TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/20 W147 2221946-1

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Veröffentlicht am 20.11.2019
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Entscheidungsdatum

20.11.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs4
FMGebO §48 Abs5
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W147 2221946-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 17. Mai 2019, GZ 0001915813, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde hinsichtlich der Rundfunkgebührenbefreiung wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz - RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, sowie §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit am 13. Februar 2019 per E-Mail bei der belangten Behörde eingelangtem Antragsformular beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von den Rundfunkgebühren, kreuzte keine der im Antrag angeführten Anspruchsvoraussetzungen an und gab vier weitere mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen an. Dem Antrag waren eine Mitteilung des zuständigen Finanzamtes über den Bezug der Familienbeihilfe der Beschwerdeführerin für ihre zwei Kinder vom 28. Januar 2019, eine Bestätigung des zuständigen AMS über den Bezug von Arbeitslosengeld des Ehemannes der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 1. Januar 2019 bis zum 28. Januar 2019 in Höhe von €

23,86 täglich und eine Meldebestätigung der belangten Behörde beigeschlossen.

2. Mit weiterem E-Mail vom 20. Februar 2019 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Mitteilung über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld ab dem 8. August 2018 bis voraussichtlich 22. Dezember 2019 in Höhe von € 16,94 täglich und einer Beihilfe ab dem 8. August 2018 bis voraussichtlich 7. August 2019 in Höhe von € 6,06 täglich sowie eine Bestätigung über die Beschäftigung ihres Ehemannes ab dem 19. Februar 2019 in Höhe von monatlich € 375,00 und eine Bestätigung des zuständigen AMS über den Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe des Ehegatten (hier relevant) ab dem 11. Februar 2019 bis 31. Dezember 2019 in Höhe von € 31,81 täglich und ab dem 1. Januar 2020 bis zum 9. Februar 2020 in Höhe von € 22,67 täglich.

3. Mit Schreiben vom 22. Februar 2019 wurde die Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde aufgefordert, folgende Unterlagen in Kopie binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages nachzureichen:

* Meldebestätigungen der Beschwerdeführerin und ihrer Mitbewohner

* Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage

* Nachweise über das Einkommen von den mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und der Beschwerdeführerin selbst.

Dezidiert wurde das Einkommen der Beschwerdeführerin und ihrer Mitbewohner unter Nennung von konkreten Beispielen gefordert.

4. Mit E-Mails vom 4. März 2019 übermittelte die Beschwerdeführerin die Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegisters ihres Mitbewohners über einen aufrechten Hauptwohnsitz an antragsgegenständlicher Adresse, eine Bestätigung des zuständigen AMS ihres Mitbewohners über den Bezug von Notstandshilfe (hier relevant) ab dem 26. Januar 2019 bis zum 24. Januar 2020 in Höhe von € 19,84 täglich sowie weitere bereits vorgelegte Unterlagen.

5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 5. März 2019 wurde die Beschwerdeführerin zur Übermittlung des Nachweises des aktuellen Einkommens ihres Mitbewohners unter exemplarischer Aufzählung aufgefordert.

6. Die Beschwerdeführerin verschwieg sich hierauf.

7. Mit Schreiben vom 13. März 2019 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das "Ergebnis der Beweisaufnahme" (nämlich eine Richtsatzüberschreitung des Haushaltseinkommens um € 176,98) mit und forderte sie zur Nachreichung von Abzugsposten (außergewöhnliche Belastungen laut Einkommenssteuerbescheid bzw. Mietzinsaufgliederung und Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderer mieterschützender Gesetze oder den Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriums über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung) innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens auf, widrigenfalls ihr Antrag abgewiesen werden müsse.

Festgestellt wurde ein Gesamteinkommen des Haushaltes in der Höhe von € 2.227,58 monatlich, bestehend aus dem Einkommen der Beschwerdeführerin in Höhe von € 699,58 (Kinderbetreuungsgeld) monatlich, dem AMS-Bezug ihres Mitbewohners in Höhe von € 603,46 monatlich und den Einkünften ihres Ehegatten in Höhe von monatlich €

375,00 und € 689,54 abzüglich einer Eigenheimpauschale in Höhe von €

140,00. Ausgehend vom Richtsatz für einen Fünfpersonenhaushalt sei daher eine Überschreitung dieses Richtsatzes gegeben.

8. In weiterer Folge übermittelte die Beschwerdeführerin einen Stromliefervertrag für antragsgegenständliche Adresse und eine Seite eines Mietvertrages, mit dem Mietkosten (allerdings inklusive Betriebskosten, Warmwasser- und Heizkosten) in Höhe von gesamt €

650,00 ausgewiesen werden.

9. Mit Bescheid vom 1. April 2019, GZ 0001898420, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, das Haushaltseinkommen habe die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze überschritten. Sonstige Abzüge könnten nicht berücksichtigt werden. Auch sei die Beschwerdeführerin bereits schriftlich darauf hingewiesen worden, dass ihr Antrag abgewiesen werde, sollte sie die benötigten Angaben bzw. Unterlagen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung nachreichen.

10. Mit von der belangten Behörde als (Folge-)Antrag gewertetem E-Mail vom 18. April 2019 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Screenshot einer E-Mail.

11. Mit Schreiben vom 26. April 2019 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das "Ergebnis der Beweisaufnahme" (nämlich eine Richtsatzüberschreitung des Haushaltseinkommens um € 176,98) mit und forderte sie zur Nachreichung von Abzugsposten (außergewöhnliche Belastungen laut Einkommenssteuerbescheid bzw. Mietzinsaufgliederung und Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderer mieterschützender Gesetze oder den Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriums über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung) innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens auf, widrigenfalls ihr Antrag abgewiesen werden müsse.

Festgestellt wurde ein Gesamteinkommen des Haushaltes in der Höhe von € 2.227,58 monatlich, bestehend aus dem Einkommen der Beschwerdeführerin in Höhe von € 699,58 (Kinderbetreuungsgeld) monatlich, dem AMS-Bezug ihres Mitbewohners in Höhe von € 603,46 monatlich und den Einkünften ihres Ehegatten in Höhe von monatlich €

375,00 und € 689,54 abzüglich einer Eigenheimpauschale in Höhe von €

140,00. Ausgehend vom Richtsatz für einen Fünfpersonenhaushalt sei daher eine Überschreitung dieses Richtsatzes gegeben.

12. Hierauf reichte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 10. Mai 2019 eine Bestätigung der Mietzinsaufschlüsselung nach, wonach sich der Pauschalmietzins aus € 307,79 an Hauptmietzins und € 342,24 an Betriebskosten inklusive Heizkosten zusammensetze.

13. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 17. Mai 2019, GZ 0001915813, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, das Haushaltseinkommen habe die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze überschritten. Sonstige Abzüge könnten nicht berücksichtigt werden. Auch sei die Beschwerdeführerin bereits schriftlich darauf hingewiesen worden, dass ihr Antrag abgewiesen werde, sollte sie die benötigten Angaben bzw. Unterlagen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung nachreichen.

14. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerde wurde ein Schreiben der zuständigen Landesregierung über die Gewährung von Wohnunterstützung ab dem 1. April 2019 bis zum 29. Februar 2020 in Höhe von monatlich € 130,45 beigeschlossen.

15. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 30. Juli 2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht am 1. August 2019 ein. In den Anmerkungen hielt die belangte Behörde fest, dass trotz des Abzuges der Miet- und Betriebskosten samt Heizkosten eine Richtsatzüberschreitung bestehe.

16. In Folge der ergangenen Verständigung der Beweisaufnahme vom 10. September 2019, in welcher insbesondere auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen dargelegt wurde und die Beschwerdeführerin ausdrücklich zur Nachreichung weiterer Unterlagen aufgefordert wurde, übermittelte diese die Fotokopie eines Zahlungseingangs mit dem Betreff Familienbeihilfe Kinderabsetzbetrag, diverse Kontoauszüge, eine Mitteilung über den Leistungsanspruch des zuständigen AMS den Mitbewohner betreffend über den Bezug von Notstandshilfe, eine Lohn/Gehaltsabrechnung ihres Mitbewohners für September 2019 in Höhe von € 205,33 netto sowie das bereits vorgelegte Schreiben der zuständigen Gebietskrankenkasse über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld ab dem 8. August 2018 bis voraussichtlich 22. Dezember 2019 in Höhe von € 16,94 täglich und einer Beihilfe ab dem 8. August 2018 bis voraussichtlich 7. August 2019 in Höhe von € 6,06 täglich und die vorgelegte Wohnunterstützung vom 15. April 2019.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

1.1. Die Beschwerdeführerin bezieht Kinderbetreuungsgeld bis zum 22. Dezember 2019 in Höhe von € 16,94 täglich, erhielt zusätzlich eine Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld bis zum 7. August 2019 in Höhe von € 6,06 täglich (sohin gesamt € 699,62) und lebt in einem Fünfpersonenhaushalt.

(Weitere) Nachweise (nämlich solche für den akteullen Bezug von Leistungen iSd § 47 FGO, vgl. unten die rechtliche Würdigung) erbrachte die Beschwerdeführerin jedoch nicht.

1.2. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin bezieht bis zum 31. Dezember 2019 Notstandshilfe in Höhe von € 31,81 täglich und einen Lohn aus einer geringfügigen Beschäftigung in Höhe von € 375,00 (sohin gesamt € 1.342,55). Im September 2019 bezog der Mitbewohner aus der geringfügigen Beschäftigung € 205,33.

1.3. Der Mitbewohner der Beschwerdeführerin erhält Notstandshilfe bis zum 24. Januar 2020 in Höhe von monatlich € 603,47.

1.4. Der Hauptmietzins samt Betriebskosten für antragsgegenständliche Adresse beträgt gesamt € 650,00, wobei die Beschwerdeführerin eine Wohnunterstützung der zuständigen Landesregierung in Höhe von monatlich € 130,45 bezieht.

1.5. Abzüglich der Kosten des Wohnungsaufwandes in Höhe € 519,55 (€ 650,00 abzüglich Wohnunterstützung in Höhe von € 130,45) für die Mietwohnung ergibt sich sohin ein maßgebliches Haushaltseinkommen bis zum 7. August 2019 in Höhe von zumindest € 2.126,05.

1.6. Weitere zu berücksichtigende Mehraufwendungen wurden trotz Aufforderung durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht nicht vorgebracht bzw. nachgewiesen.

1.7. Ausgehend von dem für einen Haushalt mit fünf Mitgliedern festgesetzten Richtsatz in Höhe von € 2.050,60 war somit bis zum 7. August 2019 eine Überschreitung dieses Richtsatzes festzustellen.

1.8. Ab dem 8. August 2019 bezieht die Beschwerdeführerin keine Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld und somit keine gesetzliche Transferleistung der öffentlichen Hand.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den seitens der Beschwerdeführerin beigebrachten Unterlagen.

Dass die Beschwerdeführerin bis zum 7. August 2019 eine Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld erhält, ergibt sich aus der Mitteilung der zuständigen Gebietskrankenkasse. Die Beschwerdeführerin keine weiteren Unterlagen in Vorlage gebracht, dies trotz Aufforderung der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Einkünfte der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der Mitteilung der zuständigen Gebietskrankenkasse über den Leistungsanspruch nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz. Aus dieser Mitteilung geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bis zum 7. August 2019 eine Beihilfe zum Kindergeld bezog. Weitere Einkommensunterlagen bzw. Nachweise des Bezuges einer gesetzlichen Transferleistung über den 7. August 2019 hinaus wurden seitens der Beschwerdeführerin nicht erbracht.

Insoferne die Beschwerdeführerin auch im Zuge der im Verwaltungsverfahren ergangenen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme sowie im Rahmen der hg ergangenen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme eine Jahresabrechnung eines Stromlieferanten in Konvolut von Kontoauszügen über diverse Zahlungen (Energielieferanten, Versicherungen, Kreditzahlungen etc) in Vorlage bringt, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin damit keine mit Einkommenssteuerbescheid nachgewiesenen außergewöhnlichen Belastungen vorgelegt hat, sodass auf diese angeführten Kosten nicht näher einzugehen ist.

An dieser Stelle ist auch daraufhin hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihres Vorbringens und als Partei im Verfahren eine Mitwirkungspflicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts trifft.

Zu den Kosten des Wohnaufwands ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Aufforderung keine detaillierte Mietzinsaufschlüsselung in Vorlage brachte. Da allerdings selbst unter Berücksichtigung des gesamten Mietzinses samt nicht explizit ausgewiesener Betriebskosten in Höhe von gesamt € 650,00 unter Abzug der gewährten Wohnbeihilfe eine Richtsatzüberschreitung bestehen blieb, konnten weiterführende Ermittlungen - auch aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin bereits eingehend zur Vorlage aufgefordert wurde - dahingehend unterbleiben.

3. Rechtlich folgt daraus:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz - RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2 Anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wortwörtlich:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Die §§ 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz - RGG lauten:

"Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn

1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder

2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.

Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.

(3) (...)

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (...)

(2) (...)

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

(6) (...)

Einbringung der Gebühren

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).

(2) bis (5) (...)

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

(3) bis (5) (...)."

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, lautet (auszugsweise):

"ABSCHNITT XI

Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-

der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

-

der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) (...)

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (...)"

3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.3.1. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden.

Die Beschwerdeführerin wies den Bezug einer Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld gemäß § 9 ff Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001 in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2019, bis zum 7. August 2019 nach und erfüllte sie dadurch eine der Anspruchsvoraussetzungen (gesetzliche Transferleistung der öffentlichen Hand, da diese Beihilfe aufgrund von sozialer Bedürftigkeit gewährt wird und unter "Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" (§ 47 Abs. 1 Z 7 FGO) zu subsumieren ist.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rundfunkgebührenbefreiung für Fernseh-Empfangseinrichtungen wurde mit dem angefochtenen Bescheid mit der Begründung abgewiesen, dass das maßgebliche Haushaltseinkommen die in § 48 Abs. 1 FGO genannte maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31. März 2008, 2005/17/0275, ausgeführt, dass die Geltendmachung von Mehraufwendungen als anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 nach § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung voraussetzt, dass die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung enthält, erlassen hat (vgl. auch Erkenntnis vom 25. November 2003, 2003/17/0245).

Soweit im Überschreitungsfall § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form außergewöhnlicher Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 erlaubt ist, konnte die Beschwerdeführerin in Ermangelung der Vorlage eines Einkommenssteuerbescheides oder Nachweises über die 24-Stunden-Betreuung keine außergewöhnlichen Belastungen nachweisen.

Insofern die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde und nach ergangener Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes diverse Kontoauszüge über Zahlungen an Energielieferanten, Versicherungsprämien, Kreditraten etc. in Vorlage bringt, ist festzuhalten:

Die Aufzählung in § 48 Abs. 5 FGO der zu berücksichtigenden abzugsfähigen Ausgaben ist taxativ. Die von der Beschwerdeführerin bekanntgegebenen und von ihr zu leistenden weiteren Zahlungen entsprechen keiner der in § 48 Abs. 5 FGO genannten abzugsfähigen Ausgaben und können daher mangels expliziter Anführung in § 48 Abs. 5 FGO schon deshalb nicht als abzugsfähige Ausgabe bei Ermittlung des maßgeblichen Haushaltseinkommens berücksichtigt werden.

Die Kosten für Energielieferanten, Kreditraten und Versicherungsprämien stellen somit keine abzugsfähigen Posten im Sinne des § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung dar und waren sohin ebenfalls nicht zu berücksichtigen.

Da die Abweisung des Antrags auf Gebührenbefreiung zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.3.2. Mit 7. August 2019 endete der Bezug der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld der Beschwerdeführerin. Aufgrund dessen ist von einem geänderten Sachverhalt auszugehen, wie folgt:

Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld entspricht keiner der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen, die einen Anspruch auf Befreiung von den Rundfunkgebühren vermitteln können, insbesondere ist es nicht unter "Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" (§ 47 Abs. 1 Z 7 FGO) zu subsumieren, weil Kinderbetreuungsgeld - unabhängig von einer sozialen Hilfsbedürftigkeit - gewährt wird. Auch handelt es sich bei Kinderbetreuungsgeld um keine Leistung nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art.

Auch der Bezug von Wohnbeihilfe stellt jedenfalls keine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand dar:

§ 1 Abs. 2 Stmk. WFG 1993 bringt deutlich zum Ausdruck, dass auf die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz kein Rechtsanspruch besteht (vgl. oben; siehe auch VwGH 15.09.2009, 2009/06/0173, VwGH 29.04.1993, 90/06/0169). Dass § 47 Abs. 1 FGO jedoch nicht nur die faktische Gewährung einer der unter Z 1 bis 7 aufgezählten Leistungen, sondern deren Gewährung aufgrund eines Rechtsanspruchs voraussetzt, ergibt sich aus § 51 Abs. 2 FGO: Gemäß dieser Bestimmung ist eine Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen; bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der "in § 47 genannten Anspruchsberechtigung" zu nehmen (so bereits BVwG 14.11.2015, W219 2009198-1/2E).

Folglich erfüllt die Beschwerdeführerin ab dem 8. August 2019 keinen der Tatbestände des § 47 Abs. 1 FGO und fällt daher eine der Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren weg, sodass die Beschwerdeführerin - unabhängig vom Haushaltseinkommen - ab diesem Zeitpunkt nicht anspruchsberechtigt ist.

Da die Abweisung des Antrags auf Gebührenbefreiung im vorliegenden Fall insgesamt zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).

Schlagworte

Berechnung, Nachreichung von Unterlagen, Nachweismangel,
Nettoeinkommen, Richtsatzüberschreitung, Rundfunkgebührenbefreiung,
Wohnungsaufwand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W147.2221946.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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