TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/16 W219 2222416-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.12.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

16.12.2019

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W219 2222416-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 04.06.2019, GZ XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit einem Schreiben, das am 29.03.2019 bei der belangten Behörde einlangte, beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.

Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Beihilfen aus dem Studienförderungsgesetz" an.

Zusätzlich gab die Beschwerdeführerin an, dass folgende weitere

Person mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt: " XXXX ... [geb.] 92".

Dem Antrag wurden folgende Unterlagen beigefügt:

-

eine Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft,

-

eine Kopie des Bescheids der Stipendienstelle XXXX vom 28.01.2019, mit welchem die Studienbeihilfe für die Beschwerdeführerin bewilligt wird,

-

ein handschriftlich verfasstes Schreiben der Beschwerdeführerin, in dem diese mitteilt, dass der Einkommensnachweis von XXXX noch in Bearbeitung durch das Finanzamt sei.

2. Am 11.04.2019 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel "ANTRAG AUF BEFREIUNG - NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN" folgendes Schreiben:

"[...] danke für Ihren Antrag [...] auf

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

Für die weitere Bearbeitung, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

* Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:

* bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid

* bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge

* bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen

* bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

* bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

* sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

aktuelles Einkommen (z.B Lohn) kein Einkommensteuerbescheid außer bei Selbständigkeit nachreichen

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. [...] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen."

3. Die Beschwerdeführerin reagierte auf dieses Schreiben zunächst nicht.

4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 04.06.2019 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert worden sei, fehlende Unterlagen zum Haushaltseinkommen binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens vom 11.04.2019 nachzureichen. Dieser Aufforderung sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen.

5. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde, die am 24.06.2019 bei der belangten Behörde einlangte, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie bereits im Zeitpunkt der Antragstellung mitgeteilt habe, dass die Unterlagen betreffend das Einkommen von XXXX noch in Bearbeitung seien. Darüber hinaus habe es die letzten Monate Probleme mit der Postzustellung gegeben. Gemeinsam mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vor:

-

einen Bescheid des Finanzamtes XXXX vom 28.02.2019 für XXXX betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 2018,

-

einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018, ausgestellt am 28.02.2019 vom Finanzamt XXXX für XXXX .

6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten mit Schriftsatz vom 08.08.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

7. Vor dem Hintergrund der in der Beschwerde getätigten allgemeinen Aussage der Beschwerdeführerin, es gebe seit Monaten Probleme mit der Postzustellung, forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.10.2019 auf, binnen einer Frist von 14 Tagen bekannt zu geben, ob bzw. wann sie den Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde vom 11.04.2019, tituliert als "Antrag auf Befreiung - Nachreichung von Unterlagen" (s. Pkt. I.2.), postalisch zugestellt bekommen habe. Dieses Schreiben wurde von der Beschwerdeführerin am 18.10.2019 eigenhändig übernommen.

8. Von Ihrer Möglichkeit zur Stellungnahme machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I.

Der Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde (s. Pkt. I.2.) gilt der Beschwerdeführerin als am 16.04.2019 zugestellt. Die Beschwerdeführerin hatte daher die Möglichkeit, die ihr in diesem eingeräumte zweiwöchige Frist zur Stellungnahme vor der Erlassung des bekämpften Bescheides wahrzunehmen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Unterlagen, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

Hinsichtlich der ordnungsgemäßen Zustellung des Mängelbehebungsauftrages ist zu würdigen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde lediglich allgemein gehalten ausführte, dass es die letzten Monate Probleme bei der Postzustellung gegeben habe. Aufgrund dessen wurde sie vom erkennenden Gericht aufgefordert, bekannt zu geben, wann sie den Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde, auf welchen die Beschwerdeführerin nicht reagiert hat, erhalten habe. Trotz nachweislicher Zustellung des Parteiengehörschreibens - die Beschwerdeführerin übernahm dieses am 18.10.2019 - kam die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Stellungnahme nicht nach. Da die Beschwerdeführerin somit nicht substantiiert dargelegt hat, dass es auch zu Problemen bei der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages durch die belangte Behörde gekommen sei, hat sie die Fiktion des § 26 Abs. 2 ZustG, dass die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe eines Dokuments an das Zustellorgan als erfolgt gilt, nicht widerlegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:

"Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[...]

Verfahren

§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[...]"

3.2. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:

"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-

der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

-

der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

...

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

[...]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[...]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[...]"

In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach die Fernmeldegebührenordnung eine Verpflichtung des Antragstellers zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden (§ 50 Abs. 4 leg.cit. iVm der entsprechenden Anordnung auf dem Antragsformular). Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührendordnung dem Antrag anzuschließen.

3.3. Der § 26 des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz - ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 104/2018 lautet:

Zustellung ohne Zustellnachweis

§ 26. (1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

3.4. "Sache" des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid der Behörde ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die belangte Behörde (vgl. dazu VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung des gemäß § 50 Abs. 4 iVm § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweises zu Recht erfolgt ist.

3.5. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 06.07.1989, 87/06/0054; 29.10.1992, 92/10/0410).

3.6. Von der Beschwerdeführerin wurden aus der Sicht der belangten Behörde im Zeitpunkt der Antragstellung die gemäß § 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise nicht erbracht. Mit - ohne Zustellnachweis zugestelltem - Schriftsatz der belangten Behörde vom 11.04.2019 wurde sie deshalb unter anderem aufgefordert, Nachweise für das gesamte aktuelle Haushaltseinkommen binnen zwei Wochen ab Zustellung vorzulegen.

Die Beschwerdeführerin reagierte bis zur Erlassung des bekämpften Bescheides nicht auf dieses Schreiben, weswegen die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin zurückwies.

Die Beschwerde bringt vor, dass bereits im Zeitpunkt der Antragstellung dargelegt worden sei, dass die Einkommensunterlagen von XXXX noch beim zuständigen Finanzamt in Bearbeitung gewesen seien. Darüber hinaus wurde lediglich vage dargelegt, dass es die letzten Monate Probleme mit der Postzustellung gegeben habe, ohne jedoch auszuführen, ob sich diese Aussage auf den Erhalt der Einkommensunterlagen von XXXX oder auf das Schreiben der belangten Behörde bezog. Die Beschwerdeführerin behauptete jedoch nicht, dass ihr das Schreiben der belangten Behörde vom 11.04.2019 nicht zugestellt worden sei, bzw. ihr keine ausreichende Frist zur Behebung des Mangels vor Bescheiderlassung zur Verfügung gestanden wäre.

Aufgrund dessen wurde die Beschwerdeführerin vom erkennenden Gericht mittels Schreiben vom 09.10.2019 aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen bekannt zu geben, ob bzw. wann ihr der Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde zugestellt wurde. Trotz nachweislicher Übernahme des Schriftstückes durch die Beschwerdeführerin am 18.10.2019 erstattete die Beschwerdeführerin in der zweiwöchigen Frist keine Stellungnahme.

Gemäß § 26 Abs. 2 erster Satz ZustG gilt die - ohne Zustellnachweis erfolgte - Zustellung als am dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Mangels gegenteiligem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher davon auszugehen, dass ihr das Schreiben der belangten Behörde vom 11.04.2019 am 16.04.2019 zugestellt wurde. Zu berücksichtigen ist überdies, dass der Bescheid erst sieben Wochen nach der - aufgrund der Fiktion des § 26 Abs. 2 ZustG errechneten - Zustellung des Mängelbehebungsauftrages von der belangten Behörde erlassen wurde.

Im Beschwerdefall lag - mangels Angaben betreffend das Einkommen sämtlicher Haushaltsangehöriger - ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war. Die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen war angemessen. Die Beschwerdeführerin hat diesen Verbesserungsauftrag bis zur Bescheiderlassung nicht erfüllt.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich auch von jenem Fall, für den der VwGH mit dem Erkenntnis vom 09.06.2010, Zl. 2006/17/0161, ausgesprochen hat, die Erteilung eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs. 3 AVG (und gegebenenfalls eine anschließende Zurückweisung) wäre rechtswidrig, da die Art des geforderten Nachweises nicht vom Gesetz hinreichend konkret festgelegt sei. Denn im vorliegenden Fall geht es - anders als im Fall, über den der VwGH mit dem genannten Erkenntnis entschieden hat - nicht um den Nachweis allfälliger Abzugsposten vom Haushalts-Nettoeinkommen, die gemäß § 48 Abs. 5 FGO (erst) dann geltend gemacht werden können, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteigt, sondern um den Nachweis des Haushalts-Nettoeinkommens selbst. Ein solcher Nachweis ist - anders als ein Nachweis von Abzugsposten gemäß § 48 Abs. 5 FGO - für einen mängelfreien Antrag um Gebührenbefreiung jedenfalls erforderlich.

Da die Zurückweisung daher zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst festzuhalten, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH um Befreiung von den Rundfunkgebühren nicht entgegensteht.

3.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des (soweit rechtserheblich) unbestrittenen Sachverhaltes - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr. 10/1985 idF BGBl I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.

Schlagworte

angemessene Frist, Berechnung, Einkommensnachweis, Mängelbehebung,
mangelhafter Antrag, Mangelhaftigkeit, Nachreichung von Unterlagen,
Nachweismangel, Nettoeinkommen, neuerliche Antragstellung,
Rundfunkgebührenbefreiung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W219.2222416.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten