TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/11 W216 2218767-1

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Veröffentlicht am 11.02.2020
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Entscheidungsdatum

11.02.2020

Norm

ArbVG §4
ArbVG §5 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W216 2218767-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, Gauermanngasse 2, 1010 Wien, gegen den Bescheid des beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz errichteten Bundeseinigungsamtes, vom 25.03.2019, Zl. XXXX , wegen § 5 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), betreffend die Erweiterung der Kollektivvertragsfähigkeit, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der XXXX stellte am 25.01.2017 einen Antrag auf Erweiterung der Kollektivvertragsfähigkeit auf außerordentliche Mitglieder im Sinne des § 4a Punkt 1 der Statuten des XXXX , worunter im Kern Arbeitgeber, deren Tätigkeiten den herausgeberischen und verlegerischen Interessen von österreichischen Zeitungen unmittelbar oder mittelbar dienen, insbesondere Druckereigesellschaften, zu verstehen sind. Begründet wurde der Antrag damit, dass Klarheit über die bestehende Reichweite der Kollektivvertragsfähigkeit geschaffen werden solle und dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 ArbVG vorliegen würden.

Ausgelöst wurde der gegenständliche Antrag durch den zuvor gestellten Antrag des Verbandes Druck und Medientechnik auf Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit, zu welcher es letztlich mit Bescheid vom 09.05.2017 durch das Bundeseinigungsamt kam.

2. Am 09.11.2017 wurde der Antrag samt Unterlagen (darunter die Statuten des XXXX sowie eine Liste der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder) sowohl der XXXX (im Folgenden: XXXX ) - der Beschwerdeführerin - als auch der XXXX (im Folgenden: XXXX ) und dem XXXX (im Folgenden: XXXX ) zur Stellungnahme übermittelt.

3. In der Stellungnahme vom 28.11.2017 hat die XXXX zum einen dargelegt, grundsätzlich keinen Einwand gegen den Antrag zu haben, zum anderen aber vom XXXX eine Klarstellung gefordert, in welchem Umfang die Kollektivvertragsfähigkeit erweitert werden solle. Zudem wurde angekündigt, eigenes Zahlenmaterial über die betroffenen Arbeitnehmer vorzulegen.

Der XXXX und die XXXX haben wiederum in ihren Stellungnahmen vom 29.11.2017 sowie vom 01.12.2017 im Wesentlichen ausgeführt, dem Antrag des XXXX nur unter der Bedingung zustimmen zu können, dass der XXXX seine Statuten dahingehend ändern würde, dass alle Betriebe, die mit der Methode Rolle produzieren, außerordentliches Mitglied des XXXX werden können und zwar unabhängig davon, ob sie Zeitungen drucken oder ob auch Bogendruckmaschinen im Betrieb seien. Andernfalls würde es - nach den Ausführungen des XXXX - zu einer Zersplitterung der Branche kommen.

4. Diese drei Stellungnahmen wurden in weiterer Folge am 12.12.2017 dem XXXX übermittelt, welcher im Wesentlichen entgegnete, dass die vom XXXX und der XXXX angeregte Statutenänderung der historischen Aufgabe zuwiderlaufen würde. Der XXXX sei ein XXXX und ausschließlich deren Interessen verpflichtet. Er sei eben kein Druck- und Medientechnikverband, sondern statutarisch wie historisch ein XXXX . Im Übrigen hat der XXXX seinen Antrag dahingehend geändert, dass die Erweiterung der Kollektivvertragsfähigkeit auf Rollendruckereien mit Zeitungsdruck, in eventu auf Zeitungsdruckereien, begehrt wurde.

5. Infolge der Antragsänderung wurden die XXXX , XXXX und XXXX erneut zur Stellungnahme aufgefordert.

Die XXXX und XXXX haben der beantragten Ausweitung der Kollektivvertragsfähigkeit nunmehr zugestimmt.

Die XXXX gab in ihrer Stellungnahme an, dass die beantragte Erweiterung um Rollendruckereien mit Zeitungsdruck faktisch und rechtlich nicht nachvollziehbar und eindeutig abgrenzbar sei. Insbesondere seien die technischen und wirtschaftlichen Unterschiede zwischen Zeitungsrollendruck (Coldset) und Akzidenzrollendruck (Heatset) nicht berücksichtigt worden. Hinsichtlich des Kriteriums der maßgeblichen wirtschaftlichen Bedeutung sei fraglich, ob die beantragte Erweiterung den geforderten Branchenvergleich hinsichtlich der Zahl der Mitglieder zulasse. Darüber hinaus sei fraglich, ob Rollendruckereien mit Zeitungsdruck überhaupt eine definierbare Gruppe darstellen würden. Auch das Datenmaterial hinsichtlich Betriebe bzw. Arbeitnehmer sei unklar. Eine Einschränkung auf Tageszeitungsdrucker wäre vorstellbar.

6. Am 09.11.2018 fand eine mündliche Verhandlung im Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz statt, in welcher die rechtliche Möglichkeit der Unterscheidung von verschiedenen Druckereien diskutiert wurde. Im Zuge der Verhandlung legte die XXXX eine Übersicht vor, nach der 7 Mitglieder des XXXX über eine Gewerbeberechtigung "Drucker" verfügen würden.

7. In der am selben Tag stattgefundenen Senatsverhandlung hat das Bundeseinigungsamt beschlossen, den XXXX erneut zu einer Stellungnahme bezüglich der Anwendung der Druckverfahren bei den außerordentlichen Mitgliedern des XXXX aufzufordern.

Diese Stellungnahme hat der XXXX am 14.12.2018 vorgelegt. Demnach würden in 7 Mitgliedsbetrieben insgesamt 475 Arbeitnehmer ausschließlich im Rollendruck Coldset beschäftigt werden. Eine Einschränkung der zugesprochenen Kollektivvertragsfähigkeit auf die Erscheinungsweise bzw. Mediengattung, also auf "Tageszeitungsdrucker", sei unsachlich und würde zu einer längst nicht mehr zeitgemäßen Brancheneinteilung in "Tageszeitungen" und Rest führen. Maßgeblich für eine Kollektivvertragsgemeinschaft sei eine aufgrund der eingesetzten Technologie vergleichbare Betriebsart. Hier könne sinnvollerweise nur auf die Rollenbetriebe abgestellt werden, im Wesentlichen daher auf Zeitungsdruck, unabhängig davon, was gedruckt werde.

Auch diese Stellungnahme wurde den anderen Beteiligten übermittelt und hat hiezu die XXXX mit einem Schreiben vom 30.01.2019 repliziert. Darin wurde die Zahl der betroffenen außerordentlichen Mitglieder und der beschäftigten Arbeitnehmer relativiert und ausgeführt, dass das Druckverfahren, konkret "Rollendruck Coldset", für sich allein kein maßgebliches Unterscheidungsmerkmal darstelle. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers führe die beantragte Kollektivvertragsfähigkeit zu einer unsachlichen Behandlung, jedenfalls solange die Presseförderung in der vorliegenden Form existiere. Abschließend wurde festgehalten, dass vor dem Hintergrund der bestehenden Satzung des XXXX und deren Ausgestaltung für außerordentliche Mitglieder als Folge nicht hinreichender Einflussmöglichkeit fraglich sei, ob außerordentliche Mitglieder des XXXX "Mitglieder" iSd § 8 Z 1 ArbVG sein können.

8. In einer zweiten Verhandlung am 20.03.2019 wurde diskutiert, ob die vom XXXX angegebenen 475 Beschäftigten tatsächlich beim Druck beschäftigt werden würden. Zudem wurde erneut die Möglichkeit der Unterscheidung in Tageszeitungen und Wochenzeitungen, diesmal in Hinblick auf Förderungen, besprochen.

9. Mit angefochtenem Bescheid des Bundeseinigungsamtes vom 25.03.2019 wurde die dem XXXX zuerkannte Kollektivvertragsfähigkeit gem. § 5 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 ArbVG um Rollendruckereien (Coldset), die überwiegend Zeitungen drucken, erweitert.

Begründend wurde in Hinblick auf die Erfüllung der Voraussetzung zu § 4 Abs. 2 Z 1 ArbVG ausgeführt, dass die außerordentlichen Mitglieder zwar kein Stimmrecht in der Generalversammlung hätten, aber dem Abschluss sie betreffender Kollektivverträge zustimmen müssten. Somit sei sichergestellt, dass sie ausreichend Einfluss auf den Inhalt des beabsichtigten Kollektivvertrages hätten und insbesondere ein Kollektivvertrag gegen ihren Willen nicht abgeschlossen werden könne.

