TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/15 I421 2169893-1

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Veröffentlicht am 15.11.2019
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Entscheidungsdatum

15.11.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I421 2169893-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. IRAK, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BAW) vom 11.08.2017, Zl. 1073923110-150691537, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.11.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein. Er stellte am 19.6.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz am 19.6.2015, gab er an, er sei im Irak Friseur gewesen und habe europäische Frisuren geschnitten, weshalb er von Milizen bedroht worden sei, würde er länger im Irak bleiben, würde er getötet werden. Auch habe er einmal im Geschäft Alkohol getrunken und sei von Milizen zusammengeschlagen worden.

Die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem Antrag auf internationalen Schutz fand am 9.5.2017 statt. In dieser Einvernahme gab er zu seinen Fluchtgründen an, im Irak einen Friseursalon gehabt zu haben. Er habe für eine britische Ölfirma einmal das Haareschneiden deren Mitarbeiter übernommen, das hätte zur Folge gehabt, dass sein Mitarbeiter im Frisörsalon getötet und er selbst mit dem Tode bedroht worden sei, weshalb er den Irak verlassen habe. Er sei mit dem Flugzeug von Basra nach Istanbul geflogen und über Griechenland und den Balkan nach Österreich gekommen.

Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 11. August 2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt, es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht am 1. September 2017 Beschwerde bei der belangten Behörde eingebracht.

Der Behördenakt samt Beschwerde wurde an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Am 12.11.2019 fand die mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Verfahrensgang dargestellte Verfahrenslauf wird als erwiesen festgestellt. Zudem werden nachfolgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und Staatsangehöriger des Irak, er bekennt sich zum muslimischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Araber an.

Der Beschwerdeführer stammt aus Basra, dort ist er geboren und aufgewachsen.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer hat im Irak mehrere Jahre die Schule besucht und als Selbständiger in Basra einen Friseursalon betrieben, nachdem er vorher als Maler gearbeitet hatte.

Der Beschwerdeführer verließ den Irak von Basra aus mit dem Flugzeug in die Türkei. Er reiste illegal und schlepperunterstützt von der Türkei über Griechenland und weitere Länder nach Österreich, wo er am 19.06.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seither ist er Asylwerber und verfügt über keinen Aufenthaltstitel.

Seine fünf Schwestern ebenso wie seine drei Brüder und auch seine Eltern leben in Basra. Er hält zu seiner Mutter und Freunden in Basra regelmäßig Kontakt.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Bindungen. Der Beschwerdeführer ist seit dem 28.12.2018 Gewerbeinhaber für das reglementierte Gewerbe "Friseur und Perückenmacher, eingeschränkt auf Friseur", gewerberechtliche Geschäftsführerin ist Frau M N. Er ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG als selbständig Erwerbstätiger pflichtversichert.

Ob er selbsterhaltungsfähig ist und über einen Freundeskreis verfügt, kann nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer kann an ihn auf Deutsch gerichtete Fragen verstehen und auch auf Deutsch beantworten. Er hat keine Deutsch-Prüfung abgelegt.

Gegenständlich liegen durchaus Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers vor. Insgesamt konnten jedoch keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer wird in seinem Herkunftsstaat weder aus Gründen seiner politischen oder religiösen Einstellung, noch wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse oder sozialen Gruppe verfolgt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/ oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat vor der Ausreise einer Drohung durch Milizen oder eines ihrer Mitglieder ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.

Aus den Länderinformationen ergibt sich nichts, was eine Rückkehr eines Fremden in der Lage des Beschwerdeführers automatisch in Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt. Eine in den Irak zurückkehrende Person, bei der keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage im Irak

Integrierte Kurzinformationen vom 30.10.2019, Sicherheitsupdate 3.

Quartal 2019 und jüngste Ereignisse:

Seit der Verkündigung des territorialen Sieges des Irak über den Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 (Reuters 9.12.2017) hat sich der IS in eine Aufstandsbewegung gewandelt (Military Times 7.7.2019). Zahlreiche Berichte erwähnen Umstrukturierungsbestrebungen des IS sowie eine Mobilisierung von Schläferzellen (The Portal 9.10.2019).

