TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/4 W247 2210894-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.02.2020
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Entscheidungsdatum

04.02.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W247 2210890-1/9E

W247 2210894-1/8E

W247 2210887-1/7E

W247 2210888-1/7E

W247 2210892-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2018, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2018, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2018, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2018, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

5.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2018, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF5) sind russische Staatsangehörige und der Volksgruppe der Inguschen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind miteinander verheiratet und Eltern der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer (BF3-BF5). BF1 und BF2 sind gesetzliche Vertreter der minderjährigen BF3 bis BF5.

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF4) reisten spätestens am 14.06.2016 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag ihre Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen der BF1 und die BF2 am 15.06.2016 vor der Landespolizeidirektion XXXX erstbefragt, sowie am 23.07.2016 und am 14.07.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX , jeweils im Beisein eines den Beschwerdeführern einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH niederschriftlich einvernommen wurden.

2. Der BF1 brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 15.06.2016 im vor, dass er in XXXX geboren wäre und zuletzt an der Adresse XXXX in der Russischen Föderation gelebt habe. Er sei bereits in Estland, den Niederlanden und Finnland gewesen und habe dort Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab er an, dass er sein Heimatland verlassen musste, weil er dort Probleme gehabt habe. Die genauen Gründe wollte er hier jedoch nicht sagen, sondern wollte er bei seinem nächsten Interview angeben. Vom vernehmenden Beamten darauf aufmerksam gemacht, dass er dazu verpflichtet sei, die gestellten Fragen wahrheitsgetreu zu beantworten, blieb der BF1 bei seiner zuvor gemachten Aussage und gab lediglich an, von den Behörden verfolgt zu werden. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland sei sein Leben in Gefahr. Genaueres wollte der BF1 hier nicht sagen.

3. Die BF2 gab bei ihrer Erstbefragung am 15.06.2016 an, dass sie in XXXX geboren wäre und zuletzt an der Adresse XXXX in der Russischen Föderation gelebt habe. Sie sei bereits gemeinsam mit ihrem Ehemann in Estland, den Niederlanden und Finnland gewesen und habe dort Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab sie an, ihr Heimatland verlassen zu haben, weil ihr Ehemann dort Probleme mit den Behörden gehabt habe. Ihr Ehemann solle das jedoch selbst erzählen, sie wolle dazu nichts weitersagen. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland sei ihr aller Leben in Gefahr.

4. Mittels Verfahrensanordnung vom 19.07.2016, welche am 20.07.2016 übernommen wurde, wurde den BF1 bis BF4 mitgeteilt, dass das BFA beabsichtige ihre jeweiligen Anträge zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Estland angenommen werde.

5. Bei ihren niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA am 23.07.2016 gaben der BF1 und die BF2 zusammenfassend an, nicht nach Estland zurückkehren zu wollen, weil dort schlechte Bedingungen für Asylwerber herrschen würden.

6. Die Anträge der BF1 bis BF4 wurden - ohne in die Sache einzutreten -jeweils mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2016 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und Estland für die Prüfung der Anträge zuständig erklärt. Die Außerlandesbringung der BF1 bis BF4 wurde unter einem gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und gemäß § 61 Abs. 2 FPG ausgesprochen, dass deren Abschiebung nach Estland zulässig ist. Aufgrund der von den BF1 bis BF4 erhobenen Beschwerde vom 30.12.2016 gegen die zurückweisenden Bescheide des BFA vom 15.12.2016, wurden diese jeweils mit Bescheiden des BFA vom 30.03.2017 gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben, weil eine rechtzeitige Überstellung nach Estland binnen 6 Monaten nicht erfolgte.

7. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 14.07.2017 machte der BF1 geltend, dass er in XXXX in Inguschetien, der Russischen Föderation geboren wäre. Dort habe er zuletzt im Dorf

XXXX gelebt. Er sei verheiratet und seine Frau (BF2) habe ihn mit ihren beiden gemeinsamen Kindern (BF3 und BF4) nach Österreich begleitet. In Inguschetien habe er noch seine Eltern und seine beiden Schwestern.

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF1 an, dass er in seinem Heimatland von der Polizei gesucht werde. 2002 habe er am inguschetisch-ossetischen Konflikt teilgenommen, er vermute deshalb gesucht zu werden. Damals seien Listen geführt worden, von denen offensichtliche eine aufgetaucht sei. Praktisch alle, die an diesem Konflikt teilgenommen haben, seien eingesperrt oder getötet worden. Es sei eine Art Bürgerwehr gewesen an der der BF1 freiwillig teilgenommen habe, um seine Leute zu verteidigen. Es habe eine kriegerische Auseinandersetzung in der Gegend von XXXX und angrenzenden Ortschaften gegeben, bei der er dabei gewesen sei. Als er dort angekommen sei, habe es geheißen, dass sie Waffen bekommen würden. Der BF1 habe jedoch keine bekommen, er habe in den Krieg gehen wollen. Nach zwei Tagen sei die russische Exekutive gekommen und habe gesagt, sie sollen nach Hause gehen, was er getan habe. Umgebracht oder verletzt habe er niemanden.

Im Jahr 2009 als er als Taxifahrer gearbeitet habe, sei sein Fahrzeug einmal beschossen worden, wobei die hintere Türe getroffen worden sei. Er sei deshalb allerdings nicht zur Polizei gegangen. Als er in jener Nacht nach Hause zurückgekehrt sei, seien Polizisten bei ihm zu Hause gewesen, die ihn gesucht und sogar einen Schuss abgegeben hätten. Das habe seine Frau, die BF2, ihm erzählt, weil sie bei diesem Vorfall dabei gewesen sei. Dann habe er beschlossen auszureisen und sei mit seiner Familie nach Estland gegangen. Sie haben einen Asylantrag gestellt und auch einen positiven Bescheid bekommen. Allerdings seien die Bedingungen sehr schlecht gewesen, beispielsweise seien sie nicht versichert gewesen. Ihm sei gesagt worden, dass er in Holland Arbeit bekommen könne, weshalb sie dorthin gereist seien. Vor Ort habe sie jedoch niemand abgeholt und Arbeit und Hilfe für die Rückreise nach Estland habe er auch keine bekommen, weshalb er in Holland einen weiteren Asylantrag gestellt habe. Während des folgenden Verfahrens sei seine Frau wieder schwanger geworden und eine Dublin-Entscheidung ergangen. Aus diesem Grund seien sie im Februar oder März 2012 nach Inguschetien zurückgekehrt, weil sie ohne medizinische Versorgung schließlich nicht in Estland hätten bleiben können. Während seine Frau mit den Kindern nach Inguschetien zurückgekehrt sei, sei er nach St. Petersburg gegangen und erst im Sommer 2014 nach Inguschetien zu seiner Familie gereist. Der BF1 habe sich sodann mit dem Ausbau seines Hauses beschäftig. Nach etwa zwei Wochen seien zwei unbekannte maskierte Personen gekommen, haben ihm mit dem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen und er sei zu Boden gefallen. Er habe seinen Kopf mit den Händen geschützt, sei geschlagen und schließlich bewusstlos geworden. Einer der der beiden Maskierten habe gesagt, er habe das Ziel erreicht, im Sinne von, das sei das Ende für den BF1. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er im Abstellraum gelegen und sei über eine Klappe im Boden über den Keller geflüchtet. Er habe sich dann bei einem weitschichtigen Verwandten versteckt und am selben Tag einen Freund, dessen Namen er nicht nennen wollte, geschickt, um seine Familie abzuholen. Nach ca. 2 weiteren Wochen seien sie über St. Petersburg wieder nach Estland ausgereist und hätten einen neuen Asylantrag gestellt, jedoch einen negativen Bescheid bekommen. Dann seien sie nach Österreich gekommen.

Befragt zu seinem Gesundheitszustand gab der BF1 an, gesund zu sein, jedoch an Gastritis zu leiden, im Moment jedoch keine Medikamente zu nehmen. Gegen seine Pilzerkrankung nehme er jedoch Medikamente.

8. Die BF2 gab bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 14.07.2014 vor dem BFA zusammenfassend an, dass sie in XXXX in Inguschetien, der Russischen Föderation geboren wäre. Dort habe sie zuletzt im Dorf XXXX gelebt. Sie sei mit dem BF1 seit etwa 10 Jahren verheiratet und gemeinsam mit ihm und ihren gemeinsamen Kindern (BF3-BF4) nach Österreich gekommen. In Inguschetien lebe noch ihre Mutter. Hinsichtlich der Fluchtgründe gab die BF2 an, sie sei wegen ihres Gatten ausgereist. Einmal sei sie von einer unbekannten Nummer angerufen worden, ein Mann habe zu ihr gesagt, dass sie wegfahren soll, wenn nicht ihretwegen, dann wegen ihrer Kinder. Das sei passiert bevor ihr Mann geschlagen worden sei. Die Polizei habe ihn zusammengeschlagen, warum wisse sie jedoch nicht. Bevor sie das erste Mal nach Europa gereist seien, wären auch Leute bei ihnen zu Hause gewesen. Beim zweiten Mal wäre es die Polizei gewesen. Sie habe generell Probleme mit ihrem Gedächtnis. Während des Vorfalls sei sie zu Hause gewesen und ihr Mann beim Rohbau ihres Hauses. Warum ihr Mann geschlagen worden sei, wisse Sie nicht. Sie haben nicht gefragt, auch habe es sie nicht interessiert. In welchen Konflikt ihr Mann gezogen sein soll, wisse sie nicht. Das sei ihr einziger Fluchtgrund sowie der einzige ihrer Kinder. Bei einer Rückkehr nach Russland befürchte sie, dass alles passieren könne.

Befragt zu ihrem Gesundheitszustand, gab die BF2 an, an Eisenmangel zu leiden, sonst jedoch gesund zu sein. Außerdem sei sie im 7. Monat schwanger. Ihr Sohn Islam habe einen Tumor, ihr anderer Sohn sei jedoch gesund.

Die minderjährigen BF3 und BF4 wurden aufgrund ihres kindlichen Alters nicht niederschriftlich einvernommen.

9. Die minderjährige BF5 wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte ihre Mutter als gesetzliche Vertretung für diese am 18.10.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Beschwerdeführer brachten erstinstanzlich folgende Unterlagen in Vorlage:

* Estnische Aufenthaltsberechtigungen der BF1-BF4, gültig bis 21.07.2016;

* Befunde bezüglich des BF1 und BF4 in estnischer Sprache;

* Entwicklungsneurologischer Ambulanzbefund des Landesklinikum XXXX vom 08.11.2016 betreffend den BF4; Ärztlicher Entlassungsbrief des Landesklinikums XXXX vom 13.12.2016 betreffend den BF4; Befund des Landesklinikum XXXX vom 20.12.2016 bezüglich des BF4;

* Ambulanter Patientenbrief des XXXX vom 01.03.2017 betreffend den BF4; Arztbrief ambulant des Landesklinikum XXXX vom 24.10.2018 betreffend den BF4;

* Teilnahmebestätigungen des BF1 und der BF2 am Werte- und Orientierungskurs gemäß § 5 IntG vom 15.05.2018;

10.1. Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 13.11.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III., IV., V). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

10.2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat und führte rechtlich aus, dass die Ausführungen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen seien bzw. diese keine Asylrelevanz hätten. Es hätte keine Verfolgung im Konventionssinn glaubhaft gemacht werden können. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass den Beschwerdeführern im Falle der Rückkehr eine Verfolgung drohen würde. Weiters stünde eine innerstaatliche Fluchtalternative offen.

10.3. Beweiswürdigend führte das BFA in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen aus, dass der BF1 den Grund, warum er von der Polizei verfolgt werde, nicht habe nennen können, sondern lediglich Vermutungen angestellt habe. Dass die Polizei nach ihm suche, hätte der BF1 von seiner Gattin erfahren, die zu diesen Geschehnissen jedoch keinerlei Erinnerungen mehr hatte, obwohl diese Polizisten angeblich zur Einschüchterung sogar geschossen hätten. Die BF2 hätte sich allerdings an die Ereignisse, die zu ihrer Ausreise geführt haben, gar nicht mehr erinnern können. Außerdem hätte sich der BF1 bei seiner Erstbefragung geweigert seine Fluchtgründe darzulegen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er vor Beamten der Landespolizeidirektion nicht angeben hätte können, an einem Konflikt teilgenommen zu haben. Auch seien die Beschwerdeführer 2012 für zwei Jahre in die Russische Föderation zurückgekehrt. Daraus könne abgeleitet werden, dass sie in Inguschetien keine Verfolgung erwartet hätte, sonst hätte der BF1 wohl kaum seine Gattin und die Kinder dorthin zurückgeschickt um dort zu leben. Die Beschwerdeführer haben sich eindeutig unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt, weshalb von einer Verfolgung keinesfalls ausgegangen werden könne.

10.4. Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hätten. Es ergebe sich auch keine Gefährdungslage nach § 8 AsylG und erscheint eine Rückkehr in die Russische Föderation zumutbar. Zudem stünde ihnen eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da sich der BF1 zumindest 2 Jahre in einem anderen Teil der Russischen Föderation, nämlich in St. Petersburg aufgehalten habe, ohne Probleme mit Behörden oder Polizei gehabt zu haben.

10.5. Demnach - so die belangte Behörde - könnten die von den Beschwerdeführern behaupteten Fluchtgründe nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und in weiterer Folge zur Gewährung des Asylstatus führen. Aus deren Vorbringen sei nichts ersichtlich, das im Falle ihrer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung oder sonst extreme Gefährdungslage erkennen lassen würde. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte einer besonderen Integration der Beschwerdeführer in Österreich hervorgekommen, zumal diese weder ausreichend Deutsch sprechen, noch über private Kontakte verfügen würden, die sie an Österreich binden würden. Auch ihr erst kurzer Aufenthalt in Österreich spreche gegen eine solche Bindung, sodass eine Rückkehrentscheidung zulässig wäre.

11. Mit Verfahrensanordnung vom 14.11.2018 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

12. Mit für alle Beschwerdeführer gleichlautendem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz vom 03.12.2018 wurde durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter für alle Beschwerdeführer Beschwerde gegen die gegenständlichen Bescheide des BFA, zugestellt am 19.11.2018, hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VI. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, erhoben. Begründend wurde von der Beschwerdeseite ausgeführt, dass der BF1 vom 31.10.1992 bis 05.11.1992 an einem offenen Krieg zwischen inguschischen Milizen und nordossetischen Einheiten teilgenommen habe. Er sei freiwilliger Kämpfer auf Seite der Inguschen gewesen und habe auch an Vorbereitungen für den Kampf gegen Nordossetien in Tschetschenien teilgenommen. Außerdem sei der BF1 als Aktivist für die Rückforderung des Gebietes "Prigorodny-Rajon" bekannt gewesen und als solcher in der gesamten Russischen Föderation verfolgt worden. So sei er gezwungen gewesen illegal in St. Petersburg zu leben und als er 2014 nach Inguschetien zurückgekehrt sei, sei er von Polizeibeamten überfallen worden. Darüber hinaus gelten im Asylverfahren die allgemeinen Prinzipien des AVG bezüglich der Wahrung des Parteiengehörs und des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts, die § 18 AsylG konkretisiere. Es bestehe daher eine besondere Manuduktionspflicht, der die Behörde nicht entsprochen und das Verfahren sohin mit Mangelhaftigkeit belastet habe. Aufgrund dessen sei der BF1 der Meinung, dass ihm und seiner Familie der Status der Asylberechtigten wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zukomme. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

1.) die angefochtenen Bescheide des BFA hinsichtlich Spruchpunkt I., II., III. und IV. beheben und zur Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen 2.) hinsichtlich Spruchpunkt II., III, IV., und V. ersatzlos aufheben, 3.) hinsichtlich Spruchpunkt V. dahingehend abändern, dass ausgesprochen wird, dass die Abschiebung in die Russische Föderation für nicht zulässig erklärt wird.

13. Die Beschwerdevorlage vom 04.12.2018 und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsbericht (BVwG) am 10.12.2018 ein.

14. Mit Ladung vom 06.11.2019 übermittelte das BVwG den Beschwerdeführern das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Gesamtaktualisierung am 30.09.2019 mit der Information, dass es beabsichtigt seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Den Beschwerdeführern wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machten.

15. Am 15.01.2020 fand vor dem BVwG unter der Beiziehung einer Dolmetscherin für RUSSISCH eine öffentliche mündliche Verhandlung statt:

Die Niederschrift lautet auszugsweise:

"Befragung des BF1:

RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Russischen Föderation an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise aufgehalten haben.

BF1: Ich heiße XXXX , mein Vorname wurde auch als XXXX protokolliert, allerdings ist das nicht richtig. Ich wurde in Inguschetien in der Russischen Föderation geboren. Ich wurde am XXXX geboren. Ich habe in Inguschetien gelebt, dann bin ich nach St. Petersburg gefahren und von dort bin ich nach Russland ausgereist.

RI: Was war Ihre Wohnadresse in Inguschetien?

BF1: Siedlung XXXX .

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF1: Ich bin Ingusche.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?

BF1: Ich bin sunnitischer Moslem.

RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Russischen Föderation, welche Ihre Identität beweisen?

BF1: Nein, ich habe nichts, aber es ist ja nicht schwer, festzustellen, dass das wirklich ich bin. Das wurde schon in Estland festgestellt. Jetzt habe ich keine Dokumente mehr.

RI: Aber Sie hatten einmal einen Reisepass?

BF1: Ja.

RI: Was ist mit diesen Unterlagen geschehen, wo befinden sich etwa die Reisepässe Ihrer Familie?

BF1: Die Pässe waren in Estland und sie wurden von dort nachhause geschickt.

RI: Dann müssen die Unterlagen zuhause sein.

BF1: Ja.

RI: Kann jemand Ihrer Familie diese schicken?

BF1: Ja, das ist möglich.

RI erteilt BF1 den Auftrag binnen zwei Wochen Kopien der Reisepässe der Familie beizubringen. Des Weiteren wird der Auftrag erteilt, Kopien der Jahreszeugnisse von BF3 und BF4 binnen zwei Wochen beizubringen.

BF1: Ich war ja auch schon in Holland, dort wurde meine Identität ebenfalls festgestellt.

RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt?

BF1: Ich habe eine höhere Schule abgeschlossen, das war eine landwirtschaftliche Hochschule, ich bin ein ausgebildeter Ingenieur für Landwirtschaft. Ich habe noch in der Sowjet-Union gelernt, aber nach der Perestroika hat es gravierende Veränderungen in der Landwirtschaft gegeben, deswegen habe ich nicht mehr in meinem erlernten Beruf gearbeitet, sondern im Bauwesen und einer privaten Firma, die Fenster und Türen erzeugt hat und auch als Taxifahrer.

RI: Haben Sie jemals in diesem Bereich, den Sie studiert haben, gearbeitet?

BF1: Nein.

RI: Haben Sie sich außer an dem von Ihnen angegebenen, letzten Wohnort in der Russischen Föderation auch an einem anderen Wohnort längere Zeit aufgehalten?

BF1: Was meinen Sie?

RI wiederholt die Frage.

BF1: Ja, ich habe noch in St. Petersburg gelebt.

RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 14.07.2017 auf Seite 7 des Protokolls angegeben sich zwischen Jan/Feb 2012 und Juni 2014 in St. Petersburg aufgehalten zu haben, während Ihre Frau und Kinder nach Inguschetien zurückkehrten. Was machten Sie in dieser Zeit in St. Petersburg?

BF1: Ich habe dort in einer privaten Firma gearbeitet, allerdings nicht legal.

RI: Was haben Sie dort gemacht?

BF1: Ich habe die Lieferung von Fenster und Türen organisiert, an konkrete Adressen.

RI: Haben Sie in St. Petersburg in dieser Zeit unbehelligt leben können oder wurden Sie dort auch bedroht, verfolgt oder misshandelt?

BF1: Ich war dort quasi inoffiziell, sogar meine Unterkunft habe ich nicht offiziell gemietet, es war ein Heim.

RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in der RF und in welcher Stadt?

BF1: Vater, Mutter und zwei Schwestern von mir leben in Inguschetien.

RI: An der Adresse, wo Sie früher auch gelebt haben?

BF1: Nein, die Schwestern sind verheiratet und leben an einer anderen Adresse. Die Eltern leben an der von mir genannten Adresse.

RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren in der RF lebenden Verwandten? Und wenn ja, wie oft?

BF1: Ich habe nur einmal mit meiner Schwester gesprochen, sonst habe ich mit niemandem Kontakt.

RI: Warum haben Sie keinen Kontakt zu Ihren Verwandten?

BF1: Ich will nicht, dass sie beunruhigt werden. Das ist ungut, wenn man Anrufe vom Ausland bekommt.

RI: Von eigenen Verwandten auch?

BF1: Ich bin davon überzeugt, dass die Gespräche abgehört werden und ich will nicht, dass meine Verwandten meinetwegen Probleme bekommen. Als ich mit meiner Schwester gesprochen habe, bezog sich das Gespräch nur darauf, dass zuhause alle gesund und am Leben sind. Sie hat das Gleiche gefragt und damit war das Gespräch zu Ende. Das Gespräch fand über Whatsapp oder über Viber statt.

RI: Wovon leben Ihre in der RF wohnhaften Verwandten?

BF1: Eine Schwester arbeitet als Lehrerin für Fremdsprachen, sie unterrichtet Deutsch. Und die zweite Schwester unterrichtet in einem College, sie hat eine höhere Schule für Pharmazie abgeschlossen, konnte jedoch in ihrem erlernten Beruf keinen Job finden, deshalb arbeitet sie als Lehrerin. Die Eltern sind Pensionisten.

RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat immer noch über ein eigenes Haus?

BF1: Ja.

RI: Wird dieses Haus zur Zeit bewohnt oder steht es leer?

BF1: Nein, das Haus steht leer. Das Haus ist auch noch nicht fertig gebaut.

RI: Wann haben Sie Ihre Frau geheiratet?

BF1: Das war 2006.

RI: Wann sind Sie nach Österreich eingereist?

BF1: 2016.

RI: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat erstmals verlassen, wo außerhalb Ihres Herkunftsstaates haben sie dann gelebt und wo haben Sie bisher Asylanträge gestellt?

BF1: 2009, da war ich in Estland, dort haben wir einen positiven Bescheid bekommen. Deswegen habe ich heute gesagt, dass meine Identität bereits festgestellt wurde. Es gab damals ein ganzes Konvolut von Dokumenten, unter anderem die Pässe, Heiratsurkunde, Führerschein und viele andere Unterlagen.

RI: Wo lebten Sie sonst noch und wo haben Sie sonst noch Asylanträge gestellt?

BF1: Es kann sein, dass ich mich irre, aber ich glaube, dass es 2011 war, da war ich in Holland. Wir haben Estland verlassen, weil wir dort nicht mehr leben konnten.

RI: Warum konnten Sie dort nicht mehr leben?

BF1: Nachdem wir den positiven Bescheid bekommen haben, haben wir keine Wohnung zur Verfügung gestellt bekommen und das Wichtigste war, dass wir keine medizinische Versicherung bekommen haben. Wir mussten die medizinischen Leistungen vollständig selbst bezahlen. Um eine medizinische Versicherung zu erlangen, hätte ich dort arbeiten müssen, oder eine Arbeitslosenleistung beziehen, diese bezieht sich jedoch nur auf Personen, die schon gearbeitet haben und man muss auch registriert sein, man muss an einem Wohnort angemeldet sein. Ich bin damals zur dortigen Verwaltung gegangen und habe dort angesucht, mir eine Wohnung zur Verfügung zu stellen, aber man hat mir damals gesagt, dass nur die Leute in die Warteliste aufgenommen werden, die in diesem Rayon schon registriert wurden. Ich habe im Zentrum gelebt und habe dort gebeten, mich dort anzumelden, aber man hat mir gesagt, dass man kein Recht hat, mich dort zu registrieren.

RI: Wo haben Sie sonst noch gelebt und Asylanträge gestellt?

BF1: Man hat uns eine Arbeit in Holland versprochen, also fuhren wir dort hin. Das war nicht offiziell, diese Nachricht haben wir über Bekannte erhalten. Aber als wir dorthin gekommen sind, hat man dort auf uns nicht gewartet und es gab auch keine Arbeit. Wir haben uns aufgrund dessen an die örtliche Polizei gewandt, das war eine Migrationspolizei, und wir haben um Asyl angesucht. Zuerst haben wir nicht um Asyl angesucht, wir hatten kein Geld, also haben wir gebeten, uns dabei zu helfen, wieder nach Estland zu kommen. Dass man uns hilft, zurückzukehren. Man hat uns gesagt, dass man sich dort damit nicht beschäftigt und dass es nicht ihre Angelegenheit ist. Ich wusste nicht, wohin ich gehen soll und sagte damals offen, dass ich gezwungen bin einen Asylantrag zu stellen und dann begann das Verfahren. Dort hat man unsere Dokumente auch gesichtet.

RI: Haben Sie Asyl bekommen in Holland?

BF1: Nein. Wir haben einen ablehnenden Bescheid bekommen, weil wir schon in einem Dublin-Land einen positiven Bescheid bekommen haben. Man hat uns gesagt, dass man uns nach Estland schickt, ich habe auch damit gerechnet, dass man uns zurückschickt. Aber damals war meine Frau schwanger, in Holland. Schon früher war es für uns nicht möglich in Estland zu leben, aber als sie schwanger wurde, war es noch schwieriger. Ich habe das Verfahren eingestellt und bin nachhause nach Russland gefahren.

RI: Wann war das ca.?

BF1: Das war 2012. Es war noch kalt, es war Ende Winter oder Anfang Frühling.

RI: Haben Sie sonst noch woanders einen Asylantrag gestellt?

BF1: Als ich dann wieder nach Estland fuhr, habe ich wieder um Asyl angesucht, das war 2014.

RI: Haben Sie zu einem Zeitpunkt in Finnland auch um Asyl angesucht?

BF1: Ja, aber aufgrund des Dublins-Abkommens hat man uns zurück nach Estland geschickt. 2014 bis 2016 war ich in Estland.

RI: Wann haben Sie das zweite Mal Ihren Herkunftsstaat verlassen?

BF1: 2014.

RI: War Österreich das Ziel Ihrer Reise?

BF1: Nein, absolut nicht.

RI: Was war das Ziel Ihrer Reise?

BF1: Ich hatte Probleme zuhause. Ich wusste, wie kompliziert es in Estland sein wird, aber dann hat man uns sonst kein Visum geben wollen. Man hat uns gesagt, dass wir nur für Estland ein Visum bekommen. Ich wollte zwar nicht nach Estland, musste aber hin.

RI: Was wussten Sie über Österreich vor Ihrer zweiten Ausreise aus dem Herkunftsstaat?

BF1: Als ich nach Russland weggefahren bin?

RI: Ja.

BF1: Praktisch nichts, nichts Besonderes. Aber als ich in Holland war, habe ich von anderen Asylanten gehört, dass es dort nicht gut ist. Aber das waren nur Gespräche, die man untereinander führt. Dort hat man gesprochen, dass Belgien, die Schweiz und Österreich nicht gut sind.

RI: Sind Sie oder Mitglieder Ihrer Familie seit Ihrer Ausreise aus der RF im Juni 2016 wieder einmal in RF gewesen, sei auf Besuch oder auf Urlaub?

BF1: Sie meinen, nachdem wir 2016 ausgereist sind?

RI: Ja.

BF1: Ich bin nach Russland und bin gleich wieder ausgereist.

RI wiederholt die Frage.

BF1: Ja, ich habe das gerade gesagt, ich war kurz dort. Ich bin einfach am nächsten Tag wieder ausgereist.

RI: Wann waren Sie kurz dort?

BF1: Wir sind ausgereist nach Estland, wir waren dort glaube ich 24 Stunden und sind dann wieder nach Russland eingereist und dann bin ich wieder nach Estland. Ich kenne mich nämlich schon mit manchen europäischen Gesetzen aus. Ich wollte nicht in Estland bleiben, ich war ja schon dort und es war mir absolut klar, dass ich dort nicht bleiben möchte. Ich bin nur deswegen nach Russland eingereist, damit ich, ohne die europäischen Gesetzte zu verletzen, wieder einen Asylantrag stellen kann.

RI: Seit Sie in Österreich eingereist sind, sind Sie oder Mitglieder Ihrer Familie wieder in der Russischen Föderation gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub?

BF1: Nein. Nachdem ich um politisches Asyl angesucht habe, war ich nicht mehr in Russland.

RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln.

BF1: Wir sind 2014 ausgereist. Bei der Einvernahme wurde das alles vermischt, da war die Rede vom Jahr 2012, 2009 und vom Jahr 2014. Dort wurde alles vermischt, deswegen möchte ich das alles jetzt klarstellen. 2014 sind wir von Holland zurückgekehrt. Ich schickte damals meine Frau nachhause und ich selbst bin nach St. Petersburg gefahren. Ich bitte um Entschuldigung, das war nicht 2014, das war 2012, als wir Holland verlassen haben. Ich habe in St. Petersburg gearbeitet und meine Frau war in der Zeit zuhause, bis 2014. Ich habe mich bis zum Jahr 2014 in St. Petersburg befunden. Anfang Sommer 2014 bin ich nachhause zurückgekehrt. Ich dachte, dass alles gut sein wird, dass sich die Lage normalisiert hat. Nach einer Woche oder zwei Wochen, genau weiß ich es nicht mehr, habe ich begonnen das Haus, das noch nicht fertiggebaut war, fertigzustellen. Während der Renovierungsarbeiten sind zwei Leute zu mir gekommen. Sie haben mir einen Schlag auf den Kopf versetzt. Ich habe bis jetzt am Kopf eine Narbe. Ich bin umgefallen und man hat mich mit den Füßen getreten. Ich habe versucht mit den Händen mein Gesicht bzw. meinen Kopf zu schützen. Ich wurde bewusstlos. Ich habe dort einen kleinen Zubau für verschiedene Sachen, es ist wie ein kleiner Raum, überdacht. Dort bin ich zu mir gekommen. Ich habe dort eine Lücke, damit man runterkommen kann, damit ich die Böden mache. Das war nur für die Arbeiten, dort fiel das nicht auf, wenn ich das woanders gemacht hätte, wäre es aufgefallen. Über diese Lücke bin ich geflüchtet. Ich bin zu einem Verwandten bzw. Freund von mir, ich habe meinem Freund gesagt, dass er zu meiner Familie fahren soll und meine Familie zu mir bringen soll.

RI: Waren Sie bei einem Freund oder einem Verwandten?

BF1: Er ist ein weitschichtiger Verwandter und ein Freund von mir. Er hat am gleichen Tag meine Familie dorthin gebracht. Ca. zwei Wochen später, als ich mich besser gefühlt habe, sind wir ausgereist. Wir sind nach St. Petersburg gefahren und von dort nach Europa.

RI: Kannten Sie die Männer, die Sie überfallen haben?

BF1: Nein, sie waren maskiert, aber ich glaube, dass es Polizisten waren. Ich hatte keine anderen Feinde.

RI: Haben diese Maskierten etwas zu Ihnen gesagt, bevor sie Sie geschlagen haben?

BF1: Einer hat nur gesagt: "Er ist gekommen." Das ist aber nicht wortwörtlich zu nehmen. Gemeint ist im Slang, dass derjenige jetzt gekommen ist, um sein Schicksal zu erleiden. Wir sind nach St. Petersburg gefahren und von dort nach Europa.

RI: Sie haben gesagt, dass zwischen dem Überfall auf Sie und Ihrer Reise nach St. Petersburg ca. zwei Wochen vergangen sind. Wo haben Sie diese zwei Wochen verbracht?

BF1: Bei dem Freund.

RI: Wie heißt der Freund?

BF1: Ich will nicht den Namen sagen, das ist nicht so wichtig. Ich möchte nicht, dass sein Name in meinem Akt steht.

RI: Wieso vermuten Sie, dass diese maskierten Männer Polizisten gewesen sind?

BF1: 2012, als ich das erste Mal ausgereist bin, kamen auch Polizisten zu mir nachhause. Sie haben auf dem Boden geschossen und nach mir gefragt. Ich habe als Taxifahrer gearbeitet, mein Auto wurde beschossen. Ich bin erst spät in der Nacht nachhause gekommen. Als ich nachhause kam, erzählte mir meine Frau, dass Polizisten da waren und sie geschossen haben.

RI: Wieso haben die Polizisten nach Ihnen gesucht, was glauben Sie?

BF1: So wie ich es denke, ich habe mich erkundigt, was das sein könnte, 1992 habe ich bei einem inguschetischen Konflikt teilgenommen. Die Truppen sind damals quer durch Inguschetien marschiert und sind an der tschetschenischen Grenze gekommen und haben sogar die tschetschenische Grenze überquert, obwohl es damals keine offizielle Grenze zwischen Inguschetien und Tschetschenien gegeben hat. Russland hat damals eine proossetische Haltung eingenommen. Ich und auch andere Leute in Inguschetien waren damit nicht zufrieden. Wir haben in Tschetschenien Selbstverteidigungstruppen organisiert. Ich habe mich in diese Gruppe eingetragen. Man hat dort Waffen verteilt und man musste dafür den Pass abgeben. Ich war ca. eine Woche dort, aber zu dem Zeitpunkt hat es keine Kriegshandlungen gegeben. Ich habe mein Sturmgewehr zurückgegeben und bin dann von dort weggefahren. Ich habe dann vermutet, dass man möglicherweise diese Listen aufgefunden hat.

RI: Vermuten Sie das nur oder haben die Polizisten das gesagt, als sie nach Ihnen gesucht haben?

BF1: Nein, das ist meine Vermutung.

RI: Als die Polizisten zu Ihnen nachhause gekommen sind, werden sie wohl gesagt haben, warum sie nach Ihnen gesucht haben?

BF1: Nein.

RI: Wer von Ihrer Familie war anwesend, als die Polizisten gekommen sind?

BF1: Meine Frau und das ältere Kind.

RI: Ihre Frau wird die Polizisten wohl gefragt haben, warum die Polizisten Sie suchen?

