TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/6 G308 2187825-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.02.2020
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Entscheidungsdatum

06.02.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

G308 2187825-1/38E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (alias: XXXX), geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Taner ÖNAL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2018, Zahl: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2019, zu Recht:

A) I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen

Bescheides wird stattgegeben und XXXX (alias: XXXX) geboren am XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt XXXX (alias: XXXX) eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu.

III. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX (alias: XXXX) damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

IV. In Erledigung der Beschwerde werden die jeweiligen Spruchpunkte

II. bis VIII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 13.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 stellte.

2. Am 14.06.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers zu seinem Antrag auf internationalen Schutz statt.

3. Die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, fand am 24.05.2017 statt.

4. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.) und dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ab dem 22.01.2018 verloren hat (Spruchpunkt VII.) und gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).

5. Mit Schriftsatz der damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 22.02.2018, beim Bundesamt am 26.02.2018 einlangend, erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und dem Beschwerdeführer den Status eines international Schutzberechtigten bzw. Asylberechtigten zuerkennen, ihm allenfalls einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen; in eventu den gegenständlichen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückverweisen.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 02.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

7. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Schreiben vom 22.02.2019 eine Anfrage an die Staatendokumentation zu den Themen: aktuelle Sicherheitslage in Diyala; Lage von Konvertiten zum Christentum - Apostasie - Bedrohung/Ausschluss durch Clan - Bedrohung durch schiitische Milizen (Asa'ib Ahl al-Haqq).

8. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.03.2019 langte per E-Mail am 18.04.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.09.2019 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, ein Substitut seines nunmehrigen bevollmächtigten Rechtsvertreters, eine Vertreterin des Bundesamtes sowie ein Dolmetscher für die Sprach Arabisch teilnahmen. Weiters wurden als Zeugen

-

XXXX (Z1)

-

XXXX (Z2)

-

XXXX (Z3)

einvernommen.

Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.03.2019 wurde zudem in das Verfahren eingebracht und erörtert.

Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.

10. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt das nunmehr aktuelle Länderinformationsblatt zum Irak vom 20.11.2018 samt eingefügter Kurzinformation vom 30.10.2019, die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen vom Mai 2019, die ACCORD-Anfragebeantwortung zum Irak vom 26.07.2019 [a-11036] zum Irak: Rechtliche Folgen bei Konversion eines Sunniten zu christlicher Gemeinschaft [...], sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.07.2019 zum Irak: Lage der Christen im Irak; assyrische Christen, zur Stellungnahme binnen einer Frist von vier Wochen übermittelt.

11. 22.01.2020 übermittelte das Bundesam per E-Mail auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.01.2020 eine neuerliche Kopie des irakischen Reisepasses des Beschwerdeführers samt den Seiten, die Einreise-/Ausreisestempel enthalten. Darüber hinaus gab das Bundesamt bekannt, zur Beweisaufnahme keine Stellungnahme abzugeben.

12. Am 31.01.2020 langte die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekannte sich im Irak formal zum moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung. Seine Muttersprache ist Arabisch (vgl aktenkundige Kopie des irakischen Reisepasses, AS 55 ff Teil/II iVm AS 173/Teil I; Erstbefragung vom 14.06.2015, AS 5 ff/Teil I; Niederschrift Bundesamt vom 24.05.2017, AS 237 ff/Teil I; Verhandlungsprotokoll vom 24.09.2019, S 3 ff).

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen im Endstadium leidet, die im Irak nicht behandelbar wären (vgl Erstbefragung vom 14.06.2015, AS 9/Teil I; Niederschrift Bundesamt vom 24.05.2017, AS 239/Teil I; Verhandlungsprotokoll vom 24.09.2019, S 3).

Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt von Baquba in Diyala mit seiner Familie nach Bagdad, von wo aus jedenfalls er selbst am 29.05.2015 auf dem Luftweg in die Türkei ausreiste. Wann seine Familie in die Türkei ausreiste, konnte nicht festgestellt werden. In der Türkei ließ der Beschwerdeführer seine Familie zurück und reiste in der Folge schlepperunterstützt mit einem Schlauchboot nach Griechenland, wo er erkennungsdienstlich behandelt wurde. Dann reiste der Beschwerdeführer teils selbstständig, teils schlepperunterstützt über Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er am 13.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte (vgl Erstbefragung vom 14.06.2015, AS 9 ff/Teil I; Niederschrift Bundesamt vom 24.05.2017, AS 251 f/Teil I; Verhandlungsprotokoll vom 24.09.2019, S 5 & 11 f; Aus-/Einreisestempel in der aktenkundigen Kopie des irakischen Reisepasses des Beschwerdeführers).

Seit seiner Einreise nach Österreich hält sich der Beschwerdeführer ununterbrochen im Bundesgebiet auf und verfügt seit 18.08.2015 ohne wesentliche Unterbrechungen über Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet. Er hält sich seit seiner Einreise in Österreich ununterbrochen im Bundesgebiet auf und lebt von der Grundversorgung (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie den Grundversorgungsdaten vom 03.02.2020).

Geboren ist der Beschwerdeführer in der Stadt XXXX im Gouvernement Anbar, lebte aber mit seiner Familie immer und bis zur Ausreise in XXXX in der Provinz Diyala im Elternhaus. Er hat in Diyala sechs Jahre die Grundschule, drei Jahre die Mittelschule und drei Jahre eine HTL besucht und war anschließend als LKW-Fahrer zum Transport von Keramikfliesen berufstätig (vgl Erstbefragung vom 14.06.2015, AS 5 f/Teil I; Niederschrift Bundesamt vom 24.05.2017, AS 251/Teil I; mit Urkundenvorlage vom 20.09.2019 vorgelegtes irakischen Schulzeugnis; Verhandlungsprotokoll vom 24.09.2019, S 5).

Seit dem Jahr 2017 hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seiner Familie im Irak, weil er sich vom islamischen Glauben abgewandt hat. Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben, seine Mutter, zwei Brüder (darunter ein Zwillingsbruder des Beschwerdeführers) und eine Schwester kehrten nach einem Aufenthalt in der Türkei wieder in den Irak zurück. Die Familie kehrte zumindest für eine gewisse Zeit in das eigene Haus in Diyala zurück. Ob sie dort noch immer leben oder wo sie gegebenenfalls sonst leben, konnte nicht festgestellt werden (vgl Erstbefragung vom 14.06.2015, AS 9/Teil I; Niederschrift Bundesamt vom 24.05.2017, AS 251/Teil I; Verhandlungsprotokoll vom 24.09.2019, S 6).

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er hat in Österreich keine verwandtschaftlichen Beziehungen, lebt jedoch als Untermieter bei der Z3, XXXX, seit 22.01.2019 im Haushalt (vgl Erstbefragung vom 14.06.2015, AS 5 ff/Teil I; Niederschrift Bundesamt vom 24.05.2017, AS 237 ff/Teil I; Verhandlungsprotokoll vom 24.09.2019, S 4 ff; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 03.02.2020).

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich vier Mal strafgerichtlich verurteilt (vgl Strafregisterauszug vom 03.02.2020 sowie die aktenkundigen Strafurteile):

1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX.2016, XXXX, rechtskräftig am XXXX.2016, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der (teilweise versuchten) Körperverletzung gemäß §§ 15, 83 StGB an zwei männlichen Opfern zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Wochen sowie zur Zahlung eines Teilschmerzengeldes in der Höhe von EUR 300,00 verurteilt (vgl Urteil vom XXXX.2016, AS 145 ff/Teil I).

2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX.2017, XXXX, rechtskräftig am XXXX.2017, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des (teils versuchten) Diebstahls gemäß §§ 127, 15 StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten sowie zur Zahlung von EUR 200,-- an den Privatbeteiligten verurteilt. Weiters wurde die Probezeit bezogen auf die Verurteilung vom XXXX.2016 auf fünf Jahre verlängert (vgl Urteil vom XXXX.2017, AS 37 ff/Teil II).

3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2017, XXXX, rechtskräftig am XXXX.2017, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX.2017 zu einer auf eine Probezeit von drei Jahren bedingten Zusatzfreiheitsstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB in der Dauer von drei Monaten verurteilt (vgl Urteil vom XXXX.2017, AS 201 ff/Teil I).

4. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX.2017, XXXX, rechtskräftig am XXXX.2018 nach Berufung und Beschwerde an das Landesgericht für Strafsachen XXXX (XXXX), wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB und des Vergehens der versuchten Erschleichung einer Leistung gemäß §§ 15, 149 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und die Probezeiten aller drei Vorverurteilungen auf fünf Jahre verlängert. Das Datum der letzten Tat war der 25.07.2017 (vgl Urteile vom XXXX.2017 und vom XXXX.2018, AS 43 ff/Teil II).

Ein konkreter Anlass oder Vorfall für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat den Irak wegen der allgemeinen Lage und aus Furcht, sich an Kampfhandlungen für oder gegen den IS beteiligen zu müssen und als den Sunniten Angehörender von schiitischen Milizen verfolgt zu werden, verlassen.

Der Beschwerdeführer praktizierte im Irak den islamischen Glauben sunnitischer Ausrichtung nur aus familiären und gesellschaftlichen Zwängen, jedoch ohne innere Überzeugung. Er hatte bereits im Irak zumindest den Wunsch, sich vom Islam abzukehren. Nach seiner Einreise nach Österreich hatte er Kontakt zu zum Christentum konvertierten Moslems. In weiterer Folge besuchte der Beschwerdeführer zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, zumindest aber seit Anfang des Jahres 2016 einen Taufvorbereitungskurs in XXXX (im Folgenden: G.), an dem er ernsthaft teilnahm und alle drei Phasen erfolgreich absolvierte. Der Unterricht fand wöchentlich zu je rund eineinhalb Stunden in der Pfarre in G. statt. Weiters besucht der Beschwerdeführer regelmäßig den Sonntags-Gottesdienst in seinen jeweiligen Heimatpfarren und engagiert sich in den diversen Heimatpfarren etwa durch Ministrantendienste und sonstige Hilfsdienste in der Pfarrgemeinde wie Gartenarbeiten. Der Beschwerdeführer wurde am 15.04.2017 getauft und gefirmt und trat somit offiziell der römisch-katholischen Glaubensgemeinschaft bei. Einen Tag zuvor, am Karfreitag, trug er bei der öffentlichen Karfreitagsprozession ein großes Kreuz durch G. Vom Beschwerdeführer mit dem Kreuz bei der Prozession wurde ein Foto auf Facebook veröffentlicht, woraufhin der Beschwerdeführer wegen seiner Abkehr vom Islam von der islamischen Gemeinschaft bedroht wurde. Er erstattete eine Anzeige. Der Beschwerdeführer ist mit der entsprechenden inneren Überzeugung zum Christentum konvertiert. Seiner Familie im Irak ist zumindest sein Abfall vom islamischen Glauben, aller Wahrscheinlichkeit nach aber auch seine Konversion zum Christentum bekannt. Zumindest seit der Veröffentlichung des Fotos des Beschwerdeführers mit dem Kreuz bei der Karfreitagsprozession im April 2017 hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zur Familie und würde im Falle einer Rückkehr in den Irak von der Familie bzw. seinem Stamm bedroht oder verfolgt werden (vgl aktenkundiger Taufschein vom 15.04.2017, Bestätigung über den Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich vom 09.05.2017; Konvolut aktenkundiger Fotos sowie Facebook-Screenshots; Konvolut an diversen Unterstützungsschreiben; Niederschrift Bundesamt vom 24.05.2017, AS 241 ff/Teil I; Verhandlungsprotokoll vom 24.09.2019, S 6 ff; Zeugeneinvernahme Z1 im Verhandlungsprotokoll vom 24.09.2019, S 17 ff; Zeugeneinvernahme Z2 im Verhandlungsprotokoll vom 24.09.2019, S 19 ff).

Zur entscheidungsrelevanten Lage im Irak:

Zur allgemeinen Lage im Irak werden die vom Bundesverwaltungsgericht im Zuge der mündlichen Verhandlung sowie mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.01.2020 eingeführten Länderberichte, nämlich das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak vom 20.11.2018 mit aktueller Ergänzung vom 30.10.2019, relevante Auszüge aus den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen (Mai 2019), eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 26.07.2019 zum Irak: Rechtliche Folgen bei Konversion eines Sunniten zu christlicher Gemeinschaft; Verhalten schiitischer Milizen oder anderer Personengruppen (abseits der Gruppe Islamischer Staat) gegenüber zum Christentum konvertierten Personen; Auswirkungen der Konversion zum Christentum auf den Zugang zum Arbeits- und Wohnungsmarkt [a-11036] sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.07.2019 zum Irak: Lage der Christen im Irak; assyrische Christen, und schließlich die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.03.2019 zum Irak: Konversion zum Christentum, Stammesausschluss, auch als entscheidungsrelevante Feststellungen zum endgültigen Gegenstand des Erkenntnisses erhoben.

Aus dem Länderinformationsblatt vom 20.11.2018 mit aktueller Ergänzung vom 30.10.2019 ergibt sich auszugsweise:

"KI vom 30.10.2019, Sicherheitsupdate 3. Quartal 2019 und jüngste Ereignisse (relevant für Abschnitt 3. Sicherheitslage)

Die folgende Karte von liveuamap zeigt die Einteilung des Irak in offiziell von der irakischen Zentralregierung kontrollierte Gouvernements (in rosa), die autonome Region Kurdistan (KRI) (in gelb) und Gebiete unter der weitgehenden Kontrolle von Gruppen des Islamischen Staates (IS) (in grau). Die Symbole kennzeichnen dabei Orte und Arten von sicherheitsrelevanten Vorfällen, wie Luftschläge, Schusswechsel/-attentate, Sprengstoffanschläge/Explosionen, Granatbeschuss, u.v.m.

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Quelle: Liveuamap - Live Universal Awareness Map (1.10.2019): Map of Iraq, https://iraq.liveuamap.com/en/time/01.10.2019, Zugriff 1.10.2019

Seit der Verkündigung des territorialen Sieges des Irak über den Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 (Reuters 9.12.2017) hat sich der IS in eine Aufstandsbewegung gewandelt (Military Times 7.7.2019). Zahlreiche Berichte erwähnen Umstrukturierungsbestrebungen des IS sowie eine Mobilisierung von Schläferzellen (The Portal 9.10.2019).

Im Jahr 2019 war der IS insbesondere in abgelegenem, schwer zugänglichem Gelände aktiv, hauptsächlich in den Wüsten der Gouvernements Anbar und Ninewa sowie in den Hamrin-Bergen, die sich über die Gouvernements Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala erstrecken (ACLED 7.8.2019). Er ist nach wie vor dabei sich zu reorganisieren und versucht seine Kader und Führung zu erhalten (Joel Wing 16.10.2019). Der IS setzt nach wie vor auf Gewaltakte gegen Stammesführer, Politiker, Dorfvorsteher und Regierungsmitarbeiter sowie beispielsweise auf Brandstiftung, um Spannungen zwischen arabischen und kurdischen Gemeinschaften zu entfachen, die Wiederaufbaubemühungen der Regierung zu untergraben und soziale Spannungen zu verschärfen (ACLED 7.8.2019).

Insbesondere in den beiden Gouvernements Diyala und Kirkuk scheint der IS im Vergleich zum Rest des Landes mit relativ hohem Tempo sein Fundament wieder aufzubauen, wobei er die lokale Verwaltung und die Sicherheitskräfte durch eine hohe Abfolge von Angriffen herausfordert (Joel Wing 16.10.2019).

Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 7.8.2019). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungseinheiten (PMF/PMU/Hashd al Shabi) in Anbar, am 25. August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019; vgl. Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am 23. September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019; vgl. Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019).

Am 7.7.2019 begann die "Operation Will of Victory", an der irakische Streitkräfte (ISF), Popular Mobilization Forces (PMF), Tribal Mobilization Forces (TMF) und Kampfflugzeuge der USgeführten Koalition teilnahmen (ACLED 7.8.2019; vgl. Military Times 7.7.2019). Die mehrphasige Operation hat die Beseitigung von IS-Zellen zum Ziel (Diyaruna 7.10.2019; vgl. The Portal 9.10.2019). Die am 7. Juli begonnene erste Phase umfasste Anbar, Salah ad-Din und Ninewa (Military Times 7.7.2019). Phase zwei begann am 20. Juli und betraf die nördlichen Gebiete von Bagdad sowie die benachbarten Gebiete der Gouvernements Diyala, Salah ad-Din und Anbar (Rudaw 20.7.2019). Phase drei begann am 5. August und konzentrierte sich auf Gebiete in Diyala und Ninewa (Rudaw 11.8.2019). Phase vier begann am 24. August und betraf die Wüstenregionen von Anbar (Rudaw 24.8.2019). Phase fünf begann am 21.9.2019 und konzentrierte sich auf abgelegene Wüstenregionen zwischen den Gouvernements Kerbala, Najaf und Anbar, bis hin zur Grenze zu Saudi-Arabien (PressTV 21.9.2019). Eine sechste Phase wurde am 6. Oktober ausgerufen und umfasste Gebiete zwischen dem südwestlichen Salah ad-Din bis zum nördlichen Anbar und Ninewa (Diyaruna 7.10.2019).

Die folgende Grafik von Iraq Body Count (IBC) stellt die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer seit 2003 dar (pro Monat jeweils ein Balken). Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar (IBC 9.2019).

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Quelle: Iraq Bodycount (9.2019): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 15.10.2019

Die folgende Tabelle des IBC gibt die Zahlen der Todesopfer an. Für Juli 2019 sind 145 zivile Todesopfer im Irak ausgewiesen. Im August 2019 wurden von IBC 93 getötete Zivilisten im Irak dokumentiert und für September 151 (IBC 9.2019).

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Quelle: Iraq Bodycount (9.2019): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 15.10.2019

Vom Irak-Experten Joel Wing wurden für den Gesamtirak im Lauf des Monats Juli 2019 82 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 83 Tote und 119 Verletzten verzeichnet. 18 Tote gingen auf Leichenfunde von Opfern des IS im Distrikt Sinjar im Gouvernement Ninewa zurück, wodurch die Zahl der tatsächlichen gewaltsamen Todesfälle im Juli auf 65 reduziert werden kann. Es war der zweite Monat in Folge, in dem die Vorfallzahlen wieder zurückgingen. Dieser Rückgang wird einerseits auf eine großangelegte Militäraktion der Regierung in vier Gouvernements zurückgeführt [Anm.: "Operation Will of Victory"; Anbar, Salah ad Din, Ninewa und Diyala, siehe oben], wobei die Vorfallzahlen auch in Gouvernements zurückgingen, die nicht von der Offensive betroffen waren. Der Rückgang an sicherheitsrelevanten Vorfällen wird auch mit einem neuerlichen verstärkten Fokus des IS auf Syrien erklärt (Joel Wing 5.8.2019).

Im August 2019 verzeichnete Joel Wing 104 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 103 Toten und 141 Verletzten. Zehn Tote gingen auf Leichenfunde von Jesiden im Distrikt Sinjar im Gouvernement Ninewa zurück, wodurch die Zahl der Todesfälle im August auf 93 angepasst werden kann. Bei einem der Vorfälle handelte es sich um einen Angriff einer pro-iranischen PMF auf eine Sicherheitseinheit von British Petroleum (BP) im Rumaila Ölfeld bei Basra (Joel Wing 9.9.2019).

Im September 2019 wurden von Joel Wing für den Gesamtirak 123 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 122 Toten und 131 Verletzten registriert (Joel Wing 16.10.2019).

Seit 1. Oktober kam es in mehreren Gouvernements (Bagdad, Basra, Maysan, Qadisiya, Dhi Qar, Wasit, Muthanna, Babil, Kerbala, Najaf, Diyala, Kirkuk und Salah ad-Din) zu teils gewalttätigen Demonstrationen (ISW 22.10.2019, vgl. Joel Wing 3.10.2019). Die Proteste richten sich gegen Korruption, die hohe Arbeitslosigkeit und die schlechte Strom- und Wasserversorgung (Al Mada 2.10.2019; vgl. BBC 4.10.2019; Standard 4.10.2019), aber auch gegen den iranischen Einfluss auf den Irak (ISW 22.10.2019). Im Zuge dieser Demonstrationen wurden mehrere Regierungsgebäude sowie Sitze von Milizen und Parteien in Brand gesetzt (Al Mada 2.10.2019). Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) gingen unter anderem mit scharfer Munition gegen Demonstranten vor. Außerdem gibt es Berichte über nicht identifizierte Scharfschützen, die sowohl Demonstranten als auch Sicherheitskräfte ins Visier genommen haben sollen (ISW 22.10.2019). Premierminister Mahdi kündigte eine Aufklärung der gezielten Tötungen an (Rudaw 13.10.2019). Zeitweilig, vom 2. bis zum 5. Oktober, wurde eine Ausgangssperre ausgerufen (Al Jazeera 5.10.2019; vgl. ISW 22.10.2019; Rudaw 13.10.2019) und eine Internetblockade vom 4. bis 7. Oktober implementiert (Net Blocks 3.10.2019; FAZ 3.10.2019; vgl. Rudaw 13.10.2019).

Nach einer kurzen Ruhephase gingen die gewaltsamen Proteste am 25. Oktober weiter und forderten bis zum 30. Oktober weitere 74 Menschenleben und 3.500 Verletzte (BBC News 30.10.2019). Insbesondere betroffen waren bzw. sind die Städte Bagdad, Nasiriyah, Hillah, Basra und Kerbala (BBC News 30.10.2019; vgl. Guardian 27.10.2019; Guardian 29.10.2019). Am 28. Oktober wurde eine neue Ausgangssperre über Bagdad verhängt, der sich jedoch tausende Demonstranten widersetzen (BBC 30.10.2019; vgl. Guardian 29.10.2019). Über 250 Personen wurden seit Ausbruch der Proteste am 1. Oktober bis zum 29. Oktober getötet (Guardian 29.10.2019) und mehr als 8.000 Personen verletzt (France24 28.10.2019).

BAGDAD

Der IS versucht weiterhin seine Aktivitäten in Bagdad zu erhöhen (Joel Wing 5.8.2019). Fast alle Aktivitäten des IS im Gouvernement Bagdad betreffen die Peripherie der Hauptstadt, den äußeren Norden, Süden und Westen (Joel Wing 5.8.2019; vgl. Joel Wing 16.10.2019). Im Juli gelang es dem IS zwei Selbstmordattentate im Gouvernement auszuführen, weswegen Bagdad die Opferstatistik des Irak in diesem Monat anführte (Joel Wing 5.8.2019). Sowohl am 7. als auch am 16. September wurden jeweils fünf Vorfälle mit "Unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen" (IEDs) in der Stadt Bagdad selbst verzeichnet (Joel Wing 16.10.2019). Während der Proteste im Südirak im Oktober 2019, von denen auch Bagdad betroffen war, stoppte der IS seine Angriffe im Gouvernement (Joel Wing 16.10.2019).

Im Juli 2019 wurden vom Irak-Experten Joel Wing im Gouvernement Bagdad 15 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 15 Toten und 27 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 5.8.2019). Im August 2019 wurden 14 Vorfälle erfasst, mit neun Toten und elf Verwundeten (Joel Wing 9.9.2019) und im September waren es 25 Vorfälle mit zehn Toten und 35 Verwundeten (Joel Wing 16.10.2019).

AUTONOME REGION KURDISTAN / KURDISCHE REGION IM IRAK

Im Juli 2019 führte der IS seine seit langem erste Attacke auf kurdischem Boden durch. Im Gouvernement Sulaimaniya attackierte er einen Checkpoint an der Grenze zu Diyala, der von Asayish [Anm.:

Inlandsgeheimdienst der Autonomen Region Kurdistan] bemannt war. Der Angriff erfolgte in drei Phasen: Auf einen Schussangriff folgte ein IED-Angriff gegen eintreffende Verstärkung, gefolgt von Mörserbeschuss. Bei diesem Angriff wurden fünf Tote und elf Verletzte registriert (Joel Wing 5.8.2019). Im August wurde in Sulaimaniya ein Vorfall mit einer IED verzeichnet, wobei es keine Opfer gab (Joel Wing 9.9.2019).

Die am 27. Mai initiierte türkische "Operation Claw" gegen Stellungen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Nordirak hält an. Die erste Phase richtete sich gegen Stellungen in der Hakurk/Khakurk-Region im Gouvernement Erbil (Anadolu Agency 13.7.2019; vgl. Rudaw 13.7.2019). Die zweite Phase begann am 12. Juli und zielt auf die Zerstörung von Höhlen und Zufluchtsorten der PKK (Anadolu Agency 13.7.2019). Die türkischen Luftangriffe konzentrierten sich auf die Region Amadiya im Gouvernement Dohuk, von wo aus die PKK häufig operiert (ACLED 17.7.2019). Aktuell befindet sich die Operation in der dritten Phase (ACLED 4.9.2019)

Im Kreuzfeuer wurden in den vergangenen Wochen mehrere kurdische Dörfer evakuiert, da manchmal auch Zivilisten und deren Eigentum bei türkischen Luftangriffen getroffen wurden (ACLED 4.9.2019; vgl. ACLED 7.8.2019).

Am 10. und 11. Juli bombardierte iranische Artillerie mutmaßliche PKK-Ziele im Subdistrikt Sidakan/Bradost im Gouvernement Sulaimaniya, wobei ein Kind getötet wurde (Al Monitor 12.7.2019). In dem Gebiet gibt es häufige Zusammenstöße zwischen iranischen Sicherheitskräften und iranisch-kurdischen Aufständischen, die ihren Sitz im Irak haben, wie die "Partei für ein Freies Leben in Kurdistan'' (PJAK), die von Teheran beschuldigt wird, mit der PKK in Verbindungen zu stehen (Reuters 12.7.2019).

NORD- UND ZENTRALIRAK

In den sogenannten "umstrittenen Gebieten", die sowohl von Bagdad als auch von der kurdischen Autonomieregion beansprucht werden, und wo es zu erhebliche Sicherheitslücken zwischen den zentralstaatlichen und kurdischen Einheiten kommt, verfügt der IS nach wie vor über operative Kapazitäten, um Angriffe, Bombenanschläge, Morde und Entführungen, durchzuführen (Kurdistan24 7.8.2019). Trotz der Zunahme der Sicherheitsvorfälle im gesamten Irak waren die Zahlen im Laufe des Monats August 2019 für den Zentral-Irak jedoch rückläufig (Joel Wing 9.9.2019).

Im Gouvernement Ninewa wurden im Juli 2019 sechs Vorfälle mit 24 Toten verzeichnet, wobei hier der Fund von 18 Leichen älteren Datums eingerechnet ist (Joel Wing 5.8.2019). Im August 2019 wurden neun Vorfälle mit 24 Toten und drei Verwundeten registriert (Joel Wing 9.9.2019). Im September wurden 22 Vorfälle mit 35 Toten und 27 Verletzten registriert, wobei bei fast allen diesen Vorfällen IEDs involviert waren. Außerdem wurde ein Mukhtar ermordet und Mossul mit Mörsergranaten beschossen (Joel Wing 16.10.2019).