Im Jahr 2019 war der IS insbesondere in abgelegenem, schwer zugänglichem Gelände aktiv, hauptsächlich in den Wüsten der Gouvernements Anbar und Ninewa sowie in den Hamrin-Bergen, die sich über die Gouvernements Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala erstrecken (ACLED 7.8.2019).

Er ist nach wie vor dabei sich zu reorganisieren und versucht seine Kader und Führung zu erhalten (Joel Wing 16.10.2019). Der IS setzt nach wie vor auf Gewaltakte gegen Stammesführer, Politiker, Dorfvorsteher und Regierungsmitarbeiter sowie beispielsweise auf Brandstiftung, um Spannungen zwischen arabischen und kurdischen Gemeinschaften zu entfachen, die Wiederaufbaubemühungen der Regierung zu untergraben und soziale Spannungen zu verschärfen (ACLED 7.8.2019).

Insbesondere in den beiden Gouvernements Diyala und Kirkuk scheint der IS im Vergleich zum Rest des Landes mit relativ hohem Tempo sein Fundament wieder aufzubauen, wobei er die lokale Verwaltung und die Sicherheitskräfte durch eine hohe Abfolge von Angriffen herausfordert (JoelWing 16.10.2019).

Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 7.8.2019). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungseinheiten (PMF/PMU/Hashd al Shabi) in Anbar, am 25. August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019; vgl. Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am 23. September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019; vgl. Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019).

Am 7.7.2019 begann die "Operation Will of Victory", an der irakische Streitkräfte (ISF), Popular Mobilization Forces (PMF), Tribal Mobilization Forces (TMF) und Kampfflugzeuge der US geführten Koalition teilnahmen (ACLED 7.8.2019; vgl. Military Times 7.7.2019). Die mehrphasige Operation hat die Beseitigung von IS-Zellen zum Ziel (Diyaruna 7.10.2019; vgl. The Portal 9.10.2019). Die am 7. Juli begonnene erste Phase umfasste Anbar, Salah ad-Din und Ninewa (Military Times 7.7.2019). Phase zwei begann am 20. Juli und betraf die nördlichen Gebiete von Bagdad sowie die benachbarten Gebiete der Gouvernements Diyala, Salah ad-Din und Anbar (Rudaw 20.7.2019). Phase drei begann am 5. August und konzentrierte sich auf Gebiete in Diyala und Ninewa (Rudaw 11.8.2019). Phase vier begann am 24. August und betraf die Wüstenregionen von Anbar (Rudaw 24.8.2019). Phase fünf begann am 21.9.2019 und konzentrierte sich auf abgelegene Wüstenregionen zwischen den Gouvernements Kerbala, Najaf und Anbar, bis hin zur Grenze zu Saudi-Arabien (PressTV 21.9.2019). Eine sechste Phase wurde am 6. Oktober ausgerufen und umfasste Gebiete zwischen dem südwestlichen Salah ad-Din bis zum nördlichen Anbar und Ninewa (Diyaruna 7.10.2019).

Die folgende Tabelle des IBC gibt die Zahlen der Todesopfer an. Für Juli 2019 sind 145 zivile Todesopfer im Irak ausgewiesen. Im August 2019 wurden von IBC 93 getötete Zivilisten im Irak dokumentiert und für September 151 (IBC 9.2019).

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Quelle: Iraq Bodycount (9.2019): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 15.10.2019

Vom Irak-Experten Joel Wing wurden für den Gesamtirak im Lauf des Monats Juli 2019 82 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 83 Tote und 119 Verletzten verzeichnet. 18 Tote gingen auf Leichenfunde von Opfern des IS im Distrikt Sinjar im Gouvernement Ninewa zurück, wodurch die Zahl der tatsächlichen gewaltsamen Todesfälle im Juli auf 65 reduziert werden kann. Es war der zweite Monat in Folge, in dem die Vorfallzahlen wieder zurückgingen. Dieser Rückgang wird einerseits auf eine großangelegte Militäraktion der Regierung in vier Gouvernements zurückgeführt [Anm.: "Operation Will of Victory"; Anbar, Salah ad Din, Ninewa und Diyala, siehe oben], wobei die Vorfallzahlen auch in Gouvernements zurückgingen, die nicht von der Offensive betroffen waren.

Der Rückgang an sicherheitsrelevanten Vorfällen wird auch mit einem neuerlichen verstärkten Fokus des IS auf Syrien erklärt (Joel Wing 5.8.2019).

Im August 2019 verzeichnete Joel Wing 104 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 103 Toten und 141 Verletzten. Zehn Tote gingen auf Leichenfunde von Jesiden im Distrikt Sinjar im Gouvernement Ninewa zurück, wodurch die Zahl der Todesfälle im August auf 93 angepasst werden kann. Bei einem der Vorfälle handelte es sich um einen Angriff einer pro-iranischen PMF auf eine Sicherheitseinheit von British Petroleum (BP) im Rumaila Ölfeld bei Basra (Joel Wing 9.9.2019).

Im September 2019 wurden von Joel Wing für den Gesamtirak 123 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 122 Toten und 131 Verletzten registriert (Joel Wing 16.10.2019).

Seit 1. Oktober kam es in mehreren Gouvernements (Bagdad, Basra, Maysan, Qadisiya, Dhi Qar, Wasit, Muthanna, Babil, Kerbala, Najaf, Diyala, Kirkuk und Salah ad-Din) zu teils gewalttätigen Demonstrationen (ISW 22.10.2019, vgl. Joel Wing 3.10.2019). Die Proteste richten sich gegen Korruption, die hohe Arbeitslosigkeit und die schlechte Strom- und Wasserversorgung (Al Mada 2.10.2019; vgl. BBC 4.10.2019; Standard 4.10.2019), aber auch gegen den iranischen Einfluss auf den Irak (ISW 22.10.2019). Im Zuge dieser Demonstrationen wurden mehrere Regierungsgebäude sowie Sitze von Milizen und Parteien in Brand gesetzt (Al Mada 2.10.2019). Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) gingen unter anderem mit scharfer Munition gegen Demonstranten vor.

Außerdem gibt es Berichte über nicht identifizierte Scharfschützen, die sowohl Demonstranten als auch Sicherheitskräfte ins Visier genommen haben sollen (ISW 22.10.2019). Premierminister Mahdi kündigte eine Aufklärung der gezielten Tötungen an (Rudaw 13.10.2019). Zeitweilig, vom 2. bis zum 5. Oktober, wurde eine Ausgangssperre ausgerufen (Al Jazeera 5.10.2019; vgl. ISW 22.10.2019; Rudaw 13.10.2019) und eine Internetblockade vom 4. bis 7. Oktober implementiert (Net Blocks 3.10.2019; FAZ 3.10.2019; vgl. Rudaw 13.10.2019).

Nach einer kurzen Ruhephase gingen die gewaltsamen Proteste am 25. Oktober weiter und forderten bis zum 30. Oktober weitere 74 Menschenleben und 3.500 Verletzte (BBC News 30.10.2019). Insbesondere betroffen waren bzw. sind die Städte Bagdad, Nasiriyah, Hillah, Basra und Kerbala (BBC News 30.10.2019; vgl. Guardian 27.10.2019; Guardian 29.10.2019). Am 28. Oktober wurde eine neue Ausgangssperre über Bagdad verhängt, der sich jedoch tausende Demonstranten widersetzen (BBC 30.10.2019; vgl. Guardian 29.10.2019). Über 250 Personen wurden seit Ausbruch der Proteste am 1. Oktober bis zum 29. Oktober getötet (Guardian 29.10.2019) und mehr als 8.000 Personen verletzt (France24 28.10.2019).

BAGDAD

Der IS versucht weiterhin seine Aktivitäten in Bagdad zu erhöhen (Joel Wing 5.8.2019). Fast alle Aktivitäten des IS im Gouvernement Bagdad betreffen die Peripherie der Hauptstadt, den äußeren Norden, Süden und Westen (Joel Wing 5.8.2019; vgl. Joel Wing 16.10.2019). Im Juli gelang es dem IS zwei Selbstmordattentate im Gouvernement auszuführen, weswegen Bagdad die Opferstatistik des Irak in diesem Monat anführte (Joel Wing 5.8.2019). Sowohl am 7. als auch am 16. September wurden jeweils fünf Vorfälle mit "Unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen" (IEDs) in der Stadt Bagdad selbst verzeichnet (Joel Wing 16.10.2019).

Während der Proteste im Südirak im Oktober 2019, von denen auch Bagdad betroffen war, stoppte der IS seine Angriffe im Gouvernement (Joel Wing 16.10.2019).

Im Juli 2019 wurden vom Irak-Experten Joel Wing im Gouvernement Bagdad 15 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 15 Toten und 27 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 5.8.2019). Im August 2019 wurden 14 Vorfälle erfasst, mit neun Toten und elf Verwundeten (Joel Wing 9.9.2019) und im September waren es 25 Vorfälle mit zehn Toten und 35 Verwundeten (Joel Wing 16.10.2019).

SÜDIRAK

Das Gouvernement Babil ist ein einfaches Ziel für die Aufständischen des IS, in das sie von Anbar aus leichten Zugang haben. Insbesondere der Distrikt Jurf al-Sakhr, in dem es keine Zivilisten gibt und der als PMF-Basis dient, ist ein beliebtes Ziel des IS (Joel Wing 9.9.2019). Im Gouvernement Babil wurden im Juli 2019 drei sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Toten und fünf Verletzten verzeichnet (Joel Wing 5.8.2019). Im August waren es acht Vorfälle mit fünf Toten und 48 Verletzten. Es handelt sich dabei um die höchste Zahl an Vorfällen seit Juni 2018. Darunter befand sich ein schwerer Angriff mit einer Motorradbombe (VBIED) auf einen Markt im Norden des Gouvernements (Joel Wing 9.9.2019). Im September waren es wieder drei Vorfälle mit einem Toten und fünf Verletzten (Joel Wing 16.10.2019).

Im Gouvernement Kerbala wurde im Juli ein Vorfall mit einem Toten und drei Verletzten verzeichnet. Es handelte sich dabei um den Einsatz einer Haftbombe an einem Auto (Joel Wing 5.8.2019). Im September wurde ein sicherheitsrelevanter Vorfall mit zwölf Toten und fünf Verletzten registriert (Joel Wing 16.10.2019). Hierbei wurde an einem Checkpoint im Norden von Kerbala Stadt eine Autobombe gezündet (Joel Wing 16.10.2019; vgl. VOA 21.9.2019). Von Sicherheitskräften entdeckte Waffenlager des IS weisen darauf hin, dass dieser über eine große Menge an Sprengmitteln verfügt (Joel Wing 16.10.2019).

In Basra wurde im August ein Vorfall ohne Opfer registriert. Es handelte sich dabei um eine gegen British Petroleum (BP) im Rumaila Ölfeld gerichtete IED (Joel Wing 9.9.2019). Demonstrationen gegen Korruption, Arbeitslosigkeit und mangelnde Grundversorgung halten an, wobei iranisch unterstützte PMFs beschuldigt werden, sich an der Unterdrückung der Proteste zu beteiligen und Demonstranten und Menschenrechtsaktivisten anzugreifen (Diyaruna 7.8.2019; vgl. Al Jazeera 25.10.2019).

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Standard, Der (4.10.2019): Irakischer Premier sieht Demonstranten im Recht,

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Zugriff 4.10.2019

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The Guardian (29.10.2019): Iraq's young protesters count cost of a month of violence, https://

www.theguardian.com/world/2019/oct/29/iraqi-protesters-demonstrations-month-of-violence,

Zugriff 30.10.2019

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The Guardian (27.10.2019): Iraq clashes: at least 15 die as counter-terror police quell protests,

https://www.theguardian.com/world/2019/oct/26/six-killed-as-iraq-protests-continue-inbaghdad-

and-nasiriyah, Zugriff 28.10.2019

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The Portal (9.10.2019): Iraq launches a new process of "Will to Victory", http://www.theportalcenter.

com/2019/10/iraq-launches-a-new-process-of-will-to-victory/, Zugriff 18.10.2019

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VOA - Voice of America (21.9.2019): IS Claims Blast That Killed 12 Near Iraq's Karbala,

https://www.voanews.com/middle-east/claims-blast-killed-12-near-iraqs-karbala, Zugriff