BF1: Nein, man fragt nicht und man bekommt auch keine Antwort. Weder damals, noch dort, hat man so etwas gemacht.

RI: Waren die Polizisten nur einmal bei Ihnen zuhause, oder sind sie öfters gekommen?

BF1: So wie ich es weiß, waren sie nur einmal dort, dann sind wir ja ausgereist. Nachher sind sie glaube ich nicht gekommen. Wir sind ja gleich weggefahren.

RI: Als Sie bei diesen inguschetischen Konflikt teilgenommen haben, haben Sie jemals jemanden erschossen oder verletzt?

BF1: Man hat mich gefragt, ob ich jemanden umgebracht habe oder nicht und ich habe gesagt, nein, man hat niemanden umgebracht, aber man hat auf uns geschossen und wir haben zurückgeschossen. Allerdings war eine gewisse Entfernung dazwischen, deswegen konnte ich nicht sehen, auf wen oder was ich geschossen habe und ich habe auch niemanden gesehen, der durch meine Schüsse gestorben wäre.

RI: Also ist es zu Kampfhandlungen gekommen, als Sie dabei waren?

BF1: Ja.

RI: Ich habe gemeint, dass Sie gesagt haben, dass es in der Woche, als Sie teilgenommen haben, keine Kriegshandlungen gegeben hat.

BF1: Das war in Tschetschenien, als wir die Waffe bekommen haben. In Tschetschenien hat es keine Kriegshandlungen gegeben.

BF1: Das ist ein Fehler, ich habe zuerst über den inguschetisch / ossetischen Konflikt gesprochen. Da wurden diese Selbstverteidigungstruppen organisiert. Sie wurden nach Inguschetien geschickt, um die dortige inguschetische Bevölkerung zu schützen.

RI: An welchen bewaffneten Konfliktes haben Sie bisher aktiv teilgenommen?

BF1: Zwischen Osschetien und Inguschetien, im Herbst 1992. Das waren nur Selbstverteidigungstruppen, da war wenig Organisation dahinter. Die Truppen wurden nach Ossetien gesickt, um die dort lebenden Inguscheten zu schützen, aber dann sind die russischen Truppen einmarschiert, um sich zwischen die Inguschen und Osseten zu stellen. Man hat gesagt, dass russische Truppen gekommen sind, um Ordnung herzustellen. Man hat uns gesagt, dass Ordnung gebracht wird und dass es Sicherheit geben wird. Also fast alle Inguschen haben das Territorium verlassen. Ich meine die Inguschen, die dorthin gekommen sind, um die örtliche Bevölkerung zu schützen.

RI: An welchen anderen bewaffneten Konflikten haben Sie bisher teilgenommen?

BF1: Ansonsten nicht, außer der Zeit, als ich mich bei einer tschetschenischen Einheit eingetragen habe.

RI: Wann war das?

BF1: 1992.

RI: Was haben Sie dort gemacht?

BF1: die Truppe, die die Inguschen und Osseten trennen sollten, sind vorwiegend an die tschetschenisch / inguschetisch Grenze gegangen, man hat dort den Krieg erwartet. Dort haben wir uns eingetragen, das waren Selbstverteidigungstruppen. In dem Jahr hat es keinen Krieg zwischen Tschetschenien und Russland gegeben. Dann sind wir von dort gegangen.

RI: Von welchem dieser Konflikte, an denen Sie teilgenommen haben, vermuten Sie, hat es später Konsequenzen für Sie gegeben?

BF1: Das ist nur eine Vermutung. Ich vermute, dass man die tschetschenischen Listen in die Hand bekommen hat bzw. durch irgendwen erfahren hat, dass ich dort teilgenommen habe. Ich dachte dann später darüber nach. Ich habe das bei der Polizei nicht angegeben, ich habe mir das erst später überlegt, welche Gründe es dafür geben könnte. Ich habe das damals erzählt, aber ich meine, dass ich inzwischen neue Vermutungen habe, weil ich darüber nachgedacht habe. Ich habe das vielen Leuten erzählt, auch Leuten, die ich als Taxifahrer befördert habe. Ich habe mit vielen über die Politik gesprochen und das habe ich dann auch gesagt. Wir haben über die damalige Lage in der Republik gesprochen und die Gründe dafür. Vielleicht war das auch wegen der Gespräche so, die ich als Taxifahrer mit Passagieren und mit anderen Personen geführt habe.

RI: Im Zeitraum zwischen 1992 und dem Tag, an dem die Polizisten bei Ihnen zuhause waren, kam es da zu Vorfällen, dass Sie bedroht, verfolgt oder misshandelt worden sind?

BF1: Nein, bis 2009 nicht.

RI: Das Schussattentat auf Sie war am selben Tag, als die Polizisten zu Ihnen nachhause gekommen sind?

BF1: Ja. Ich weiß nicht, wer geschossen hat, aber man hat mein Auto beschossen.

RI: Als die Polizisten bei Ihnen zuhause waren, haben diese zu Ihrer Frau etwas gesagt? Dass Sie sich bei ihnen melden sollen, oder dass sie wieder kommen?

BF1: Nein, sie haben nur nach mir gesucht, sie haben gefragt wo ich bin und haben meine Frau eingeschüchtert.

RI: Haben Sie jemals eine militärische Ausbildung genossen?

BF1: Ich war in der sowjetischen Armee.

RI: Haben Sie zwischen den Zeitpunkt der Teilnahme am Konflikt und dem Schussattentat 2009 stets am gleichen Ort im Herkunftsstaat gelebt?

BF1: Nein, ich war damals sowohl in der Republik, als auch in St. Petersburg. Ca. 2005, soweit ich mich erinnern kann, bin ich dann zurück nachhause gekommen.

RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 14.07.2017 auf Seite 6 Protokolls angegeben, dass Sie 2002 am inguschetischen/ ossetischen Konflikt teilgenommen hätten und vermuteten darin Ihre später erwähnten Probleme mit der Polizei in Ihrem Herkunftsstaat. Auch auf Seite 11 des Protokolls äußerten Sie sich zu Ihrer Teilnahme an den Auseinandersetzungen in 2002. Im Rahmen der Beschwerdeschrift wird jedoch ausgeführt, dass Sie als Freiwilliger im offenen Krieg zwischen Inguscheten und Nordosseten im Oktober/ November 1992 teilnahmen. Wie konnten Sie sich - als Veteran dieses Konfliktes - hinsichtlich des Kriegszeitpunktes im Rahmen ihrer BFA-Einvernahme um ganze 10 Jahre irren?

BF1: Ich habe an das Jahr 1992 gedacht, als ich das Jahr 2002 gesagt habe. 2002 hat es ja nichts gegeben. Das war eine gute, ruhige Zeit. Wahrscheinlich war das ein technischer Fehler, den ich nicht rechtzeitig bemerkt habe.

RI: Wurde Ihnen das BFA-Protokoll rückübersetzt?

BF1: Man hat es übersetzt, wahrscheinlich habe ich das außer Acht gelassen. Als ich das Protokoll vor der Verhandlung gelesen habe, habe ich es auch gesehen und die Anwältin hat mir das auch gesagt. Man hat mich nach dem inguschetischen/ ossetischen Konflikt 2002 gefragt und scheinbar habe ich den Fehler nicht gleich bemerkt und nur auf die Frage geantwortet.

RI: 2009, als auf Sie geschossen wurde, konnten Sie erkennen, wer auf Sie geschossen hat und wie konnten Sie entkommen?

BF1: Man hat mich nicht getroffen, als man das Auto beschossen hat. Ich habe nicht gesehen, wer das war.

RI: Sind Sie gleich geflüchtet, als Sie beschossen wurden?

BF1: Ja, ich bin ja gefahren als man auf mich geschossen hat und ich bin einfach weitergefahren. Ich bin damals erst spät nachhause zurückgekommen, weil ich abwarten wollte.

RI: Hat Sie jemand verfolgt, als Sie von Tatort geflüchtet sind?

BF1: Nein. Ich bin ganz schnell gefahren, ich habe Gas gegeben und bin weitergefahren.

RI: Sind Sie aufgrund dieses Vorfalles zur Polizei gegangen, da wussten Sie ja noch nicht, dass die Polizei Sie sucht?

BF1: Nein, ich wusste nicht, wer das war und bin erst spät in der Nacht nachhause gekommen.

RI: Wieviele Polizisten sind bei Ihnen zu Hause aufgetaucht und was konkret wollten diese?

BF1: Nein, ich glaube, dass ich gefragt habe, aber ich kann mich nicht erinnern, ob ich gefragt habe. Ich möchte ergänzen: Die Polizei dort ist nicht so wie hier. Es ist nicht so, dass alles gesetzlich und richtig abläuft. Jetzt ist es auch nicht so und früher war es ja noch schlimmer. Ich habe manche Sachen vom Internet runtergeladen, das bezieht sich auf die Polizei. Auch über die Arbeit der Polizisten. Das ist ein Gesamtpaket von Informationen. Damit Sie wissen, welche Lage in Inguschetien herrscht.

RI: Wieviel Zeit ist zwischen dem Auftauchen der Polizisten nach dem behaupteten Anschlag und ihrer tatsächlichen Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat vergangen?

BF1: Genau kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich weiß es nicht mehr zeitlich, wie lange das gedauert hat, bis alles fertig war. Es war kein halbes Jahr, vielleicht zwischen drei Wochen und zwei Monaten ungefähr.

RI: Ist es vielleicht möglich, dass es sich bei dem Überfall auf Sie durch die Maskierten, um einen gewöhnlichen Raubüberfall gehandelt hat?

BF1: Ich glaube nicht, dass das so war. Es war ja nicht so, dass ich irgendwie wohlhabend war, da gibt es schon andere Personen in der Republik. Im Vergleich zu anderen Personen war ich nicht so wohlhabend, dass man mich überfallen hätte können. Meinen Sie 2012 oder 2014, weil ich jetzt gesagt habe, zwischen drei Wochen und zwei Monaten.

RI: Wieviel Zeit ist zwischen dem Auftauchen der Polizisten nach dem behaupteten Anschlag und ihrer tatsächlichen Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat vergangen? Ich meine damit das Auftauchen der Polizisten bei Ihnen zuhause, im Jahr 2009.

BF1: Dann habe ich das richtig beantwortet.

RI: Wenn es die maskierten Angreifer 2014 auf Ihre Person abgesehen hätten, warum sollten diese Sie dann in einem Abstellkammerl bewusstlos zurücklassen?

BF1: Ich glaube nicht, dass man mich dort einfach gelassen hat. Sie haben mich einfach in diesen kleinen Raum liegen lassen. Ich habe mich dort mit Bodenrenovierungen beschäftigt und sie haben mich dort in diesem Raum liegen lassen.

RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 14.07.2017 auf Seite 6 zum inguschetischen-ossetischen Konflikt u.a. Folgendes gesagt:

"Teilnahme am inguschischen und ossetischen Konflikt, als man die Waffen bekommen hat, wurden Liste geführt, offensichtlich ist eine Liste aufgetaucht. Praktisch alle die an diesem Konflikt teilgenommen haben, wurden entweder eingesperrt oder getötet". Auf Seite 12 des Protokolls bekräftigten Sie auf Nachfrage diese Aussage. Wenn dies also stimmen sollte, dass alle Teilnehmer des Konflikts eingesperrt oder getötet werden sollten und man von Ihrer Teilnahme gewusst hat: Warum ließen die Maskierten Sie nach dem Überfall 2014 bewusstlos, aber lebend, im Abstellkammerl Ihres Hauses zurück. Das würde doch keinen Sinn machen?

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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