Abfällen nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes nur so sichergestellt wird. Die einschlägige Rechtsvorschrift des AWG 2002 soll garantieren, dass Abfall mit dem daraus resultierenden Gefährdungspotential für die Umwelt jedenfalls in einer solchen Weise gelagert wird, dass die Umwelt nicht beeinträchtigt wird.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich der umfangreiche Schutz der Umwelt, ist also sehr hoch und die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Lagerung von Abfällen als nicht unerheblich einzustufen.
Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gehandelt.
Zum Vorliegen eventueller Milderungs- und Erschwerungsgründe ist festzuhalten, dass aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer bereits vor den verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkten viermal rechtskräftig nach diversen Verwaltungsbestimmungen zu jeweils einer Geldstrafe verurteilt worden ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 9. September 2014, Zl. Ro 2014/09/0008, mwN sowie VwGH vom 16. Dezember 2015, Zl. 2013/10/0236) stellt nur die absolute Unbescholtenheit eines Beschuldigten einen Milderungsgrund dar. Schon die relative Unbescholtenheit, d.h. die Tatsache, dass der Beschuldigte zwar nicht einschlägig, aber wegen anderer Verwaltungsübertretungen vorbestraft ist, führt dazu, dass kein Milderungsgrund nach § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB iVm § 19 Abs. 2 VStG vorliegt.
Dass vom Beschwerdeführer nach Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens Maßnahmen gesetzt worden sind und die verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuge schließlich entfernt wurden, kann vom erkennenden Gericht ebenfalls nicht als Milderungsgrund im Sinne des § 19 VStG anerkannt werden, zumal dieser Umstand lediglich dazu führt, dass der Beschwerdeführer nicht im strafbaren Verhalten verharrte; ein besonderer Milderungsgrund des Nichtbeharrens im strafbaren Verhalten ist weder dem § 19 VStG noch den dort angeführten Bestimmungen des Strafgesetzbuches zu entnehmen (vgl. u.a. VwGH vom 28. November 1995, Zl. 93/05/0141, sowie VwGH vom 23. Oktober 1997, Zl. 97/07/0036, sowie VwGH vom 12. August 2014, Zl. 2011/10/0083).
Dass gegen den Beschwerdeführer von der belangten Behörde hinsichtlich drei seiner verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuge ein rechtskräftiger Entfernungsauftrag nach dem AWG 2002 erlassen wurde, wurde ebenso bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt.
Auch die Tatsache, dass durch sein Verhalten kein Schaden eingetreten ist, kann nicht als Milderungsgrund berücksichtigt werden, weil dieser Milderungsgrund bei Ungehorsamsdelikten (wie vorliegend) nicht in Betracht kommt (vgl. u.a. VwGH vom 20. November 2013, Zl. 2012/10/0237 mwN, sowie VwGH vom 12. August 2014, Zl. 2011/10/0083).
Zu Recht ging die belangte Behörde somit davon aus, dass beim Beschwerdeführer weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe vorliegen.
Hinsichtlich der Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers, die er in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2020 glaubwürdig dargelegt hat, ist darauf hinzuweisen, dass diese für die Verhängung der verfahrensgegenständlichen Geldstrafen nicht hinderlich waren, zumal zu beachten ist, dass den Schulden ein entsprechender Gegenwert für diverse Anschaffungen gegenübersteht und hat er auch keine Sorgepflichten.
Im Hinblick auf die Verdeutlichung des Unrechtsgehaltes der Taten, der in einer Gefährdung der Umwelt liegt, sowie unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe (keine Milderungs- und Erschwerungsgründe), der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafen und des Verschuldens des Beschwerdeführers erscheinen nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch im Hinblick auf die zuvor getätigten Ausführungen die konkret verhängten Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 1.000,00 (bei einer vorgesehenen Höchststrafe von jeweils € 41.200,00) auch geeignet, dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt seiner Taten vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf derselben schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen abzuhalten und gleichzeitig auch eine generalpräventive Wirkung zu erzeugen, weswegen die verhängte Strafen - im Hinblick auf die jeweils verwirklichten Tatunwerte - tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich ist, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten.
Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der verhängten Strafen war im gegenständlichen Verfahren aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers auch zu prüfen, ob ein Vorgehen gemäß § 20 VStG und § 45 Abs. 1 Z. 4 und letzter Satz VStG iVm § 38 VwGVG gerechtfertigt ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 und letzter Satz VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z. 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 4 und des letzten Satzes VStG schied im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil keine Umstände hervorkamen, die geeignet gewesen wären, die Geringfügigkeit des Verschuldens im Sinne dieser Bestimmungen zu erweisen; auch war insgesamt nicht zu erkennen, dass das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers hinter dem in der betreffenden Strafnorm typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben wäre und waren auch die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter sowie die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Tat nicht gering gewesen.
Aufgrund der zuvor dargelegten Überlegungen war im gegenständlichen Fall auch mit keiner Ermahnung vorzugehen.
Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.
Eine Unterschreitung der Mindeststrafe bis zur Hälfte im Sinne des § 20 VStG ist nur möglich, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0005 mwN) kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an.
Zu § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass allein aus dem Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen nicht das Überwiegen der Milderungsgründe abgeleitet werden könne (vgl. u.a. VwGH vom 20. Dezember 2010, Zl. 2009/03/0155, sowie VwGH vom 19. Juli 2013, Zl. 2013/02/0101). Nach der Aktenlage kommt im gegenständlichen Fall überhaupt kein Milderungsgrund zum Tragen, sodass im gegenständlichen Fall keinesfalls ein Überwiegen von Milderungsgründen im vorhin aufgezeigten Sinn vorliegt.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 19. Juli 2013, Zl. 2013/02/0101 mwN) bei der Vollziehung des § 20 VStG ebenfalls nicht zu berücksichtigen und konnte somit auch allein auf Grund der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers eine außerordentliche Milderung der Strafe nicht erfolgen.
Somit lagen im gegenständlichen Fall auch die Voraussetzungen für eine Unterschreitung der Mindeststrafe im Sinne des § 20 VStG oder für ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z. 4 und letzter Satz VStG (Ermahnung bzw. Absehen von der Strafe) nicht vor.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich € 100,-- anzurechnen.
Da die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, hat er demgemäß einen entsprechenden Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Im gegenständlichen Fall beträgt der Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren 20 % der verhängten Strafen von jeweils € 1.000,00, somit insgesamt € 800,00 (4 x € 200,00).
Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen.
Die Kostenentscheidung bezüglich des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde gründet sich auf § 64 Abs. 1 und 2 VStG, wonach der Bestrafte einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 10 %, mindestens jedoch € 10,00 von den jeweils verhängten Strafen zu tragen hat, bei den gegenständlichen Strafen von jeweils € 1.000,00 also einen Betrag von jeweils € 100,00, sodass dieser Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren insgesamt € 400,00 (4 x € 100,00) beträgt.
Zu Spruchpunkt 3.: