Entscheidungsdatum
04.02.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
G311 2181772-1/15E
Schriftliche Ausfertigung des am 03.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX,
Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut BLUM, LL.M., MAS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2017, Zahl: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.10.2019, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen
Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX, geb. XXXX, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.
III. Ihm wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt.
IV. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 03.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.
Am 05.06.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers zu seinem Antrag auf internationalen Schutz statt.
Sodann fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Linz, am 28.09.2017 statt.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 01.12.2017 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß
§ 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.) und dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.).
Mit Schriftsatz der damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 27.12.2017, beim Bundesamt am 29.12.2017 einlangend, erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten, allenfalls des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und ihm von Amts wegen einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückverweisen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 04.01.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Infolge der Ladung zur bzw. Verlegung der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zog die bisherige bevollmächtigte Rechtsvertretung mit Schreiben vom 09.09.2019 die Vertretungsvollmacht zurück.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2019 wurden dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt zur Vorbereitung der mündlichen Beschwerdeverhandlung ein Konvolut von aktuellen und relevanten Länderberichten zum Irak zur Kenntnisnahme übermittelt und zugleich die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung oder der mündlichen Stellungnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeräumt.
Mit Schreiben vom 18.09.2019, beim Bundesverwaltungsgericht am 19.09.2019 einlangend, wurde die Vertretungsvollmacht des nunmehrigen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers bekanntgegeben.
Per E-Mail vom 23.09.2019 gab das Bundesamt die Teilnahme eines informierten Vertreters an der mündlichen Verhandlung bekannt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.10.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung, ein Dolmetscher für die Sprache Kurdisch-Sorani sowie ein Vertreter des Bundesamtes teilnahmen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin vernommen.
Im Anschluss an die Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG samt den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet und die Rechtsmittelbelehrung erteilt.
Per E-Mail vom 08.10.2019 beantragte das Bundesamt die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und bekennt sich formal zum moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung, übt seine Religion jedoch nicht aus und führt einen eher westlich orientierten Lebensstil. Seine Muttersprache ist Kurdisch-Sorani (vgl aktenkundige Kopien des irakischen Personalausweises, irakischen Staatsbürgerschaftsnachweises; Erstbefragung vom 05.06.2015, AS 35 ff; Niederschrift Bundesamt vom 28.09.2017, S 1 ff; Verhandlungsprotokoll vom 03.10.2019, S 3 ff).
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen im Endstadium leidet, die im Irak nicht behandelbar wären (vgl Erstbefragung vom 05.06.2015, AS 39; Niederschrift Bundesamt vom 28.09.2017, S 2 f).
Der Beschwerdeführer reiste am 20.04.2015 mit einem Bus legal von Erbil aus nach Istanbul/Türkei. In der Folge reiste er teils schlepperunterstützt, teils selbstständig über Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn bis nach Österreich, wo er am 03.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Den Reisepass ließ er in der Türkei beim Schlepper zurück (vgl Erstbefragung vom 05.06.2015, AS 39 ff; Niederschrift Bundesamt vom 28.09.2017, S 4; Verhandlungsprotokoll vom 03.10.2019, S 5).
In Ungarn musste der Beschwerdeführer am 02.06.2015 einen Asylantrag, wartete dort jedoch nicht den Ausgang des Verfahrens ab, sondern reiste nach Österreich weiter. In weiterer Folge wurde ein Dublin-Verfahren mit Ungarn durchgeführt, im Zuge dessen dem Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, EAST Ost, am 31.08.2015 Parteiengehör zur Außerlandesbringung gewährt wurde. In der Folge wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.06.2015 mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.09.2015 zurückgewiesen, festgestellt, dass Ungarn zur Prüfung des Antrages zuständig ist und die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet sowie die Zulässigkeit der Abschiebung nach Ungarn festgestellt. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2015, W144 2114424-1, stattgeben und der Bescheid behoben. Das gegenständliche Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde somit zugelassen (vgl Erstbefragung vom 05.06.2015, AS 41 f; Bescheid des Bundesamtes vom 05.09.2015, AS 103 ff; Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2015).
Seit seiner Einreise nach Österreich hält sich der Beschwerdeführer ununterbrochen im Bundesgebiet auf und verfügt über durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen seit 26.06.2015 (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 03.10.2019).
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten (vgl Strafregisterauszug vom 03.10.2019).
Geboren ist der Beschwerdeführer in Erbil, Kurdistan, wo er mit seiner Familie bis etwa 2005 lebte und dort die Grundschule und drei Klassen der Mittelschule besuchte. 2005 kehrte die Familie nach Kirkuk zurück, woher sie ursprünglich auch stammt. Dort schloss der Beschwerdeführer das Gymnasium ab und studierte in der Folge vier Jahre Rechtswissenschaften. Das Studium beendete er im Studienjahr 2011/2012. Daraufhin war er für knapp ein Jahr auf Arbeitssuche. Ab 27.12.2012 bekam er für etwa neun Monate eine Stelle als bewaffneter Security-Mitarbeiter beim Sicherheitsdienst des US-amerikanischen Konsulats und dessen Außenstelle ("XXXX") in Erbil. Im Zuge dieser Tätigkeit absolvierte er zuvor ein etwa zweiwöchiges Training als bewaffneter Securitymitarbeiter und verdiente sodann während der Tätigkeit monatlich etwa USD 700,00. Während dieser Zeit in Erbil wohnte der Beschwerdeführer unter der Woche gemeinsam mit drei Kollegen in einer Wohnung in Erbil und kehrte am Wochenende nach Kirkuk zur Familie zurück. Anschließend kehrte er etwa Ende August 2013 nach Kirkuk zurück, wo er bis zu seiner Ausreise aus dem Irak in einer Buchhandlung als Buchverkäufer gearbeitet hat und monatlich etwa USD 525,00 verdiente. In der Zeit in Kirkuk lebte der Beschwerdeführer immer und bis zur Ausreise im Elternhaus (vgl Erstbefragung vom 05.06.2015, AS 39 ff; Niederschrift Bundesamt vom 28.09.2017, S 3 ff; Verhandlungsprotokoll vom 03.10.2019, S 3 ff; aktenkundiges universitäres Abschlusszeugnis vom 23.12.2013 samt Übersetzung sowie Ausweis der kurdischen Juristenvereinigung als Rechtsanwalt; aktenkundiges Zertifikat des United States Department of State und "XXXX" vom 01.11.2012; aktenkundiges Bestätigungsschreiben über die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei "XXXX" vom 26.02.2013; Konvolut von Fotos des Beschwerdeführers mit seinen Kollegen, alle bewaffnet und in Uniform; aktenkundige Kopie des Dienstausweises des Beschwerdeführers des US-Konsulats in Erbil).
Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits 2011 verstorben. Die Mutter, zwei Brüder und zwei Schwestern leben nach wie vor im Elternhaus in Kirkuk. Eine dritte Schwester ist bereits verheiratet und lebt im Bezirk XXXX in Suleimaniya. Die Mutter lebt von der Pension des verstorbenen Vaters in Höhe von etwa USD 500,00. Einer der Brüder des Beschwerdeführers ist inzwischen Peshmerga und sorgt mit seinem Einkommen für die Familie. Es besteht regelmäßiger Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Mutter und seinen Geschwistern (vgl Erstbefragung vom 05.06.2015, AS 39 ff;
Niederschrift Bundesamt vom 28.09.2017, S 3 ff;
Verhandlungsprotokoll vom 03.10.2019, S 3 ff).
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er hat in Österreich keine verwandtschaftlichen Beziehungen, lebt jedoch mit seiner Freundin, XXXX, österreichische Staatsangehörige, und deren minderjähriger Tochter seit 01.06.2016 im gemeinsamen Haushalt in Österreich (vgl Erstbefragung vom 05.06.2015, AS 39 ff;
Niederschrift Bundesamt vom 28.09.2017, S 3 ff;
Verhandlungsprotokoll vom 03.10.2019, S 3 ff sowie Zeugeneinvernahme, S 11; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 03.10.2019).
Nicht festgestellt wird hingegen, dass der Beschwerdeführer von Mitgliedern der Al-Qaida mehr als sechs Monate nach der Beendigung seiner Tätigkeit beim Sicherheitsdienst des US-amerikanischen Konsulats einer konkreten persönlichen Bedrohung ausgesetzt gewesen ist bzw. im Fall einer Rückkehr in den Irak eine konkrete, gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung durch diese zu befürchten hätte.
Ein konkreter Anlass oder Vorfall für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte daher nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine generelle Verfolgungsgefahr oder Bedrohung durch schiitische Milizen, den IS oder von staatlicher Seite droht.
Zur entscheidungsrelevanten Lage im Irak:
Zur allgemeinen Lage im Irak werden die vom Bundesverwaltungsgericht zur Vorbereitung der mündlichen Beschwerdeverhandlung mit Schreiben vom 19.09.2019 in das Verfahren eingeführten Länderberichte, nämlich ein Konvolut aus fallbezogen relevanten aktuellen Länderberichten samt den angeführten Quellen sowie die während der mündlichen Verhandlung noch ergänzend eingeführten Länderberichte auch als entscheidungsrelevante Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.
Daraus ergibt sich:
"1. Sicherheitslage:
1.1. Allgemeine Sicherheitslage:
Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde, verbessert (CRS 4.10.2018; vgl. MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv, die Sicherheitslage ist veränderlich (CRS 4.10.2018).
Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.2.2018).
In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.2.2018). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (MIGRI 6.2.2018).
Quellen:
-
AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/de/dokument/1437719.html, Zugriff 19.07.2018
-
BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html, mwN (Zugriff am 19.08.2019)
-
CRS - Congressional Research Service (4.10.2018): Iraq: Issues in the 115th Congress, https://fas.org/sgp/crs/mideast/R45096.pdf, Zugriff 29.10.2018
-
MIGRI - Finnische Immigrationsbehörde (6.2.2018): Finnish Immigration Service report: Security in Iraq variable but improving, https://yle.fi/uutiset/osasto/news/finnish_immigration_service_report_security_in_iraq_variable_but_improving/10061710, Zugriff 30.10.2018
1.2. Islamischer Staat (IS):
1.2.1. Islamischer Staat - Stand LIB vom 20.11.2018:
Seitdem der IS Ende 2017 das letzte Stück irakischen Territoriums verlor, hat er drei Phasen durchlaufen: Zunächst kam es für einige Monate zu einer Phase remanenter Gewalt; dann gab es einen klaren taktischen Wandel, weg von der üblichen Kombination aus Bombenanschlägen und Schießereien, zu einem Fokus auf die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes. Die Kämpfer formierten sich neu und im Zuge dessen kam es zu einem starken Rückgang an Angriffen. Jetzt versucht der IS, die Kontrolle über die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes und über Grenzgebiete zurückzuerlangen. Gleichzeitig verstärkt er die direkte Konfrontation mit den Sicherheitskräften (Joel Wing 3.7.2018). Im September 2018 fanden die IS-Angriffe wieder vermehrt in Bagdad statt und es ist eine Rückkehr zu Selbstmordanschlägen und Autobomben feststellbar (Joel Wing 6.10.2018).
Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Ziel war es, den IS daran zu hindern sich wieder zu etablieren und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Irakische Beamte warnen vor Bemühungen des IS, Rückzugsorte in Syrien für die Infiltration des Irak zu nutzen. Presseberichte und Berichte der US-Regierung sprechen von anhaltenden IS-Angriffen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Provinzen, die vormals vom IS kontrolliert wurden (CRS 4.10.2018; vgl. ISW 2.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018). In diesen Gebieten oder in Gebieten, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 4.10.2018).
Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. Ortschaften werden angegriffen und Steuern vom IS erhoben. Es gibt Gebiete, die in der Nacht No-go-Areas für die Sicherheitskräfte sind und IS-Kämpfer, die sich tagsüber offen zeigen. Dies geschieht trotz ständiger Razzien durch die Sicherheitskräfte, die jedoch weitgehend wirkungslos sind (Joel Wing 6.10.2018).
Die Extremisten richten auch falsche Checkpoints ein, an denen sie sich als Soldaten ausgeben, Autos anhalten und deren Insassen entführen, töten oder berauben (Niqash 12.7.2018; vgl. WP 17.7.2018).
Das Hauptproblem besteht darin, dass es in vielen dieser ländlichen Gebiete wenig staatliche Präsenz gibt und die Bevölkerung eingeschüchtert wird (Joel Wing 6.10.2018). Sie kooperiert aus Angst nicht mit den Sicherheitskräften. Im vergangenen Jahr hat sich der IS verteilt und in der Zivilbevölkerung verborgen. Kämpfer verstecken sich an den unzugänglichsten Orten: in Höhlen, Bergen und Flussdeltas. Der IS ist auch zu jenen Taktiken zurückgekehrt, die ihn 2012 und 2013 zu einer Kraft gemacht haben: Angriffe, Attentate und Einschüchterungen, besonders nachts. In den überwiegend sunnitischen Provinzen, in denen der IS einst dominant war (Diyala, Salah al-Din und Anbar), führt die Gruppe nun wieder Angriffe von großer Wirkung durch (Atlantic 31.8.2018).
Quellen:
-
Atlantic (31.8.2018): ISIS Never Went Away in Iraq, https://www.theatlantic.com/international/archive/2018/08/iraq-isis/569047/, Zugriff 30.10.2018
-
BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html, mwN (Zugriff am 19.08.2019)
-
CRS - Congressional Research Service (4.10.2018): Iraq: Issues in the 115th Congress, https://fas.org/sgp/crs/mideast/R45096.pdf, Zugriff 29.10.2018
-
ISW - Institute for the Study of War (2.10.2018): ISIS's Second Resurgence,
https://iswresearch.blogspot.com/2018/10/isiss-second-resurgence.html, Zugriff 30.10.2018
-
Jamestown Foundation (28.7.2018): Is Islamic State Making Plans for a Comeback in Iraq?,
https://jamestown.org/program/is-islamic-state-making-plans-for-a-comeback-in-iraq/, Zugriff 30.10.2018
-
Joel Wing - Musings on Iraq (3.7.2018): June 2018 Islamic State Rebuilding In Rural Areas Of Central Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/07/june-2018-islamic-state-rebuildingin.html, Zugriff 30.10.2018
-
Joel Wing - Musings on Iraq (6.10.2018): Islamic State Returns To Baghdad While Overall Security In Iraq Remains Steady, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/10/islamic-statereturns-to-baghdad-while.html, Zugriff 30.10.2018
-
Niqash (12.7.2018): Extremists Intimidate, Harass, Dislocate Locals In Salahaddin, Then Take Over, http://www.niqash.org/en/articles/security/5951/, Zugriff 30.10.2018
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WP - Washington Post (17.7.2018): ISIS is making a comeback in Iraq just months after Baghdad declared victory, https://www.washingtonpost.com/world/isis-is-making-a-comebackin-iraq-less-than-a-year-after-baghdad-declared-victory/2018/07/17/9aac54a6-892c-11e8- 9d59-dccc2c0cabcf_story.html?noredirect=on&utm_term=.8ebfcea17e9f, Zugriff 30.10.2018
1.2.2. Islamischer Staat - Stand Kurzinformation vom 09.04.2019:
Der Islamische Staat (IS) ist im Irak weitestgehend auf Zellen von Aufständischen reduziert worden, die meist aus jenen Gebieten heraus operieren, die früher unter IS-Kontrolle standen, d.h. aus den Gouvernements Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salahaddin. Laut dem Institute for the Study of War (ISW) werden nur die Distrikte Shirqat und Tuz in Salahaddin, Makhmour in Erbil, Hawija und Daquq in Kirkuk, sowie Kifri und Khanaqin in Diyala als umkämpft angesehen (EASO 3.2019). Das ganze Jahr 2018 über führten IS-Kämpfer Streifzüge nach Anbar, Bagdad und Salahaddin durch, zogen sich dann aber im Winter aus diesen Gouvernements zurück. Die Anzahl der verzeichneten Übergriffe und zivilen Todesopfern sank daher im Vergleich zu den Vormonaten deutlich ab (Joel Wing 2.1.2019).
Quellen:
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BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html, mwN (Zugriff am 19.08.2019)
-
EASO - European Asylum Support Office (3.2019): Iraq; Security situation,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2004116/Iraq_security_situation.pdf, 13.3.2019
-
Joel Wing, Musings on Iraq (2.1.2019): Islamic State Went Into Hibernation In Winter 2018 ,
https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/01/islamic-state-went-into-hibernation-in.html, Zugriff 12.3.2019
1.2.3. Islamischer Staat - Stand Kurzinformation vom 25.07.2019:
Die folgende Karte des Institute for the Study of War (ISW) weist neben Unterstützungszonen des islamischen Staates (IS) im Irak und in Syrien auch Gebiete aus, in denen Angriffe und Manöver vom IS ausgeführt wurden, sowie Gebiete, in denen Änderungen in der Vorgehensweise des IS beobachtet wurden. Weiters werden Gebiete, die sowohl von der kurdischen Regionalregierung als auch von der irakischen Zentralregierung für sich beansprucht werden (die sogenannten "umstrittenen Gebiete") dargestellt (in grau schattierten Linien).
ISW - Institute for the Study of War (19.4.2019): ISIS Resurgence Update - April 2019,
https://iswresearch.blogspot.com/2019/04/isis-resurgence-update-apri/-16-2019.html, Zugriff 17.6.2019 [Grafik gelöscht, Anm.]
Obwohl die terroristischen Aktivitäten im Irak deutlich zurückgegangen sind, stellt der islamische Staat (IS) nach wie vor eine Bedrohung dar (SCR 30.4.2019). Nachdem der IS am 23.3.2019 in Syrien das letzte von ihm kontrollierte Territorium verloren hatte (ISW 19.4.2019), kündigte er Anfang April einen neuen Feldzug an, um den Gebietsverlust in Syrien zu rächen (Joel Wing 3.5.2019). Der IS vergrößerte so seine "Unterstützungszonen" [Anm. eine Kategorie des ISW für Gebiete, in denen der IS aktive und passive Unterstützung durch die lokale Bevölkerung lukrieren kann] im Irak und weitete seine Angriffe in bedeutenden Städten, wie Mossul und Fallujah, sowie im irakischen Kurdistan aus (ISW 19.4.2019). Neu wiederorganisierte IS-Zellen verstärkten ihre Operationen und Angriffe in den Gouvernements Anbar, Babil, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninawa und Salahaddin (UNSC 2.5.2019). Das führte zu einem starken Anstieg der Angriffe in der zweiten Woche des Monats April. So erfolgten alleine in der zweiten Aprilwoche 41 der im gesamten Monat verzeichneten 97 sicherheitsrelevanten Vorfälle. Danach gingen die Vorfälle jedoch wieder auf das niedrige Niveau der Vormonate zurück (Joel Wing 3.5.2019). Für Mai 2019 wurden im Zuge der Frühjahrsoffensive des IS wieder die höchsten monatlichen Angriffszahlen seit Oktober 2018 verzeichnet (Joel Wing 5.6.2019). Es gab tägliche Berichte über IS-Kämpfer, die Hit-and-Run- Angriffe auf Sicherheitspersonal und Infrastruktur sowie Entführungen und Tötungen von lokalen Beamten und Zivilisten in Gebieten mit massiven Sicherheitslücken durchführten - vor allem in den Wüstenregionen Anbars, nahe der Grenze zu Syrien, als auch in den umstrittenen Gebieten, in denen es "Lücken" zwischen den irakischen und kurdischen Truppen gibt (Rudaw 9.5.2019).
Irakische Einheiten führten wiederholt Operationen in Rückzugsgebieten des IS durch (Rudaw 9.5.2019). Beispielsweise am 11.4.2019 in den Hamrin Bergen (ISW 19.4.2019; vgl. Kurdistan 24 11.4.2019) und am 5.5.2019 in den Gouvernements Anbar, Salahaddin und Ninewa (Xinhua 6.5.2019). Solche Operationen hatten jedoch nur begrenzten Erfolg, da sie die Operationsmöglichkeiten des IS nur geringfügig einschränkten. Eine große Herausforderung für die irakischen Streitkräfte besteht in Versäumnissen ihrer Geheimdienste. Unzureichende Ausbildung, Finanzierung, schlechte Kommunikation zwischen den Behörden des Sicherheitsapparats und damit einhergehend die mangelnde Fähigkeit, Informationen zu verarbeiten und zu nutzen, behindern die Aufklärungsarbeit (Rudaw 9.5.2019).
Einem Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom Februar 2019 zufolge kontrolliert der IS immer noch zwischen 14.000 und 18.000 Kämpfer im Irak und in Syrien (UNSC 1.2.2019). Nach Angaben des US-Verteidigungsministeriums, unter Berufung auf Geheimdienstquellen, verfügt der IS noch über 20.000 bis 30.000 Angehörige - Kämpfer, Anhänger und Unterstützer - im Irak und in Syrien (USDOD 7.5.2019).
Der IS hat seine Präsenz in den Gouvernements Ninewa und Anbar durch Kämpfer aus dem benachbarten Syrien erhöht. Auch das Gouvernement Diyala bleibt weiterhin ein Kerngebiet des IS, der sich auf Gebiete im Norden und Osten des Irak fokussiert. Vorfälle in Bagdad und im Süden bleiben sporadisch (Joel Wing 3.5.2019).
Im Mai 2019 hat der Islamische Staat (IS) im gesamten Mittelirak landwirtschaftliche Anbauflächen in Brand gesetzt, mit dem Zweck die Bauernschaft einzuschüchtern und Steuern zu erheben, bzw. um die Bauern zu vertreiben und ihre Dörfer als Stützpunkte nutzen zu können. Das geschah bei insgesamt 33 Bauernhöfen - einer in Bagdad, neun in Diyala, 13 in Kirkuk und je fünf in Ninewa und Salahaddin - wobei es gleichzeitig auch Brände wegen der heißen Jahreszeit und wegen lokalen Streitigkeiten gab (Joel Wing 5.6.2019; vgl. ACLED 18.6.2019). Am 23.5.2019 bekannte sich der Islamische Staat (IS) in seiner Zeitung AI-Nabla zu den Brandstiftungen. Kurdische Medien berichteten zudem von Brandstiftung in Daquq, Khanaqin und Makhmour (BAMF 27.5.2019; vgl. ACLED 18.6.2019). Das irakische Militär und die Koalitionstruppen [Anm. die Truppen der von den USA geführten Koalition westlicher Staaten im Irak] führten eine Reihe von Angriffen gegen den IS durch, insbesondere im Gouvernement Anbar (ACLED 11.6.2019) und in den Hamrin Bergen (ISW 19.4.2019; vgl. Kurdistan 24 11.4.2019; Jane's 1.5.2019).
