TE Vwgh Erkenntnis 1998/4/28 97/02/0501

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.04.1998
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verfassungsgerichtshof;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §74;
B-VG Art137;
B-VG Art139;
B-VG Art140;
VerfGG 1953 §62;
VerfGG 1953 §63;
VerfGG 1953 §64;
VerfGG 1953 §65;
VerfGG 1953 §65a;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des O in Feldkirch, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 6. Februar 1997, Zl. 1-0594/95/K2, betreffend Kostenersatz in Angelegenheit einer Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde einschließlich der Beschwerdeergänzung und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 2. Mai 1995 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung der StVO bestraft. Mit strafgerichtlichem Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 29. November 1995 wurde der Beschwerdeführer wegen derselben Tat nach § 89 StGB rechtskräftig verurteilt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Jänner 1997 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das an ihn ergangene erstinstanzliche Straferkenntnis vom 2. Mai 1995 Folge gegeben, weil der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 5. Dezember 1996, Zl. G 9/96 u.a., näher bezeichnete Wortfolgen in näher genannten Fassungen des § 99 Abs. 6 lit. c StVO als verfassungswidrig aufgehoben bzw. deren Verfassungswidrigkeit festgestellt hat.

Dieses Normenprüfungsverfahren war unter anderem aufgrund eines Antrags der belangten Behörde beim Verfassungsgerichtshof aus Anlaß der bei ihr anhängigen Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers eingeleitet worden. Im Zuge des verfassungsgerichtlichen Normenprüfungsverfahrens wurde auch dem Beschwerdeführer vom Verfassungsgerichtshof Gelegenheit zur Äußerung zum Gesetzesprüfungsantrag der belangten Behörde gegeben.

Mit Schriftsatz vom 6. März 1996 hatte der Beschwerdeführer eine solche Äußerung an den Verfassungsgerichtshof erstattet und gleichzeitig den Antrag gestellt, den Betrag von S 18.000,-- (15.000,-- + 20 % Mwst.) "der Vorarlberger Landesregierung als für den Vollzug zuständige Behörde, in eventu dem Bund als Verantwortlichen für das Gesetz" als Kostenersatz aufzuerlegen. Der Verfassungsgerichtshof sprach über diesen Antrag im Zuge seines Erkenntnisses vom 5. Dezember 1996, G 9/96 u.a., nicht förmlich ab.

In der Folge stellte der Beschwerdeführer an die belangte Behörde einen Antrag auf Ersatz der Kosten für die Äußerung an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Februar 1997 unter Berufung auf die §§ 59 und 74 Abs. 1 AVG iVm § 24 VStG als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 6. Oktober 1997, B 690/97-5 die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese mit weiterem Beschluß vom 17. November 1997 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, er erachte sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht, für eine ihm vom Verfassungsgerichtshof "aufgetragene", in der Sache notwendige und erfolgreiche Stellungnahme im Rahmen eines letztlich auch vom Beschwerdeführer veranlaßten Normprüfungsverfahrens Kostenersatz zugesprochen zu erhalten, verletzt.

Wie die belangte Behörde unter Bezugnahme auf das auch über ihren Antrag erfolgte Gesetzesprüfungsverfahren darlegt, wurde der Beschwerdeführer vom Verfassungsgerichtshof "zur Äußerung eingeladen". Die Darstellung des Beschwerdeführers, daß es sich dabei um eine "aufgetragene" Stellungnahme gehandelt habe, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Ablehnungsbeschluß vom 6. Oktober 1997 unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung (vgl. etwa den Beschluß vom 15. März 1986, VfSlg. Nr. 10.832) ausgeführt, daß im Gesetzesprüfungsverfahren nach den §§ 62 bis 65 VerfGG ein Kostenersatzanspruch (anders als in Verfahren über Individualanträge: § 65a VerfGG) nicht vorgesehen sei. Es sei vielmehr bei Antragstellung auf Normenprüfung durch Gerichte über allfällige Kostenersatzansprüche für eine Beteiligung am Normenprüfungsverfahren nach den für ihre Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen.

Nach § 74 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat jeder Beteiligte, insbesondere auch der Beschuldigte, die ihm erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten und - sofern in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - auch selbst zu tragen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1988, Zl. 88/02/0011 mwN).

Weder in der für den vorliegenden Fall bedeutsamen StVO noch im VStG finden sich Bestimmungen über eine Ersatzpflicht des für den jeweiligen Vollziehungsbereich verantwortlichen Rechtsträgers gegenüber dem Beschuldigten eines Verwaltungsstrafverfahrens hinsichtlich der ihm erwachsenen Kosten. Die belangte Behörde hat daher zu Recht erkannt, daß für einen Abspruch über den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kostenersatzanspruch keine materiellrechtliche Basis besteht. Es sind daher die Verwaltungsbehörden auch nicht berufen, über derartige Ansprüche zu entscheiden (vgl. hiezu das bereits zitierte Erkenntnis vom 25. Februar 1988, Zl. 88/02/0011), weshalb die belangte Behörde zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen hat.

Was den Hinweis des Beschwerdeführers auf den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Dezember 1995, B 2662/94, hinsichtlich des dort erfolgten Kostenzuspruches betrifft, so ist ihm zu entgegnen, daß - abgesehen davon, daß dem Verwaltungsgerichtshof keine Kompetenz zur Beurteilung dieser Frage zukommt - eine Vergleichbarkeit mit dem gegenständlichen Fall keineswegs gegeben ist, weil es sich bei dem diesem Beschluß des Verfassungsgerichtshofes zugrunde liegenden Fall um eine auf Art. 144 B-VG gestützte Individualbeschwerde gehandelt hat, aufgrund welcher der Verfassungsgerichtshof ein amtswegiges Normenprüfungsverfahren gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG einleitete, wobei der Kostenzuspruch an den dortigen Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens nach Art. 144 Abs. 1 B-VG auf der Basis des VfGG erfolgte.

Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 15. Jänner 1998, Zl. 97/07/0219, ausgeführt hat, besteht in jenen Fällen, in denen der Gerichtshof eine Beschwerde nach § 35 Abs. 1 VwGG abweist, keine Bindung an einen Antrag des Beschwerdeführers auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997020501.X00

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten