TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/16 W219 2225602-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.12.2019
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Entscheidungsdatum

16.12.2019

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W219 2225602-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 14.10.2019, GZ XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit einem Schreiben, das am 23.09.2019 bei der belangten Behörde einlangte, beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.

Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik "Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" keine der Auswahlmöglichkeiten an.

Zusätzlich gab der Beschwerdeführer an, dass folgende weitere

Personen mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben: " XXXX ... [geb.]

85, XXXX ... [geb.] 08, XXXX ... [geb.] 09, XXXX ... [geb.] 11, XXXX

... [geb.] 15".

Dem Antrag wurden folgende Unterlagen beigefügt:

-

Meldebestätigungen,

-

eine Bestätigung des Magistrats XXXX , Abteilung Soziales und Jugendwohlfahrt über die Unterstützung aus Mitteln der Kärntner Mindestsicherung für das Jahr 2018, ausgestellt am 18.09.2019,

-

ein Schreiben des Amts der Kärntner Landesregierung - Familienfonds, Abteilung 4 - Soziale Sicherheit Familienförderung an

XXXX betreffend die Gewährung eines Familienzuschusses für XXXX von Jänner 2019 bis einschließlich November 2019,

-

ein Schreiben des Amts der Kärntner Landesregierung, Abteilung 4 - soziale Sicherheit vom 12.06.2019 betreffend die Bewilligung der Wohnbeihilfe nach den Bestimmungen des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 2017 für die Dauer von Mai 2019 bis April 2020,

-

eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe, ausgestellt am 24.09.2018 vom Finanzamt XXXX für die vier Kinder des Beschwerdeführers.

2. Am 27.09.2019 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel "ANTRAG AUF BEFREIUNG - NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN" folgendes Schreiben:

"[...] danke für Ihren Antrag [...] auf

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

Für die weitere Bearbeitung, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

* Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand)

* Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:

* bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid

* bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge

* bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen

* bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

* bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

* sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

Anspruch (z.B AMS Bezug) aktuelles Einkommen von XXXX und Mindestsicherung laufend für Gattin und den Kindern ab 01.09.2019 nachreichen

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. [...] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen."

3. Mit einem Schreiben, das am 10.10.2019 bei der belangten Behörde einlangte, übermittelte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen:

? eine Kopie der Reisepässe aller Familienmitglieder,

? eine Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservices XXXX für den Beschwerdeführer vom 07.10.2019 betreffend die Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes sowie pauschalierte Kursnebenkosten für den Zeitraum 04.02.2019 bis 17.04.2019.

4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 14.10.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, die fehlenden Unterlagen, insbesondere den Nachweis einer im Gesetz genannten Anspruchsgrundlage sowie Nachweise über alle Einkommensbezüge der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen nachzureichen. Diese Nachweise fehlten nach wie vor.

5. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde, welche am 30.10.2019 bei der belangten Behörde einlangte, legte der Beschwerdeführer neben den bereits mit Antragstellung (s. Pkt. I.1.) bzw. mit Schreiben, welches am 10.10.2019 bei der belangten Behörde einlangte (s. Pkt. I.3.), übermittelten Unterlagen, folgende Dokumente vor:

? eine Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservices XXXX für den Beschwerdeführer vom 07.10.2019 betreffend die Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes sowie pauschalierte Kursnebenkosten für den Zeitraum 04.02.2019 bis 17.04.2019 und 30.09.2019 bis 12.12.2019.

? eine Bestätigung des Magistrats XXXX , Abteilung Soziales und Jugendwohlfahrt über die Unterstützung aus Mitteln der Kärntner Mindestsicherung für das Jahr 2019, ausgestellt am 28.10.2019.

6. In der ergänzenden Beschwerdemitteilung, welche am 31.10.2019 bei der belangten Behörde einlangte, legte der Beschwerdeführer, zusätzlich zu den bereits übermittelten Unterlagen, noch ein Schreiben des Amts der Kärntner Landesregierung - Familienfonds, Abteilung 4 - Soziale Sicherheit Familienförderung an XXXX betreffend die Gewährung eines Familienzuschusses für XXXX von Jänner 2019 bis einschließlich November 2019, vor.

7. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten mit Schriftsatz vom 18.11.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Unterlagen, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind. Diese sind nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:

"Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[...]

Verfahren

§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[...]"

3.2. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:

"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-

der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

-

der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

...

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

[...]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[...]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[...]"

In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach die Fernmeldegebührenordnung zum einen die Verpflichtung des Antragstellers, den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg.cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Zum anderen ist der Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden verpflichtet (§ 50 Abs. 4 leg.cit. iVm der entsprechenden Anordnung auf dem Antragsformular). Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührendordnung dem Antrag anzuschließen.

3.3. "Sache" des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid der Behörde ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die belangte Behörde (vgl. dazu VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der gemäß §§ 47 Abs. 1 und 50 Abs. 4 iVm § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise zu Recht erfolgt ist.

3.4. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 06.07.1989, 87/06/0054; 29.10.1992, 92/10/0410).

3.5. Vom Beschwerdeführer wurden im Zeitpunkt der Antragstellung aus Sicht der belangten Behörde die geforderten Nachweise über den Bezug einer im Gesetz genannten Anspruchsgrundlage nicht erbracht: Weder behauptete der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung, einen Anspruch auf Leistungen iSd § 47 Abs. 1 FGO zu haben, noch legte er einen Nachweis über den Bezug einer dieser Leistungen vor. Auch die gemäß § 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise erbrachte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung nicht vollständig. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 27.09.2019 wurde der Beschwerdeführer deshalb aufgefordert, eine Kopie eines Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage "z.B AMS Bezug" sowie sein aktuelles Einkommen und den laufenden Mindestsicherungsbezug für seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin zwar weitere Unterlagen, die geforderten Nachweise erbrachte er jedoch nicht.

Da somit bis zur Bescheiderlassung im Hinblick auf den Nachweis eines Anspruchs auf den Bezug einer der Leistungen iSd § 47 Abs. 1 FGO sowie auch hinsichtlich der gemäß § 50 Abs. 4 FGO geforderten Nachweise keine tauglichen Unterlagen übermittelt wurden, wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers zurück.

Somit ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis zur Bescheiderlassung keine Unterlagen, die zur vollständigen Behebung des von der belangten Behörde gerügten Mangels seines Antrages führen hätten können, vorgelegt hat. Dieser Umstand wird in der Beschwerde auch nicht bestritten.

3.6. Gleichzeitig mit der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde wird zwar ein befristeter Bezug einer Leistung aus dem Arbeitsmarktservicegesetz nachgewiesen (Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts, s. Pkt. I.5.), sowie auch weitere Unterlagen zum Haushaltsnettoeinkommen vorgelegt, allerdings ist eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen (VwGH 3.12.1987, 87/07/0115; 3.3.2011, 2009/22/0080).

Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl insbesondere VwGH 12.09.2007, 2005/03/0205) lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war. Die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen war angemessen. Der Beschwerdeführer hat diesen Verbesserungsauftrag bis zur Bescheiderlassung nicht erfüllt.

Der vorliegende Fall ist auch nicht jener Konstellation gleichzuhalten, für die der VwGH im Erkenntnis vom 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, ausgesprochen hat, es liege keine Unvollständigkeit des Anbringens und damit kein Mangel vor, der zu einer Zurückweisung zu führen hätte, wenn der Beschwerdeführer gegen eine abschlägige Entscheidung über einen Befreiungsantrag der Meinung ist, er hätte sehr wohl bereits Unterlagen vorgelegt, die im Lichte des Anwendungsvorranges des Unionsrechts einen Anspruch iSd § 47 Abs. 1 FGO begründen würden. Der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall ist dem gegenüber der - nicht zutreffenden - Meinung, er könne einen trotz entsprechenden Auftrags bis zur Erlassung eines Zurückweisungsbescheides nicht behobenen Mangel des Befreiungsantrages noch im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht verbessern.

Da die Zurückweisung daher zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst festzuhalten, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH um Befreiung von der Rundfunkgebühr nicht entgegensteht.

3.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des (soweit rechtserheblich) unbestrittenen Sachverhaltes - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr. 10/1985 idF BGBl I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.

Schlagworte

angemessene Frist, Berechnung, Einkommensnachweis, Mängelbehebung,
mangelhafter Antrag, Mangelhaftigkeit, Nachreichung von Unterlagen,
Nachweismangel, Nettoeinkommen, neuerliche Antragstellung,
Rundfunkgebührenbefreiung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W219.2225602.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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