Das Gouvernement Diyala zählt regelmäßig zu den Regionen mit den meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen und als die gewalttätigste Region des Irak (Joel Wing 5.8.2019; vgl. Joel Wing 9.9.2019). Der IS ist stark in der Region vertreten und konnte seine operativen Fähigkeiten erhalten (Joel Wing 5.8.2019). Trotz wiederholter Militäroperationen in Diyala kann sich der IS noch immer in den ausgedehnten Gebieten, die sich vom westlichen Teil Diyalas bis zu den Hamreen Bergen im Norden des Gouvernements erstrecken, sowie in den rauen Gebieten nahe der Grenze zum Iran halten (Xinhua 22.8.2019). Es kommt in Diyala regelmäßig zu Konfrontationen des IS mit Sicherheitskräften und zu Übergriffen auf Städte (Joel Wing 5.8.2019). Einerseits vertreibt der IS Zivilisten aus ländlichen Gebieten, um dort Basen zu errichten, anderseits greift er wiederholt die lokale Verwaltung und Sicherheitskräfte an (Joel Wing 9.9.2019). Ein Hauptproblem Diyalas ist die mangelhafte Kommunikation zwischen den vielen unterschiedlichen Sicherheitsakteuren in der Region (Joel Wing 9.9.2019), andererseits gibt es generell zu wenige Sicherheitskräfte in Diyala, was der IS auszunutzen versteht (Joel Wing 5.8.2019). Der IS hat Zugang zu allen ländlichen Gebieten in Diyala, konzentriert sich aber besonders auf die Bezirke Khanaqin und Jalawla im Nordosten, welche die Zentralregierung nach dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum von 2017 übernommen hat (Joel Wing 5.8.2019). Die übrigen Vorfälle betreffen hauptsächlich den Norden und das Zentrum von Diyala. Im Süden und Westen gibt es hingegen kaum sicherheitsrelevante Vorfälle (Joel Wing 9.9.2019).

Für Juli 2019 verzeichnete Joel Wing im Gouvernement Diyala 28 sicherheitsrelevante Vorfälle mit elf Toten und 30 Verletzten (Joel Wing 5.8.2019). Im August 2019 wurden 41 Vorfälle - die höchste Anzahl seit August 2018, mit 21 Toten und 46 Verwundeten registriert (Joel Wing 9.9.2019) und im September 37 Vorfälle mit 21 Toten und 30 Verletzten (Joel Wing 16.10.2019). Im September schlug der IS in fast allen Distrikten des Gouvernements zu (Joel Wing 16.10.2019).

Im Gouvernement Kirkuk gehen die Zahlen der sicherheitsrelevanten Vorfälle, bis auf wenige Spitzen, kontinuierlich zurück. Im Juli gab es eine Reihe von Raketen- und Mörserangriffen auf Städte und Sicherheitskräfte, ansonsten handelte es ich bei den Vorfällen meist um Schießereien und den Einsatz von IEDs (Joel Wing 5.8.2019). Wie im benachbarten Diyala handelte es sich bei Vorfällen in Kirkuk meist um Schießereien, Angriffe auf Kontrollpunkte, Überfälle auf Städte und Vertreibungen aus ländlichen Gebieten, wobei sich der IS auf den Süden des Gouvernements konzentrierte. Unter anderem wurden eine Polizeistation und ein Armeestützpunkt angegriffen, sowie ein Polizeihauptquartier mit Mörsern beschossen (Joel Wing 16.10.2019).

Im Gouvernement Kirkuk wurden im Juli 2019 15 sicherheitsrelevante Vorfälle mit sechs Toten und 13 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 5.8.2019), im August 2019 19 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 34 Toten und 19 Verwundeten (Joel Wing 9.9.2019) und im September 22 Vorfälle mit elf Toten und 19 Verletzten (Joel Wing 16.10.2019).

Im Gouvernement Salah ad-Din wurden im Juli 2019 acht Vorfälle mit zehn Toten und acht Verletzten registriert. Zu den Vorfällen zählten zwei Feuergefechte und ein Angriff auf einen Checkpoint (Joel Wing 5.8.2019). Im August 2019 wurden sieben Vorfälle mit vier Toten und fünf Verwundeten verzeichnet (Joel Wing 9.9.2019) und im September zehn Vorfälle mit 13 Toten und zehn Verletzten (Joel Wing 16.10.2019).

Das Gouvernement Anbar, früher ein IS-Zentrum, wird nun hauptsächlich für den Transit von ISKämpfern zwischen dem Irak und Syrien genutzt (Joel Wing 16.10.2019). Die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Anbar hat in den vergangenen Monaten stark fluktuiert (Joel Wing 5.8.2019).

Im Gouvernement Anbar wurden im Juli 2019 fünf sicherheitsrelevante Vorfälle mit neun Toten und 14 Verletzten registriert (Joel Wing 5.8.2019), im August 2019 waren es vier Vorfälle mit sechs Toten und neun Verwundeten (Joel Wing 9.9.2019) und im September vier Vorfälle mit 19 Toten (Joel Wing 16.10.2019).

SÜDIRAK

Das Gouvernement Babil ist ein einfaches Ziel für die Aufständischen des IS, in das sie von Anbar aus leichten Zugang haben. Insbesondere der Distrikt Jurf al-Sakhr, in dem es keine Zivilisten gibt und der als PMF-Basis dient, ist ein beliebtes Ziel des IS (Joel Wing 9.9.2019).

Im Gouvernement Babil wurden im Juli 2019 drei sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Toten und fünf Verletzten verzeichnet (Joel Wing 5.8.2019). Im August waren es acht Vorfälle mit fünf Toten und 48 Verletzten. Es handelt sich dabei um die höchste Zahl an Vorfällen seit Juni 2018. Darunter befand sich ein schwerer Angriff mit einer Motorradbombe (VBIED) auf einen Markt im Norden des Gouvernements (Joel Wing 9.9.2019). Im September waren es wieder drei Vorfälle mit einem Toten und fünf Verletzten (Joel Wing 16.10.2019).

Im Gouvernement Kerbala wurde im Juli ein Vorfall mit einem Toten und drei Verletzten verzeichnet. Es handelte sich dabei um den Einsatz einer Haftbombe an einem Auto (Joel Wing 5.8.2019). Im September wurde ein sicherheitsrelevanter Vorfall mit zwölf Toten und fünf Verletzten registriert (Joel Wing 16.10.2019). Hierbei wurde an einem Checkpoint im Norden von Kerbala Stadt eine Autobombe gezündet (Joel Wing 16.10.2019; vgl. VOA 21.9.2019). Von Sicherheitskräften entdeckte Waffenlager des IS weisen darauf hin, dass dieser über eine große Menge an Sprengmitteln verfügt (Joel Wing 16.10.2019).

In Basra wurde im August ein Vorfall ohne Opfer registriert. Es handelte sich dabei um eine gegen British Petroleum (BP) im Rumaila Ölfeld gerichtete IED (Joel Wing 9.9.2019). Demonstrationen gegen Korruption, Arbeitslosigkeit und mangelnde Grundversorgung halten an, wobei iranisch unterstützte PMFs beschuldigt werden, sich an der Unterdrückung der Proteste zu beteiligen und Demonstranten und Menschenrechtsaktivisten anzugreifen (Diyaruna 7.8.2019; vgl. Al Jazeera

25.10.2019).

Quellen:

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BFA Staatendokumentation: Kurzinformation zu Irak, Sicherheitsupdate 3. Quartal 2019 und jüngste Ereignisse, 30.10.2019 als Teil des Sicherheitsupdates des Länderinformationsblattes Irak vom 30.10.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2019056.html mwN (Zugriff am 20.11.2019) mit weiteren Nachweisen

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ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2.10.2019): Regional Overview - Middle East 2 October 2019, https://www.acleddata.com/2019/10/02/regional-overview-middleeast-2-october-2019/, Zugriff 7.10.2019

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ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (4.9.2019): Regional Overview - Middle East 4 September 2019, https://www.acleddata.com/2019/09/04/regional-overviewmiddle-east-4-september-2019/, Zugriff 2.10.2019

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ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (17.7.2019): Regional Overview - Middle East 17 July 2019, https://www.acleddata.com/2019/07/17/regional-overview-middleeast-17-july-2019/, Zugriff 2.10.2019

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Al Jazeera (25.10.2019): Dozens killed as fierce anti-government protests sweep Iraq,

https://www.aljazeera.com/news/2019/10/dozens-killed-fierce-anti-government-demonstrationssweep-iraq-191025171801458.html, Zugriff 28.10.2019

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Al Jazeera (5.10.2019): Iraq PM lifts Baghdad curfew, https://www.aljazeera.com/news/2019/10/iraq-pm-lifts-baghdad-curfew-191005070529047.html, Zugriff 28.10.2019

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Al Jazeera (24.9.2019): Two rockets 'hit' near US embassy in Baghdad's Green Zone,

https://www.aljazeera.com/news/2019/09/rockets-hit-embassy-baghdad-green-zone190924052551906.html, Zugriff 2.10.2019

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Al Jazeera (25.8.2019): Iraq paramilitary: Israel behind drone attack near Syria border,

https://www.aljazeera.com/news/2019/08/iraq-paramilitary-israel-drone-attack-syria-border190825184711737.html, Zugriff 28.10.2019

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https://www.militarytimes.com/flashpoints/2019/07/07/iraqi-forces-begin-operation-against-isis-alongsyrian-border/, Zugriff 18.10.2019

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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