Entscheidungsdatum
02.09.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W244 2182143-1/14E
W244 2215607-1/4E
Gekürzte Ausfertigung des am 13.08.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , und 2. XXXX , geb. XXXX , beide StA. Afghanistan, vertreten durch RA Edward DAIGNEAULT, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1. vom 30.11.2017, Zl. 1158747300-170774992, und 2. vom 31.01.2019, Zl. 1209757809-180982312, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen.
II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und den Beschwerdeführerinnen wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird den Beschwerdeführerinnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 13.08.2020 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.08.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, gekürzte Ausfertigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W244.2215607.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020