TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/17 W222 2143311-1

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Veröffentlicht am 17.12.2019
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Entscheidungsdatum

17.12.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

W222 2143311-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. OBREGON als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seinem Antrag wurde der Beschwerdeführer am 28.09.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, am XXXX in Kabul, Afghanistan geboren zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei Moslem. Die genauere Wohnanschrift laute Kabul XXXX . Er habe vor ca. zweieinhalb Monaten Afghanistan illegal mit einem PKW verlassen. Der Beschwerdeführer habe in Kabul von XXXX bis XXXX Schulbildung genossen und sei berufstätig gewesen. Seine Eltern, seine Schwester und sein Bruder seien in Afghanistan aufhältig. Zum Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass es in Afghanistan Krieg geben würde. Es gebe immer Bomben, Selbstmordattentäter und viele Taliban. Der Beschwerdeführer könne nicht arbeiten oder zur Schule gehen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, von den Taliban getötet zu werden.

In weiterer Folge veranlasste das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Handwurzelröntgen der linken Hand zur Bestimmung des Knochenalters und Tatsachenfeststellung bezüglich der angegebenen Minderjährigkeit. Anhand des Röntgenergebnisses: Schmeling 4, GP 31 konnte nicht zweifelsfrei von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden, weshalb im Anschluss eine Volljährigkeitsbeurteilung durchgeführt wurde und anhand dieser der XXXX als fiktives Geburtsdatum errechnet und für das gegenständliche Verfahren herangezogen wurde. Festgestellt konnte werden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung mit XXXX Jahren bereits volljährig war.

Im Zuge der mündlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.12.2016 gab der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand an, er sei gesund, stünde in keiner ärztlichen Behandlung und nehme keine Medikamente. Der Beschwerdeführer habe nie eine Tazkira oder sonstige Identitätsdokumente besessen. Er sei ledig, kinderlos, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Er habe sieben Jahre in XXXX die Schule besucht und die letzten zwei Jahre seinem Vater in der familiären Landwirtschaft geholfen. Die Eltern und die beiden jüngeren Geschwister würden nach wie vor im Heimatdorf des Beschwerdeführers leben. Der Beschwerdeführer habe Kontakt über Viber und Imo zur Familie, ihnen gehe es gut. Zu den Verlassensgründen, zum Alltag in Afghanistan, seiner Rückkehrsituation und dem Leben in Österreich gab der Beschwerdeführer Folgendes an:

"[...]

F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat jemals persönlich Probleme mit der Polizei bzw. Polizisten?

A: Nein.

F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat jemals persönlich Probleme mit den Behörden oder Gerichten?

A: Nein.

F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat jemals persönlich Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Ihres Religionsbekenntnisses?

A: Ja, ich bin Hazara. Ein Hazara zu sein ist dort ein Verbrechen. Nachgefragt, mit "dort" meine ich ganz Afghanistan, aber vor allem für den Bezirk, wo ich gewohnt habe, dort ist es noch schlimmer. Wenn ein Hazara erwischt wird, wird er enthauptet.

F: Ist das auch ein Grund, weshalb Sie Afghanistan verlassen haben?

A: Ja.

F: Waren Sie jemals irgendwo in Haft?

A: Nein.

F: Waren Sie jemals politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei?

A: Nein.

[...]

F: Warum hat Ihre Familie Afghanistan nicht verlassen?

A: Mein Vater und meine Mutter sind alt und meine Geschwister sind noch sehr jung, deshalb sind sie nicht direkt in Lebensgefahr. Die Taliban verfolgen nicht direkt Kinder und Alte, für sie kommen junge Männer in Frage. Wenn ein Jugendlicher erwachsen wird, ab 16, 17, wird er für die Taliban sehr interessant. Sie wollen, dass man am heiligen Kampf teilnimmt.

[...]

F: Schildern Sie mir bitte einen typischen Alltag in Afghanistan.

A: So lange ich die Schule besucht habe, war es so, dass ich bis 9 Uhr zu Hause ein wenig trainiert habe, ich bin joggen gegangen. Ab 10 bis 13:30 Uhr hatte ich dann Schule. Nachmittags habe ich meinem Vater in der Landwirtschaft etwa 2-3 Stunden geholfen. Dann habe ich ein wenig Zeit mit Freunden verbracht und zu Hause mit den Geschwistern.

F: Das war bis 2013 so?

A: Ja. Danach war es so, dass die Taliban hinter Jugendlichen her waren. Ich musste mit der Schule aufhören.

F: Wie zeigte sich das Interesse der Taliban an Jugendlichen? Wieso mussten Sie die Schule beenden?

A: Die Taliban waren regelmäßig in der Moschee des Dorfes. Dort haben sie verkündet, dass die Kinder, die reifer geworden sind, nun am "heiligen Kampf" teilnehmen müssten. Sie sprachen auch mit den Vätern und sagten, wenn sie ein junges, erwachsenes Kind zu Hause haben, sollen sie dieses zur Verfügung stellen. Als wir das hörten, musste ich mit der Schule aufhören, es bestand die Gefahr, dass ich auf dem Heimweg oder in der Schule von den Taliban erwischt werden würde. Und dann hätte ich mit ihnen mitgehen und kämpfen müssen. Nachdem ich aufhörte, die Schule zu besuchen, nachgefragt, das war im Winter 2013, war ich etwa 4 Monate lang zu Hause. Ich habe mich vor den Taliban versteckt. Da hatte ich viel Zeit, nachzudenken. Ich überlegte, was passiert, wenn ich in Afghanistan bleibe. Früher oder später hätte ich entweder für oder gegen die Taliban kämpfen müssen und wäre jedenfalls ein Mörder oder werde selbst getötet, das wollte ich nicht. Das war dann der Grund, weshalb ich beschloss, Afghanistan zu verlassen.

F: Wann haben Sie den Entschluss gefasst Ihr Herkunftsstaat zu verlassen?

A: Nach den 4 Monaten. Ich wollte kein Terrorist sein und auch keine Terroristen töten, ich will etwas werden und nicht kämpfen, das war in Afghanistan nicht möglich.

F: Haben Sie einmal daran gedacht, in der Stadt Kabul zu leben?

A: Nein, in ganz Afghanistan herrscht Unsicherheit. Die Taliban sind überall in Afghanistan. Sie können sogar im Parlament mehrere Abgeordnete umbringen. Wenn die Lage in der Hauptstadt so ist, zeigt das, wie es überall in Afghanistan ist.

F: Haben Sie daran gedacht, in Masar-e Sharif zu leben?

A: Nein, nirgends in Afghanistan ist es sicher. Eigentlich sagen alle, dass Kabul die sicherste Stadt in Afghanistan ist. Dort gibt es fast jeden Tag Anschläge. In allen anderen Regionen ist die Lage noch dramatischer und schlechter.

F: Gab es einen konkreten Vorfall mit den Taliban?

A: Die Taliban waren konkret hinter mir her. Ich war ca. 17 Jahre alt, in der Nachbarschaft waren auch einige Jugendliche im selben Alter. Die Taliban haben in der Moschee zu einem Vater gesagt, dass ich zu Taliban gehen muss, weil ich jetzt reif bin. Die Taliban werden mich militärisch ausbilden und ich kann am heiligen Kampf teilnehmen.

F: Wieso haben Sie bei der Erstbefragung angegeben, dass Sie 16 sind, wenn Sie in Afghanistan schon 17 waren?

A: Bei der EB habe ich gesagt, ich bin ca. 16, 17 so ungefähr. Ich weiß jetzt auch noch nicht, wie alt ich bin.

F: Wann passierte das?

A: Das war, als ich noch zur Schule ging. Danach habe ich sofort aufgehört mit der Schule.

F: Warum haben Sie das nicht gleich erzählt?

A: Das hätte ich erzählt, beim Fluchtgrund, ich wusste nicht, dass wir schon so weit waren.

F: Möchten Sie dazu noch etwas angeben? Oder haben Sie alles geschildert?

A: Nein, das sind meine Gründe. Ich habe alles erzählt.

F: Wann war das, als Sie 4 Monate zu Hause waren?

A: Dann habe ich meinem Vater auf den Feldern geholfen. Etwa ein Jahr ist dann vergangen. Inzwischen war ich noch reifer und älter, die Taliban schickten sogar Leute zu uns nach Hause, das war dann Ende 2014, oder Anfang 2015 glaube ich.

F: Was passierte in dem Jahr, als Sie Ihrem Vater auf den Feldern geholfen hatten?

A: Ich bin jeden Tag gegen 9 Uhr mit dem Vater auf die Felder gegangen. Nachgefragt, die Felder befinden sich unmittelbar in der Nähe des Hauses, etwa 200 Meter entfernt. Von 9 Uhr bis Mittag arbeiteten wir, dann war ich zu Hause, am Nachmittag habe ich dann wieder 2, 3 Stunden gearbeitet. Sonst war ich fast immer zu Hause.

F: Sind Sie hin und wieder in einer anderen Stadt gewesen?

A: Nein, ich war nur zu Hause.

F: Wo befindet sich die Moschee des Dorfes?

A: Es gibt eine einzige Moschee in unserem Dorf, XXXX , die ist mitten im Dorf.

F: Haben Sie die Moschee auch besucht?

A: Ja, ich habe auch dort gebetet.

F: Wie oft haben Sie dort gebetet?

A: Als Schiit musste ich 3x dorthin. In der Früh, mittags und am Abend. Wir hatten als Schiiten begrenzte Möglichkeiten, wir konnten z. B. im Monat Moharam, die wichtigste schiitische Trauerfeier nicht richtig feiern.

F: Warum?

A: Rund um uns herum waren alles Sunniten und Paschtunen und die Taliban. Wenn sie erfahren hätten, dass wir solche schiitischen Zeremonien abhalten, hätten sie uns sicher umgebracht.

F: Wie feiert man das normalerweise?

A: Die ersten 10 Tage des Monats Moharam trauern die Schiiten, weil am 10. Tag Imam Hossein vor etwa 1400 Jahren getötet wurde. Das ist für uns der wichtigste Tag des Jahres. Man trägt schwarze Kleidung und alle Häuser und Moscheen werden schwarz gemacht, das durften wir nicht öffentlich, nur zu Hause für uns.

F: Besuchen Sie hier in Österreich auch eine Moschee?

A: Ja.

F: Wann haben Sie in Afghanistan das letzte Mal die Moschee besucht?

A: Vor meiner Ausreise, ich habe zuletzt noch einmal in der Moschee gebetet, bevor ich am selben Tag abgereist bin.

F: Wann haben Sie Ihr Heimatdorf verlassen?

A: Zweieinhalb Monate vor meiner Ankunft in Österreich. Ich bin habe am 27.09.2015 meinen Asylantrag gestellt, einen Tag davor kam ich in Österreich an, da wurde ich in einem großen Camp aufgehalten, dann war ich bei der Polizei. (Anm.: Anfang Juli 2015)

F: Wie viel Zeit ist vergangen von dem Zeitpunkt, als Sie Ihr Dorf verließen bis zur Überquerung der Grenze zu Pakistan?

A: Ca. eine Woche.

F: Wenn es sicher wäre in Masar-e Sharif und Kabul, wären Sie in der Lage, sich dort niederzulassen und zu arbeiten?

A: Das ist für mich unvorstellbar, Afghanistan ohne die Taliban. Mein Vater erzählt immer, dass die Taliban seit vielen Jahren dort dominieren. Ich weiß nicht, ob es jemals ein Afghanistan ohne Taliban geben wird.

F: Wären Sie dazu imstande, sich eine Arbeit zu suchen?

A: Nein, das glaube ich nicht, ich kann mir nicht vorstellen, jemals wieder in Afghanistan zu sein.

F: Warum nicht?

A: Weil ich große Angst vor den Taliban habe. Sie werden sagen, dass ich inzwischen in Europa war. Sie haben mich ja konkret aufgefordert, zu ihnen zu gehen und zu kämpfen. Stattdessen bin ich ausgereist und nach Europa zu den Ungläubigen gegangen, das wäre sehr gefährlich, das würden sie mir nicht verzeihen.

F: Wie erklären Sie das, dass die Taliban Sie in dem ganzen Jahr nie erwischt haben?

A: Mein Vater hat mich praktisch zu Hause versteckt. Wenn er von den Taliban kontaktiert wurde, meinte er immer, ich sei verschwunden.

F: Wie haben Sie ihn kontaktiert?

A: Sie sind zu ihm gekommen.

F: Wo?

A: In der Moschee. Dann waren sie auch einmal bei uns zu Hause und sprachen mit ihm.

F: Wann war das?

A: Das war in den letzten Monaten als ich noch dort war. In der Zeit, als ich mich zu Hause versteckt habe.

F: In der Moschee wurde er öfter angesprochen?

A: Ja, 2 oder 3 Mal mindestens. Dann kamen sie zu uns nach Hause.

F: Als Sie in der Moschee waren, kamen die Taliban nie zu Ihnen?

A: Nein, weil ich ja immer heimlich hingegangen bin.

F: Wie geht das?

A: Die Taliban waren ja nicht immer in der Moschee, 2, 3 Mal in der Woche.

F: Was passierte mit all den anderen Jugendlichen im Dorf? Mussten die auch ausreisen?

A: Ja, das gilt für alle Jugendlichen dort, wenn sie 15, 16, 17 wurden, haben sie, einer nach dem anderen das Dorf verlassen. Die Taliban beobachteten in allen Dörfern, auch in den Nachbardörfern, die Jugendlichen und versuchten, diese zu rekrutieren. Wenn man rechtzeitig flüchtete, konnte man ihnen entkommen.

F: Wieso holen sich die Taliban die Jugendlichen nicht mit Gewalt? Wenn sie ja ohnehin in den Dörfern, in den Moscheen und bei den Leuten zu Hause waren?

A: Die Taliban wollen nur Freiwillige mitnehmen. Weil sie nur Freiwillige haben wollen, wenn sie nicht freiwillig mitgehen, würden sie wieder fliehen. Sie versuchen die Eltern zu überzeugen.

F: Aber Sie wollten ja nicht freiwillig mitgehen?

A: Ja, erst wenn man nicht freiwillig mitgeht, wenden sie Gewalt an.

F: Aber dann beginnt das Ganze ja wieder von vorne?

A: Ja, die Jugendlichen sind inzwischen aufmerksam geworden und flüchten, bevor die Taliban Gewalt anwenden.

F: Wie lange dauert das, bis die Taliban Gewalt anwenden?

A: Das kann man so nicht genau sagen. Aber es ist fast immer so, dass es zuerst in der Moschee verkündet wird, wenn der Jugendliche sich bereit erklärt, dann ist alles erledigt. Sonst bekommen sie 2-3 Monate Zeit. Dann beginnen sie Gewalt anzuwenden.

F: Sie sagten, nach der Verkündung in der Moschee, haben Sie sich 4 Monate zu Hause versteckt, dann waren Sie noch ein weiteres Jahr in Ihrem Dorf, auf den Feldern, sogar in der Moschee. Wie erklären Sie das, dass die Taliban Sie nie erwischt haben?

A: Mein Vater sagte den Taliban, dass ich verschwunden bin. Die Taliban haben mehrere Gruppierungen, mein Vater sagte zu der einen Gruppe, dass ich vielleicht von der anderen Gruppe mitgenommen wurde, so hat er Zeit geschunden.

F: Von welchem Geld haben Sie die Ausreise bezahlt?

A: Mein Vater hat das finanziert. Er sprach deutlich mit mir, und sagte, dass er Geld gespart hatte. Wenn ich bleibe, würde ich von den Taliban erwischt werden.

F: Warum haben Sie dann Afghanistan nicht schon viel früher verlassen?

A: Weil ich meine Familie und Heimat nicht verlassen wollte. Ich hoffte, dass die Taliban mich vielleicht vergessen und es noch etwas wird. Mein Vater sagte jedoch, diesmal muss ich gehen, wenn sie mich diesmal erwischen würden, würden sie mich mitnehmen.

F: Was erwartet Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat?

A: Ich habe Angst vor den Taliban. Ich werde dort jedenfalls von Ihnen getötet, das steht fest.

F: Warum glauben Sie, dass ausgerechnet Sie von den Taliban getötet werden?

A: Das betrifft ja nicht nur mich, alle die aus dem Dorf geflüchtet sind, betrifft das.

F: Wie sollten das die Taliban in Masar-e Sharif oder Kabul wissen?

A: Sie sind gut vernetzt und überall in Afghanistan.

F: Was passiert mit Ihrem Bruder, wenn er alt genug ist?

A: Ja, das gilt auch für meinen Bruder, er hat noch ein paar Jahre Zeit, aber er wird auch in Gefahr sein.

Leben in Österreich

F: Was hatten Sie sich für dieses Land vorgenommen, was hatten Sie in diesem Land vor?

A: Ich möchte gerne die Sprache lernen. Ich hoffe, dass ich in Zukunft als Lehrer oder Arzt arbeite. Ich bin jung, arbeitsfähig und -willig. Ich möchte mich auf alle Fälle selbst ernähren.

F: Lehrer und Arzt erfordern eine langjährige Ausbildung. Haben Sie noch alternative Berufswünsche?

A: Ich werde nebenbei arbeiten und mein Studium selbst finanzieren. Mir ist es egal was, Hauptsache ich kann arbeiten.

F: Warum ist Ihr Deutsch so schlecht, obwohl Sie seit über 1 Jahr hier sind? (Anm.: AW versteht einigermaßen, spricht sehr gebrochenes Deutsch)

A: Ich war 4-5 Monate in Wien, da gab es keinen Kurs, in Vorarlberg gab es 6 Monate auch keinen Kurs, der Kurs von XXXX umfasste auch nur 3 Sitzungen, alles was ich kann, habe ich mir eigentlich selbst beigebracht. Ich werde ab sofort einen Deutschkurs A1 besuchen und hoffentlich bald gut lernen.

F: Wie viel mussten Sie für die Verbringung nach Österreich insgesamt bezahlen?

A: Ich glaube etwa 3000 US Dollar.

F: Dafür muss Ihr Vater aber sehr lange gespart haben?

A: Ja, die Eltern in Afghanistan legen das Geld beiseite für die Hochzeit ihrer Kinder.

F: Wie kamen Sie auf die Idee einen Asylantrag zu stellen?

A: Viele Afghanen sind inzwischen auf der Flucht und haben Verwandte, Bekannte und Familie, fast überall in Afghanistan redet man darüber, dass sie in Europa sind und um Asyl ansuchen müssen. In der 7. Schulklasse habe ich mich auch sehr mit dem Thema beschäftigt, da habe ich auch eine Europakarte genau gesehen. Und ich wollte einige Namen europäischer Länder wissen. Das ist für viele Jugendliche in Afghanistan ein großes Thema.

F: Entspricht Europa Ihren aus Afghanistan gewonnen Vorstellungen?

A: Ja, fast. Ich dachte, dass man hier frei ist und machen kann, was man will. Es gibt zwar die Freiheit, aber man muss sich an Regeln halten. Ich habe gehört, dass man hier hart behandelt wird, bis man eine Antwort bekommt. Ich dachte auch nicht, dass es so lange dauert, aber so schlimm war es nicht, ich dachte ich werde hier verhört, aber es war eine normale Befragung.

F: Was meinen Sie, wenn Sie sagen, dass man "machen kann was man will"?

A: Die Freiheit ist in Afghanistan ein Traum, der nie in Erfüllung geht. Jeder träumt von Freiheit. Für mich ging er in Erfüllung.

F: Wie verbringen Sie einen Tag in Österreich?

A: 3x die Woche besuche ich den Deutschkurs, 2x die Woche trainiere ich Fußball. Jeden Tag gegen 8 Uhr laufe ich ein paar Runden, ich lerne privat auch viel Deutsch, abends verbringe ich die Zeit mit anderen Jugendlichen, plaudern und sehen fern.

F: Aus welchen Mitteln bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich?

A: Ich lebe von der Grundversorgung.

F: Wären Sie bereit freiwillig in Ihren Herkunftsstaat zurückzukehren?

A: Nein. Ich sterbe lieber hier.

[...]"

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.12.2016, zugestellt am 14.12.2016, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 idgF (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.), und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

Beweiswürdigend wurde durch die belangte Behörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Unplausibilitäten - wie folgt - eine konstruierte Verfolgungsgeschichte geschildert habe: "Sie begründeten Ihre Ausreise aus Afghanistan damit, dass die Taliban angeblich von Ihnen verlangt hätten, sich ihnen anzuschließen, um mit ihnen zu kämpfen. Dies hätte nicht nur Sie persönlich, sondern auch alle anderen jugendlichen (etwa ab 16 Jahren) Männer in Ihrem Dorf betroffen. Die Taliban seien "regelmäßig" in der Moschee des Dorfes gewesen, welche auch Sie 3 Mal täglich, bis zum Tag Ihrer Ausreise (etwa Ende Juli 2015) besucht haben. Dort hätten sie von den Vätern verlangt, ihnen ihre jugendlichen Söhne für ihren "heiligen Kampf" bereit zu stellen. Als Sie im Winter 2013 davon erfahren hatten, beschlossen Sie, sofort mit der Schule aufzuhören, aus Angst, auf dem Weg dorthin von den Taliban "erwischt" zu werden. Sie schilderten vage einen einzigen angeblichen Vorfall, bei dem die Taliban Ihrem Vater angeblich mitteilten, dass Sie sich nun, da Sie "reif" seien, ihnen anschließen, militärisch ausbilden lassen und am sogenannten "heiligen Kampf" teilnehmen müssten. In Folge dessen hätten Sie nach eigenen Angaben aufgehört, die Schule zu besuchen und sich etwa 4 Monate lang zu Hause versteckt. In dieser Zeit beschlossen Sie auch, Afghanistan zu verlassen. Ihre Ausreise ereignete sich jedoch erst etwa eineinhalb Jahre später, etwa im Juni/ Juli 2015 (dies ergibt sich aus Ihren Angaben, wann Sie in Österreich ankamen und wie lange Sie sich auf der Reise befanden). Angeblich hätten die Taliban Ende 2014, Anfang 2015 sogar noch Leute zu Ihnen nach Hause geschickt. In dieser Zeit (Anfang 2014 bis Mitte 2015) haben Sie nicht nur Ihrem Vater täglich in der Landwirtschaft geholfen, sondern auch drei Mal täglich die einzige Moschee des Dorfes besucht. Dies ist angesichts der Tatsache, dass Sie angaben, sich verstecken zu müssen, um nicht von den Taliban erwischt zu werden, sehr unglaubhaft. Auf die Frage, weshalb Sie Afghanistan nicht schon früher verlassen haben, gaben Sie an, dass Sie Ihre Heimat und Familie nicht verlassen hätten wollen und dass Sie darauf hofften, dass die Taliban auf Sie vergessen würden. Erst als Ihr Vater zu Ihnen gesagt habe, dass die Taliban Sie diesmal wirklich mitnehmen würden und Sie daher ausreisen müssten, haben Sie Afghanistan schließlich verlassen. Ein konkretes Ereignis, welches Sie dazu veranlasst hatte schlussendlich auszureisen, haben Sie nicht geschildert. Unter anderem macht die Tatsache, dass Sie über einen Zeitraum von etwa 1,5 Jahren jeden Tag drei Mal die einzige Moschee des Dorfes besucht haben, obwohl dies jener Ort war, den die Taliban regelmäßig aufgesucht haben, um die Jugendlichen des Dorfes zum Kämpfen zu überzeugen, Ihr Vorbringen unglaubhaft. Bei einer Verfolgung durch die Taliban wäre doch davon auszugehen, dass Sie gerade diesen Ort meiden würden, zumal Sie noch angaben, dass Sie aufgehört haben, die Schule zu besuchen, um nicht am Weg dorthin von ihnen "erwischt" zu werden. Zudem wäre es bei einer tatsächlichen Bedrohung und Verfolgung durch die Taliban, wie Sie sie schilderten, doch undenkbar, dass Sie über einen so langen Zeitraum noch in Afghanistan leben. Darauf angesprochen, dass es sehr widersprüchlich sei, dass es den Taliban in 1,5 Jahren nicht gelungen ist, sie zu erreichen, gaben Sie an, Ihr Vater habe Sie "praktisch zu Hause versteckt". Sie gaben jedoch nicht nur an, die Moschee täglich aufgesucht zu haben, sondern auch, dass Sie Ihrem Vater jeden Tag in der Landwirtschaft geholfen haben. Auch sind Ihre Angaben dahingehend, dass Ihr Vater mehrmals von den Taliban aufgesucht wurde und er es jedes Mal schaffte, diese davon zu überzeugen, dass Sie verschwunden wären, nicht glaubhaft. Zumal Sie angaben, Ihr Dorf hätte aus etwa 30 Häusern bestanden, was eine gewisse Übersicht bietet und daher davon auszugehen wäre, dass es den Taliban möglich gewesen wäre, Sie mitzunehmen. Insgesamt war daher die vorgebrachte Verfolgung durch die Taliban nicht glaubhaft. Da Sie sich noch weitere 1,5 Jahre nach dem angeblichen Vorfall, durch den Sie beschlossen hatten, Afghanistan zu verlassen, in Ihrem Heimatdorf aufhielten, konnte kein eine Flucht auslösendes Ereignis und nicht annähernd ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den behaupteten Ereignissen und Ihrer Ausreise festgestellt werden. Da Sie keine staatliche Verfolgung ins Treffen führten, hat die Behörde festgestellt, dass Sie auch keiner solchen ausgesetzt waren. Sie gaben auf die Frage, ob Sie jemals Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppe oder Religion hatten zwar an, dass es ein Verbrechen sei, Hazara in Afghanistan zu sein, und dann ein Hazara sofort enthauptet werden würde, wenn er "erwischt" wird, jedoch gehen diese Angaben über reine Behauptungen nicht hinaus. Dass Sie einer Verfolgung aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara ausgesetzt wären, ist reine Mutmaßung. Es wird zwar nicht verkannt, dass die Volksgruppe der Hazara in Afghanistan gewissen Diskriminierungen ausgesetzt sind, jedoch geht aus den Länderfeststellungen auch hervor, dass sich die Lage der Hazara in den letzten Jahren deutlich verbessert hat. "Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015)." s. Länderfeststellungen S.56. Zudem haben Sie kein einziges Ereignis oder Beispiel geschildert, durch das Sie als Hazara oder Schiite Probleme bekommen hätten." Im Fall der Rückkehr sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt werde. Die Familie des Beschwerdeführers lebe nach wie vor in der Provinz Kabul, er könne sich abermals dort bzw. alternativ in der Stadt Kabul niederlassen. Nicht festgestellt werden könne weiters, dass der Beschwerdeführer von allfälligen negativen Lebensumständen in Afghanistan in höherem Maße betroffen wäre, als jeder andere Staatsbürger in einer vergleichbaren Lage. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann mit Berufserfahrung, die Erreichbarkeit in seine Heimatprovinz sei gegeben und ihm eine Rückkehr nach Afghanistan zumutbar und möglich. Eine Rückkehrentscheidung sei zudem gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet habe, begrenzte Deutschkenntnisse vorweise, nicht selbsterhaltungsfähig sei und sich zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens ob seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste. Infolgedessen wurde eine Abschiebung nach Afghanistan als zulässig betrachtet.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 23.12.2016 Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erlassen worden wäre. Moniert wurden mangelhafte Ermittlungen im Zuge der Befragungen, sowie im Hinblick auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative, zur Schutzfähig- und willigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden und zur Situation der Hazara in Afghanistan. In der Beschwerdeschrift wird weiters von einer Verfolgung von Rückkehrern aus westlichen Ländern gesprochen. Ferner wurde der belangten Behörde eine mangelhafte Beweiswürdigung, resultierend aus einer mangelhaften Befragung vorgeworfen. Der Beschwerdeschrift angehängt wurde eine Integrationsbestätigung der XXXX vom 21.12.2016.

Am 13.02.2017, 15.09.2017 und 25.09.2017 langten beim Bundesverwaltungsgericht zwei Deutschkursbestätigungen für A1 und A2, sowie ein bestandenes ÖSD Zertifikat auf dem Niveau A2 vom 22.08.2017, ein.

Am 02.01.2019 wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein polizeilicher Abschlussbericht wegen des Verdachts des Vergehens gemäß § 27 Abs. 2 Suchtmittelgesetz (Vorfallszeit: 26.10.2018) gegen den Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

Am 04.02.2019 wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein polizeilicher Abschlussbericht wegen des Verdachts auf Körperverletzung und Sachbeschädigung in Bezug auf den Beschwerdeführer mitsamt Lichtbildbeilagen vom 03.01.2019 und Zeugenvernehmungen vom 22.11.2018, 29.11.2018, 12.12.2018, 28.12.2018 sowie Beschuldigtenvernehmungen vom 15.01.2019, 22.01.2019, 28.01.2019 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.

Am 08.02.2019 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen polizeilichen Abschlussbericht vom 03.02.2019 wegen des Verdachts auf Körperverletzung gegen den Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht.

Am 13.03.2019 wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein polizeilicher Abschlussbericht vom 12.03.2019 wegen des Verdachts des Vergehens gemäß § 27 Abs. 2 Suchtmittelgesetz und wegen des Verdachts auf Diebstahl gegen den Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.

Am 09.04.2019 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine polizeiliche Sachverhaltsdarstellung vom 27.03.2019 bei einer Personenkontrolle des Beschwerdeführers und dessen Verhalten am 14.03.2019 an das Bundesverwaltungsgericht weiter.

Am 14.06.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Abschlussbericht der Stadtpolizei XXXX vom 09.06.2019 wegen des Verdachts des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15 iVm 269 StGB und tätlichen Angriffs gemäß § 270 leg. cit. (Vorfallszeit: 07.04.2019) ein.

Am 08.07.2019 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollzugsmeldung des Beschwerdeführers mit der Festnahme am 05.07.2019.

Am 17.09.2019 wurde das Bundesverwaltungsgericht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen den Beschwerdeführer am 04.09.2019 wegen § 15 StGB, § 84 Abs. 4 StGB; § 134 Abs. 1 1. Fall StGB; § 15 StGB, § 269 Abs. 1 1. Fall StGB; § 15 StGB, § 83 Abs. 1 StGB ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.

Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen der der Beschwerdeführer erneut zu seinen Fluchtgründen und zu seinen Lebensumständen in Österreich sowie in Afghanistan befragt wurde.

Am 09.12.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht durch den rechtsfreundlichen Vertreter eine Stellungnahme zu den Länderberichten ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Er stammt aus der afghanischen Provinz Kabul, Distrikt XXXX und ist der afghanischen Sprache Dari in Wort und Schrift mächtig. Der Beschwerdeführer verfügt über eine siebenjährige Schulbildung in seiner Heimatprovinz und war anschließend in der familiären Landwirtschaft gemeinsam mit seinem Vater tätig. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Er hat von seiner Geburt an bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern und seinen beiden jüngeren Geschwistern in der Provinz Kabul, Distrikt XXXX , Dorf XXXX gelebt. Die Famillie ist im Besitz eines Hauses und hat landwirtschaftliche Grundstücke, wovon sie den Lebensunterhalt bestreitet.

Am 27.09.2015 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheit und ist arbeitsfähig.

Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörige, Verwandte oder sonstige Personen, zu denen eine besondere Nahebeziehung oder ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Der Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse absolviert und die A2 Prüfung bestanden. Der Beschwerdeführer ging zu keinem Zeitpunkt in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Gegen den Beschwerdeführer scheint eine rechtskräftige Verurteilung ua. wegen schwerer Körperverletzung auf. Er befindet sich aktuell in der Justizanstalt XXXX in Haft.

Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer aus den von ihm genannten Gründen Afghanistan verlassen musste. Sein Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung und Verfolgung durch Taliban ist nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt.

Dem Beschwerdeführer droht wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara keine Verfolgung in Afghanistan.

Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Tatsache, dass er in Europa über einen bestimmten Zeitraum hinweg Aufenthalt fand, keiner Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt.

Der BF ist von den allgemeinen Sicherheitsmängeln in Afghanistan individuell nicht in höherem Maße betroffen, als andere dort aufhältige Personen.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in seiner Heimatprovinz Kabul, insbesondere der Stadt Kabul besteht für den Beschwerdeführer weder ein individuelles Gefährdungsmerkmal noch ein so hohes Maß an willkürlicher Gewalt, dass er allein durch die Anwesenheit tatsächlich einer ernsthaften, individuellen Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt ist. Er läuft nicht Gefahr, in Kabul grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Ähnliches gilt für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr und einer Ansiedelung in der Stadt Mazar-e Sharif oder in der Stadt Herat, wo für den Beschwerdeführer weder ein individuelles Gefährdungsmerkmal noch ein so hohes Maß an willkürlicher Gewalt, dass er allein durch seine Anwesenheit tatsächlich einer ernsthaften, individuellen Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt ist, festgestellt werden kann. Er läuft nicht Gefahr, in Mazar-e Sharif oder Herat grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Der Beschwerdeführer kann in den genannten Regionen und Metropolen aus Eigenem seine Existenz sichern und sein Leben neu aufbauen. Er ist einer afghanischen Familie in der Provinz Kabul aufgewachsen und sozialisiert worden und ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Seine Familie lebt in Afghanistan.

Der Beschwerdeführer hat zudem die Möglichkeit bei einer Rückkehr Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen oder sich vor Ort an NGO's zu wenden.

Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:

Politische Lage

Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 15.4.2019). Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern (CIA 24.5.2019) leben ca. 32 Millionen Menschen (CSO 2019).

Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen (BFA 7.2016; vgl. Casolino 2011), die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015) und die Provinzvorsteher, sowie andere wichtige Verwaltungsbeamte, werden direkt vom Präsidenten ernannt und sind diesem rechenschaftspflichtig. Viele werden aufgrund persönlicher Beziehungen ausgewählt (EC 18.5.2019).

In Folge der Präsidentschaftswahlen 2014 wurde am 29.09.2014 Mohammad Ashraf Ghani als Nachfolger von Hamid Karzai in das Präsidentenamt eingeführt. Gleichzeitig trat sein Gegenkandidat Abdullah Abdullah das Amt des Regierungsvorsitzenden (CEO) an - eine per Präsidialdekret eingeführte Position, die Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers aufweist. Ghani und Abdullah stehen an der Spitze einer Regierung der nationalen Einheit (National Unity Government, NUG), auf deren Bildung sich beide Seiten in Folge der Präsidentschaftswahlen verständigten (AA 15.4.2019; vgl. AM 2015, DW 30.9.2014). Bei der Präsidentenwahl 2014 gab es Vorwürfe von Wahlbetrug in großem Stil (RFE/RL 29.5.2019). Die ursprünglich für den 20. April 2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.9.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus zwei Kammern: dem Unterhaus oder Volksvertretung (Wolesi Jirga) mit 250 Abgeordneten (für 5 Jahre gewählt), sowie dem Oberhaus oder Ältestenrat (Meschrano Jirga) mit 102 Abgeordneten (AA 15.4.2019).

Das Oberhaus setzt sich laut Verfassung zu je einem Drittel aus Vertretern der Provinz- und Distrikträte zusammen. Das letzte Drittel der Senatoren wird durch den Präsidenten bestimmt (AA 15.4.2019). Die Hälfte der vom Präsidenten entsandten Senatoren müssen Frauen sein. Weiters vergibt der Präsident zwei Sitze für die nomadischen Kutschi und zwei weitere an behinderte Personen. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 13.3.2019).

Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 13.3.2019, Casolino 2011).

Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Ob das neue Parlament, das sich nach den Wahlen vom Oktober 2018 erst mit erheblicher Verzögerung im April 2019 konstituierte, eine andere Rolle einnehmen kann, muss sich zunächst noch erweisen. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist, doch nutzt das Parlament auch seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z.T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die Regierung der Nationalen Einheit als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 2.9.2019).

Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden gemäß Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am 20. und 21. Oktober 2018 - mit Ausnahme der Provinz Ghazni - Parlamentswahlen statt (AA 15.4.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am 28. September 2019 statt; ein vorläufiges Ergebnis wird laut der unabhängigen Wahlkommission (IEC) für den 14. November 2019 erwartet (RFE/RL 20.10.2019).

Bei den Wahlen zur Nationalversammlung am 20. und 21.10.2018 gaben etwa vier Millionen der registrierten 8,8 Millionen Wahlberechtigten ihre Stimme ab. In der Provinz Kandahar musste die Stimmabgabe wegen eines Attentats auf den Provinzpolizeichef um eine Woche verschoben werden und in der Provinz Ghazni wurde die Wahl wegen politischer Proteste, welche die Wählerregistrierung beeinträchtigten, nicht durchgeführt (s.o.). Die Wahl war durch Unregelmäßigkeiten geprägt, darunter Betrug bei der Wählerregistrierung und Stimmabgabe, Einschüchterung der Wähler, und einige Wahllokale mussten wegen Bedrohungen durch örtliche Machthaber schließen. Die Taliban und andere Gruppierungen behinderten die Stimmabgabe durch Drohungen und Belästigungen. Durch Wahl bezogene Gewalt kamen 56 Personen ums Leben und 379 wurden verletzt. Mindestens zehn Kandidaten kamen im Vorfeld der Wahl bei Angriffen ums Leben, wobei die jeweiligen Motive der Angreifer unklar waren (USDOS 13.3.2019).

Wegen Vorwürfen des Betruges und des Missmanagements erklärte Anfang Dezember 2018 die afghanische Wahlbeschwerdekommission (ECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Die beiden Wahlkommissionen einigten sich in Folge auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen (TN 12.12.2018). Die Provinzergebnisse von Kabul wurden schließlich am 14.5.2019, fast sieben Monate nach dem Wahltag, veröffentlicht. In einer Ansprache bezeichnete Präsident Ghani die Wahl als "Katastrophe" und die beiden Wahlkommissionen als "ineffizient" (AAN 17.5.2019).

Politische Parteien

Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 29.5.2018). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Casolino 2011; vgl. MPI 27.1.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vgl. MPI 27.1.2004, USDOS 29.5.2018). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (MPI 27.1.2004).

Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 2.9.2019). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.3.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 2.9.2019; vgl. AAN 6.5.2018, DOA 17.3.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 2.9.2019).

Das derzeitige Wahlsystem ist personenbezogen, die Parteien können keine Kandidatenlisten erstellen, es sind keine Sitze für die Parteien reserviert und es ist den Parteien untersagt, Fraktionen im Parlament zu gründen. Der Parteivorsitz wird nicht durch parteiinterne Abläufe bestimmt, sondern wird eher wie ein partimoniales Erbgut gesehen, das von einer Generation an die nächste, vom Vater zum Sohn, übergeben wird. Die Menschen vertrauen den Parteien nicht und junge, gebildete Leute sind nicht gewillt, solchen Parteien beizutreten (DOA 17.3.2019).

Die Hezb-e Islami wird von Gulbuddin Hekmatyar, einem ehemaligen Warlord, der zahlreicher Kriegsverbrechen beschuldigt wird, geleitet. Im Jahr 2016 kam es zu einem Friedensschluss und Präsident Ghani sicherte den Mitgliedern der Hezb-e Islami Immunität zu. Hekmatyar kehrte 2016 aus dem Exil nach Afghanistan zurück und kündigte im Jänner 2019 seine Kandidatur für die Präsidentschaftswahlen 2019 an (CNA 19.1.2019).

Im Februar 2018 hat Präsident Ghani in einem Plan für Friedensgespräche mit den Taliban diesen die Anerkennung als politische Partei in Aussicht gestellt (DP 16.6.2018). Bedingung dafür ist, dass die Taliban Afghanistans Verfassung und einen Waffenstillstand akzeptieren (NZZ 27.1.2019). Die Taliban reagierten nicht offiziell auf den Vorschlag (DP 16.6.2018; s. folgender Abschnitt, Anm.).

Friedens- und Versöhnungsprozess

Hochrangige Vertreter der Taliban sprachen zwischen Juli 2018 (DZ 12.8.2019) - bis zum plötzlichen Abbruch durch den US-amerikanischen Präsidenten im September 2019 (DZ 8.9.2019) - mit US-Unterhändlern über eine politische Lösung des nun schon fast 18 Jahre währenden Konflikts. Dabei ging es vor allem um Truppenabzüge und Garantien der Taliban, dass Afghanistan nicht zu einem sicheren Hafen für Terroristen wird. Die Gespräche sollen zudem in offizielle Friedensgespräche zwischen der Regierung in Kabul und den Taliban münden. Die Taliban hatten es bisher abgelehnt, mit der afghanischen Regierung zu sprechen, die sie als "Marionette" des Westens betrachten - auch ein Waffenstillstand war Thema (DZ 12.8.2019; vgl. NZZ 12.8.2019; DZ 8.9.2019).

Präsident Ghani hatte die Taliban mehrmals aufgefordert, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln und zeigte sich über den Ausschluss der afghanischen Regierung von den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, MS 28.1.2019). Bereits im Februar 2018 hatte Präsident Ghani die Taliban als gleichberechtigten Partner zu Friedensgesprächen eingeladen und ihnen eine Amnestie angeboten (CR 2018). Ein für Mitte April 2019 in Katar geplantes Dialogtreffen, bei dem die afghanische Regierung erstmals an den Friedensgesprächen mit den Taliban beteiligt gewesen wäre, kam nicht zustande (HE 16.5.2019). Im Februar und Mai 2019 fanden in Moskau Gespräche zwischen Taliban und bekannten afghanischen Oppositionspolitikern, darunter der ehemalige Staatspräsident Hamid Karzai und mehreren Warlords, statt (Qantara 12.2.2019; vgl. TN 31.5.2019). Die afghanische Regierung war weder an den beiden Friedensgesprächen in Doha, noch an dem Treffen in Moskau beteiligt (Qantara 12.2.2019; vgl. NYT 7.3.2019), was Unbehagen unter einigen Regierungsvertretern auslöste und die diplomatischen Beziehungen zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigte (REU 18.3.2019; vgl. WP 18.3.2019).

Vom 29.4.2019 bis 3.5.2019 tagte in Kabul die "große Ratsversammlung" (Loya Jirga). Dabei verabschiedeten deren Mitglieder eine Resolution mit dem Ziel, einen Friedensschluss mit den Taliban zu erreichen und den innerafghanischen Dialog zu fördern. Auch bot Präsident Ghani den Taliban einen Waffenstillstand während des Ramadan von 6.5.2019 bis 4.6.2019 an, betonte aber dennoch, dass dieser nicht einseitig sein würde. Des Weiteren sollten 175 gefangene Talibankämpfer freigelassen werden (BAMF 6.5.2019). Die Taliban nahmen an dieser von der Regierung einberufenen Friedensveranstaltung nicht teil (HE 16.5.2019).

Quellen:

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Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2015806/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juli_2019%29%2C_02.09.2019.pdf, Zugriff 11.9.2019

AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (15.4.2019):

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https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/afghanistan-node/-/204718, Zugriff 7.6.2019

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https://www.afghanistan-analysts.org/the-results-of-afghanistans-2018-parliamentary-elections-a-new-but-incomplete-wolesi-jirga/, Zugriff 7.6.2019

AAN - Afghanistan Analysts Network (6.5.2018): Afghanistan's Paradoxical Political Party System: A new AAN report, https://www.afghanistan-analysts.org/publication/aan-papers/outside-inside-afghanistans-paradoxical-political-party-system-2001-16/, Zugriff 11.6.2019

AAN - Afghanistan Analysts Network (13.2.2015): The President's CEO Decree: Managing rather thean executive powers (now with full translation of the document),

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AM - Asia Maior (2015): Afghanistan 2015: the national unity government at work: reforms, war, and the search for stability, https://www.asiamaior.org/the-journal/asia-maior-vol-xxvi-2015/afghanistan-2015-the-national-unity-government-at-work-reforms-war-and-the-search-for-stability.html, Zugriff 7.6.2019

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Bundesrepublik Deutschland, Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration (6.5.2019): Briefing Notes 06. Mai 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010670/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_06.05.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 17.7.2019

BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation (7.2016): Dossier der Staatendokumentation, AfPak - Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur,

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BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 7.6.2019

Casolino, Ugo Timoteo (2011): "Post-war constitutions" in Afghanistan ed Iraq, Ricerca elaborata e discussa nell'ambito del Dottorato di ricerca in Sistema Giuridico Romanistico - Unificazione del Diritto - Università degli studi di Tor Vergata - Roma, Facoltà di Giurisprudenza,

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DOA - Daily Outlook Afghanistan (17.3.2019): Challenges of Political Parties in Afghanistan,

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DP - Presse, die (28.1.2019): Afghanistan vor dramatischer Wende, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5570225/Afghanistan-vor-dramatischer-Wende, Zugriff 18.6.2019

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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