Entscheidungsdatum
16.10.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W178 2169561-2/7E
Gekürzte Ausfertigung des am 25.09.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Drin Maria PARZER über die Beschwerde des Herrn XXXX , StA. Afghanistan, geb. am XXXX , vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2018, Zl. 1070615402-180762878, zu Recht:
A)
Der Beschwerde zu Spruchpunkt I wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
Zu Spruchpunkt II.: Dem Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 22.06.2018 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird stattgegeben und dem Bf eine Aufenthaltsberechtigung bis 25.09.2021 erteilt.
Die Spruchpunkte III bis VI. werden behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.09.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
x ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, befristeteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W178.2169561.2.00Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020