2.10.2019

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Xinhua (22.8.2019): 4 IS militants, 2 soldiers killed in clashes in eastern Iraq,

http://www.xinhuanet.com/english/2019-08/22/c_138329358.htm, Zugriff 2.10.2019

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser am 09.05.2017, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.06.2015, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsätzen sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" mit wiedergegebener Aktualisierung zum Irak. Zudem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse in der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2019 vor dem BVwG zurückgegriffen werden. Außerdem wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt und in die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gelegten und in Kopie zum Akt gegebenen Urkunden Einsicht genommen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, zu seiner Volljährigkeit, seiner Staatsangehörigkeit und seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem BVwG in der Verhandlung am 12.11.2019.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer aus Basra stammt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem BVwG.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben vor dem BFA sowie aus den Angaben vor dem BVwG.

Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer mehrere Jahre die Schule besuchte und im Irak als Selbständiger einen Friseursalon betrieben hat, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem BVwG.

Die Feststellungen zur Ausreise des Beschwerdeführers und zur Asylantragstellung ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung (AS 3 ff). Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer seither Asylwerber ist und über keinen Aufenthaltstitel verfügt, ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

Die Feststellung, wonach seine Geschwister und seine Eltern in Basra leben und er zu diesen in Kontakt steht, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem BVwG. Wenn der Beschwerdeführer angab, nur zu seiner Mutter und zu Freunden in Basra in Kontakt zustehen, so war dies nicht glaubhaft, konnte der Beschwerdeführer ja insbesondere zu den Lebensumständen seiner Brüder Auskunft geben (Angaben mündliche Verhandlung S 8).

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Bindungen verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben vor dem BVwG (Niederschrift Seite 4f).

Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer seit dem 28.12.2018 Gewerbeinhaber für das reglementierte Gewerbe "Friseur und Perückenmacher, eingeschränkt auf Friseur" ist, ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

Die Negativfeststellung zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt daraus, dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel zu seinem Einkommen vorgelegt hat, allerdings bezieht der Beschwerdeführer keine Grundversorgung.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer als selbständig Erwerbstätiger pflichtversichert ist, ergibt sich aus der Bestätigung der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft für 2019.

Die Feststellung zu seinen Deutschkenntnissen ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung an ihn auf Deutsch gerichtete Fragen verstehen und auch auf Deutsch beantworten konnte.

Die Feststellung zu seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug.

2.3. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Dass der Beschwerdeführer im Irak weder aufgrund seiner politischen oder religiösen Einstellung, noch aufgrund seiner sozialen Herkunft, seiner Rasse, seiner Nationalität oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wird, ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen im Administrativverfahren und vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung am 12.11.2019.

Gerade in Bezug auf seinen Fluchtgrund blieben die Aussagen des Beschwerdeführers oberflächlich ausweifend und teils auch widersprüchlich. Bei der Erstbefragung am 19.6.2015 erklärte der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund (AS 11), er habe als Friseur europäische Frisuren geschnitten und sei deshalb von Milizen bedroht worden, dies ohne jede nähere Konkretisierung. Auch habe er einmal im Geschäft Alkohol getrunken und sei er von den Milizen zusammengeschlagen worden. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 9.5.2017, erklärte er dazu, er habe im Friseursalon einen Mitarbeiter gehabt, einmal die Mitarbeiter einer britischen Ölfirma frisiert, sei in der Folge durch einen Anruf auf sein Privathandy, das er nur für seine Familie benutzt angerufen und bedroht worden. Sein Mitarbeiter sei am nächsten Tag vor dem Friseursalon getötet worden und habe er sodann das Land verlassen (AS 53). Bei dieser Einvernahme erklärte er auch, dass er im Jahr 2013 in seinem Salon Alkohol getrunken habe und Personen gekommen sind, die ihn heftig zusammengeschlagen haben. Er hat auch angegeben den Dolmetscher sehr gut zu verstehen (AS 7 und AS 63).

Bei seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer auf konkreten Vorhalt, nicht er, sondern sein Mitarbeiter sei von Milizen zusammengeschlagen worden (S 5). Weiter soll nunmehr der Drohanruf auf sein Diensthandy erfolgt sein, nicht auf sein Privathandy. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs, erklärte der B

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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