Quellen:
-
ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (18.6.2019): Regional Overview - Middle East 18 June 2019, https://www.acleddata.com/2019/06/18/regional-overview-middle-east-18-june-2019/, Zugriff 18.6.2019
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ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (11.6.2019): Regional Overview - Middle East 11 June 2019, https://www.acleddata.com/2019/06/12/regional-overview-middle-east-11-june-2019/, Zugriff 18.6.2019
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BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (27.5.2019): Briefing Notes 27. Mai 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010482/briefingnotes-kw22-2019.pdf, Zugriff 18.6.2019
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BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html, mwN (Zugriff am 19.08.2019)
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ISW - Institute for the Study of War (19.4.2019): ISIS Resurgence Update - April 2019,
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Jane's 360 (1.5.2019): USAF reports combat debut for F-35A, https://www.janes.com/article/88186/usaf-reports-combat-debut-for-f-35a, Zugriff 17.6.2019
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Joel Wing, Musings on Iraq (3.5.2019): Islamic State Announces New Offensive But Amounts To Little So Far, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/05/islamic-state-announces-new-offensive.html, Zugriff 14.6.2019
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Joel Wing, Musings on Iraq (5.6.2019): Islamic State's Revenge Of The Levant Campaign In Full Swing, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/06/islamic-states-revenge-of-levant.html, Zugriff 14.6.2019
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Kurdistan 24 (11.4.2019): Iraq launches 'large-scale' anti-ISIS operation in Hamrin Mountains,
https://www.kurdistan24.net/en/news/e2d4b872-d38a-4a00-8de1-fd4a6b93d8f0, Zugriff 17.6.2019
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Rudaw (9.5.2019): Iraq not keeping up with evolving ISIS: US Defense Department,
http://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/090520191, Zugriff 18.6.2019
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SCR - Security Council Report (30.4.2019): May 2019 Monthly Forecast,
https://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2019-05/iraq-3.php, Zugriff 1.7.2019
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UNSC - UN Security Council (2.5.2019): Implementation of resolution 2421 (2018); Report of the Secretary-General [S/2019/365],
https://www.ecoi.net/en/file/local/2008023/S_2019_365_E.pdf, Zugriff 17.6.2019
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UNSC - United Nations Security Council (1.2.2019): Eighth report of the Secretary-General on the threat posed by ISIL (Da'esh) to international peace and security and the range of United Nations efforts in support of Member States in countering the threat, https://www.un.org/sc/ctc/wp-content/uploads/2019/02/N1901937_EN.pdf, Zugriff 18.6.2019
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USDOD - US Department of Defense (7.5.2019): Operation Inherent Resolve - Lead Inspector General report to the United States Congress, January 1, 2019, March 31, 2019, https://media.defense.gov/2019/May/07/2002128675/-1/-1/1/LIG%20OCO%20OIR%20Q2%20MARCH2019.PDF, Zugriff 18.6.2019
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Xinhua (6.5.2019): 8 IS militants killed in operation in western Iraq desert,
http://www.xinhuanet.com/english/2019-05/06/c_138036239.htm, Zugriff 18.6.2019
1.2.4. Al-Qaida:
Wikipedia definiert das Terrornetzwerk Al-Qaida, aus welchem später der IS hervorging, als militante sunnitsch-islamistische, multi-nationale, im Jahr 1988 während des sowjetisch-afghanischen Krieges von Osama bin Laden und anderen gegründete Organsiation. Al-Qaida operiere als Netzwerk islamischer Extremisten und salafistischen Jihadisten. Die Organisation sei vom UN-Sicherheitsrat, der NATO, der Europäischen Union, den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Vereinigten Königreich Großbritannien, Russland, Indien und vielen anderen Staaten als terroristische Gruppe eingestuft worden. Al-Quaida sei für viele angriffe sowohl auf nicht-militärische als auch militärische Ziele in verschiedenen Ländern verantwortlich, darunter die Bombardierung US-amerikanischer Botschaften in Tanzania und Nairobi (Afrika) im Jahr 1998, in deren Rahmen 200 Menschen ums Leben gekommen seien, die Terrorangriffe vom 11. September 2001 in den USA und die Bali-Bomardierungen 2002. Die USA hätten in Folge der Anschläge vom 11.09.2001 mit einem "Krieg gegen den Terror", dessen Ziel die Unterminierung von Al-Qaida und seiner Verbündeten gewesen sei, gestartet. Der Tod von wichtigen Führungspersonen, einschließlich jenes von Osama bin Laden, hätten dazu geführt, dass Al-Qaidas Operationen von der straffen hierarchischen Organisation und strategischen Planung von Attacken zur Planung von Attacken, welche von assoziierten Gruppen und "Einzeltätern" durchgeführt würden, verändert. Al-Qaida unterhalte eigene Trainingscamps für ihre Kämpfer in Afghanistan, Pakistan, Irak oder dem Sudan. Al-Qaida ideologisiere die Vision einer Elimination von sämtlichen Fremdeinflüssen in muslimischen Ländern und die Erschaffung eines neuen Kalifats, welches über die gesamte muslimische Welt herrsche. Dabei seien die salafistischen Dschihadisten der Überzeugung, dass, dass eine christlich-jüdische Allianz konspiriere, um den Islam zu zerstören. Al-Quaida wolle weiters vom Menschen geschaffene Gesetze durch die Gesetze der Scharia ersetzen.
Quelle: Wikipedia.org, https://en.wikipedia.org/wiki/Al-Qaeda#Iraq, Zugriff am 18.09.2019 mwN
Al-Quaida in Iraq, auch AQI oder Al-Quaida in Mesopotamien (auf Arabisch: Tanzim Quaidat al-Jhiad fi Bilad al-Rafidayn oder TQJBR), sei die mit Al-Quaida verbundene, sunnitisch-islamische Jihadisten-Organisation im Irak. Die Gruppe sei von einem jordanischen Milizionär, Abu Musab AL-ZARQAWI, 1999 unter dem Namen "Jama¿at al-Tawhid wal-Jihad" ("Gruppe der Monotheisten und des Jihad) gegründet worden. Der Gruppe werde nachgesagt, für Bombenattacken im Irak seit August 2003, fünf Monate nach der koalierten Invasion und Besetzung des Irak, verantwortlich zu sein, die vor allem UN Repräsentaten, schiitisch-irakische Institutionen, die jordanische Botschaft sowie provisorische irakische Regierungsinstitutionen zum Ziel gehabt hätten. Nachdem sich die Organisation im Oktober 2004 dem Al-Qaida-Netzwerk von Osama bin Laden verpflichtet habe, sei der Name der Organisation offiziell TQJBR (AQI) gewesen. Die AQI sei insbesondere in den Jahren 2004-2006 mit Terrorattacken im Irak aktiv gewesen. Im Jänner 2006 habe AQI eine Dachorganisation, "Mujahideen Shura Council" (MSC) gegründet, in dem Versuch, die inzwischen gespaltenen sunnitischen Aufständischen zu einen. Im Oktober 2006 habe der MSC die Gründung des "Islamischen Staates des Irak" (ISI) erklärt, welcher die sechs überwiegend sunnitsch-arabischen Gouvernements, nämlich Bagdad, Anbar, Diyala, Kirkuk, Salah al-Din, Ninawa und "andere Teile des Gouvernements Babel" umfasst habe. Abu Omar AL-BAGHDADI sei als selbst ernannter Emir des IS ausgerufen worden. Der MSC habe die sunnitschen Stammesführer unter Druck gesetzt, ihrem "Islamischen Staat" beizutreten, um die Religion und die Menschen zu schützen sowie um Streit zu verhindern, sodass das Blut und die Opfer der Märtyrer nicht verloren gehen. Im November 2006 habe der Vorsitzende des MSC eine Erklärung abgegeben, in der die Auflösung des MSC zugunsten des IS angekündigt wordens sei. Der ehemalige Vorsitzendes des MSC sei im April 2007 zum "Kriegsminister" des zehn Mitglieder umfassenden "IS-Kabinetts" ernannt worden. Die AQI sei auch für Anschläge in Jordanien, darunter auch auf US-Kriegsschiffe in Jordanien, Israel und Ägypten (Sharm al-Sheikh Bombardierung 2005 - 88 Tote) verantwortlich gewesen.
Quelle: Wikipedia.org,
https://en.wikipedia.org/wiki/Tanzim_Qaidat_al-Jihad_fi_Bilad_al-Rafidayn, Zugriff 18.09.2019 mwN
Den allierten Truppen im Irak sei es erst im Jahr 2008 gelungen, die AQI bzw. nunmehr den IS mit Hilfe sunnitischer Stammeskämpfer der "Erweckungsbewegung" ("as-Sahwa") in den Untergrund zu drängen. Dennoch habe die Terrorkampagne nicht geendet und habe auch der IS weiter über ein enges Netz an Unterstützern verfügt. Im Frühjahr 2013 sei der IS (ehemals AQI) dem syrischen Bürgerkrieg beigetreten, indem er sich in den bereits "befreiten" Territorien im Osten des Landes niedergelassen habe. Am 09.04.2013 habe der IS-Anführer Abu Bakr AL-BAGHDADI den Zusammenschluss des irakischen IS mit dem syrischen Al-Quaida-Zweig, der Nusra-Front, zum Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien (ISIS) erklärt. Das Oberhaupt der Al-Qaida, Ayman AZ-ZAWAHIRI, habe BAGHDADI am 23.05.2013 aufgefordert, sich auf das irakische Territorium zurückzuziehen. Es sei daraufhin zum Bruch der beiden Al-Qaida-Zweige und von ISIS mit der Mutterorganisation Al-Qaida gekommen. Alleine in der ersten Jahreshälfte des Jahres 2014 seien bei Kämpfen von ISIS gegen die Nursra-Front und andere Organisationsgruppen wie die Islamische Front und die Freie Syrische Armee 6.000 Menschen gestorben. Es sei ISIS dabei wiederholt gelungen, verlorenes Territorium zurückzuerobern und zu expandieren, dies häufig kampflos, weil viele salafistische und dschihadistische Kämpfer übergelaufen seien. ISIS sei nach dem erfolgreichen Feldzug in Syrien in den Irak zurückgekehrt, habe am 09.06.2014 einen Überraschungsangriff gestratet und innerhalb weniger Tage mehrere irakische Städte, darunter Mossul, Teile der Provinz Anbar, Ninawa, Diyala, Kirkuk und Salah al-Din erobert. Am 29.06.2014 habe der IS das Kalfifat ausgerufen und AL-BAGHDADI zum Kalifen bestimmt.
Quelle: GIGA - German Institute of Global an Area Studies - Bericht zum Islamischen Staat (ISIS) und deren Vorrücken im Irak - "Des Kalifen neue Kleider": Der Islamische Staat in Irak und Syrien, GIGA-Focus Nahost Nr. 6/2014,
https://www.ecoi.net/de/dokument/1004326.html, Zugriff am 18.09.2019 mwN
Während im Irak nunmehr die abgespaltete "Nachfolgeorganisation" von Al-Qaida Irak, der IS, im Zentrum der Aufmerksamkeit stehe, würden sich zwei andere "Ableger", nämlich die Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP), die sich im Jänner 2009 aus der bereits 2003 gegründeten Al-Qaida in Saudi-Arabien und der 2006 gegründeten Al-Qaida im Jemen formiert habe, sowie die Al-Qaida im Islamischen Maghreb (AQIM), welche sich im Jänner 2007 aus der "Salafisten-Gruppe für Predigt und Kampf (GSPC) herausgebildet habe, halten.
Quelle: KAS - Konrad Adenauer Stiftung - Al-Qaida - Vom regionalen zum globalen Djihad, Genese der Al-Quaida, https://www.kas.de/web/islamismus/al-qaida, Zugriff am 18.09.2019 mwN
1.3. Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen:
1.3.1. Sicherheitsrelevante Vorfälle - Stand LIB vom 20.11.2018:
Der Irak verzeichnet derzeit die niedrigste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 (Joel Wing 5.4.2018). Die Sicherheitslage ist in verschiedenen Teilen des Landes sehr unterschiedlich, insgesamt hat sich die Lage jedoch verbessert (MIGRI 6.2.2018).
So wurden beispielsweise im September 2018 vom Irak-Experten Joel Wing 210 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 195 Todesopfern im Irak verzeichnet. Dem standen im September des Jahres 2017 noch 306 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 728 Todesopfern gegenüber. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im September 2018 waren Bagdad mit 65 Vorfällen, Diyala mit 36, Kirkuk mit 31, Salah al-Din mit 21, Ninewa mit 18 und Anbar mit 17 Vorfällen (Joel Wing 6.10.2018).
Die folgende Grafik von ACCORD zeigt, im linken Bild, die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle mit mindestens einem Todesopfer im zweiten Quartal 2018, nach Provinzen aufgeschlüsselt. Auf der rechten Karte ist die Zahl der Todesopfer im Irak, im zweiten Quartal 2018, nach Provinzen aufgeschlüsselt, dargestellt (ACCORD 5.9.2018).
ACCORD (5.9.2018): Irak, 2. Quartal 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus ACLED,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1442566/193015362173742018q2iraq-de.pdf, Zugriff 29.10.2018 [Grafik gelöst, Anm.]
Laut Angaben von UNAMI, der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen im Irak, wurden im September 2018 im Irak insgesamt 75 irakische Zivilisten durch Terroranschläge, Gewalt und bewaffnete Konflikte getötet und weitere 179 verletzt (UNAMI 1.10.2018). Insgesamt verzeichneteUNAMI im Jahr 2017 3.298 getötete und 4.781 verwundete Zivilisten. Nicht mit einbezogen in diesen Zahlen waren zivile Opfer aus der Provinz Anbar im November und Dezember 2017, für die keine Angaben verfügbar sind. Laut UNAMI handelt es sich bei den Zahlen um absolute Mindestangaben, da die Unterstützungsmission bei der Überprüfung von Opferzahlen in bestimmten Gebieten eingeschränkt ist (UNAMI 2.1.2018). Im Jahr 2016 betrug die Zahl getöteter Zivilisten laut UNAMI noch 6.878 bzw. die verwundeter Zivilisten 12.388. Auch diese Zahlen beinhalten keine zivilen Opfer aus Anbar für die Monate Mai, Juli, August und Dezember (UNAMI 3.1.2017)
Die folgenden Grafiken von lraq Body Count (IBC) stellen die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer dar. Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar. Das erste Diagramm stellt die von IBC dokumentierten zivilen Todesopfer im Irak seit 2003 dar (pro Monat jeweils ein Balken). Die zweite Tabelle gibt die Zahlen selbst an. Laut Tabelle, dokumentierte IBC im September 2018 241 zivile Todesopfer im Irak. Im September 2017 betrug die Zahl von IBC dokumentierter ziviler Todesopfer im Irak 490; im September 2016
935. Insgesamt dokumentierte IBC von Januar bis September 2018 2.699 getötete Zivilisten im Irak. Im Jahr 2017 dokumentierte IBC 13.178 zivile Todesopfer im Irak; im Jahr 2016 betrug diese Zahl 16.393 (IBC 9.2018).
IBC - lraq Body Count (9.2018): Database - Documented civilian deaths from violence, https://www.iraqbodycoun t.org/database/, Zugriff 31.10.2018 [Grafik gelöscht, Anm.]
IBC - lraq Body Count (9.2018): Database - Documented civilian deaths from violence, https://www.iragbodycount.org/database/, Zugriff 31.10.2018 [Grafik gelös