Zu § 4 Abs. 2 Z 2 ArbVG wurde vorgebracht, dass durch die Mitumfassung von ganz Österreich und der Erweiterung um außerordentliche Mitglieder im gegenständlichen Fall jedenfalls ein größerer räumlicher Wirkungsbereich gegeben sei. Ebenso sei auch der fachliche Wirkungsbereich der Berufsvereinigung bzw. die beantragte und durch Bescheid festgesetzte Reichweite der Kollektivvertragsfähigkeit ausreichend objektiv definiert. Grundsätzlich werde zwischen Bogendruck und Rollendruck und innerhalb des Rollendrucks zwischen Coldset (Zeitungsrollendruck) und Heatset (Akzidenzrollendruck) unterschieden. Zeitungen würden so gut wie ausschließlich im Verfahren Rollendruck Coldset gedruckt. Da es sich hier um eindeutig definierte Verfahren handle, die zumindest innerhalb des Druckergewerbes von allen Beteiligten mühelos verstanden werden würden, mit - im Unterschied zum Akzidenzrollendruck - abweichenden Verfahren und Arbeitszeiten, sei die Einschränkung auf Rollendruck Coldset ausreichend definiert. Die von der XXXX vorgeschlagene Einschränkung auf Tageszeitungen sei nicht als taugliches Abgrenzungsmerkmal anzusehen, da innerhalb des Rollendrucks Coldset keine Unterschiede zwischen dem Druck von Tageszeitungen und dem Druck von Wochenzeitungen festgestellt worden seien. Im Einzelfall würden im Rollendruck Coldset auch andere Produkte als Zeitungen hergestellt, weshalb die Klarstellung notwendig sei, dass nur Betriebe, die mit diesem Verfahren überwiegend Zeitungen drucken würden, erfasst sein können. Die Frage der Förderungen, die Tageszeitungen nach Angaben der XXXX in höherem Ausmaß zukommen würden, sei für die Erweiterung der Kollektivvertragsfähigkeit nicht maßgeblich. Es sei vielmehr Aufgabe des Kollektivvertrages, die notwendigen Differenzierungen vorzunehmen. Daran würde auch die Befürchtung der XXXX , dass die Erklärung eines künftigen Kollektivvertrages zur Satzung zu erwarten sei, nichts ändern. Ob die von einer allfälligen Satzung erfassten Arbeitsverhältnisse im Wesentlichen gleichartig seien, sei im Satzungsverfahren zu prüfen.

Zu § 4 Abs. 2 Z 3 ArbVG wurde festgehalten, dass die XXXX seit 30.01.2019 nunmehr 7 außerordentliche Mitglieder habe, bei denen insgesamt 475 Arbeitnehmer im Druckbereich beschäftigt seien, und zwar ausschließlich im Rollendruck Coldset. Folglich sei eine Ausdehnung der Kollektivvertragsfähigkeit auf andere Druckverfahren auszuschließen, da hier keine maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung vorliegen könne. Zur Gesamtzahl der Beschäftigten habe die XXXX in ihrer Stellungnahme vom 12.07.2018 angegeben, dass im Rollendruck Coldset insgesamt 575 Arbeitnehmer beschäftigt werden würden. Somit betrage der Anteil der bei außerordentlichen Mitgliedern des XXXX Beschäftigten ca. 83 %. Demnach sei die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung "vermöge der Zahl der Mitglieder" gegeben.

In Hinblick auf § 4 Abs. 2 Z 4 ArbVG wurde zuletzt angegeben, dass das Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben habe, Zweifel an der Gegnerunabhängigkeit aufkommen zu lassen.

10. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und entgegnet, dass die XXXX durch den vorliegenden Bescheid und die dadurch bewirkte Erweiterung der Kollektivvertragsfähigkeit des XXXX in ihrem Recht auf gesetzliche Interessenvertretung gem. § 4 ArbVG verletzt werde. Durch den Bescheid werde der XXXX die Möglichkeit entzogen, für Rollendruckereien (Coldset), die überwiegend Zeitungen drucken würden, die Kollektivverträge zu verhandeln und abzuschließen.

Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass die Erweiterung der Kollektivvertragsfähigkeit des XXXX ausschließlich auf außerordentliche Mitglieder gestützt werde, was nicht nur § 4 ArbVG widerspreche, sondern auch verfassungsrechtlich bedenklich sei, da der zukünftig vom XXXX abgeschlossene Kollektivvertrag als Grundlage für eine Satzung gem. § 18 ArbVG dienen solle. Im vorliegenden Fall sei unklar, ob außerordentliche Mitglieder zu den Kollektivvertragsangehörigen nach § 8 Z 1 ArbVG zählen würden. Die näheren Voraussetzungen der für die Kollektivvertragsangehörigkeit geforderten Mitgliedschaft seien dem ArbVG nicht zu entnehmen. Der OGH habe sich in der Entscheidung zu 8 ObA 125/00s mit einer dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Konstellation befasst. Der OGH sei zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die Frage, ob ein Arbeitgeber die Voraussetzungen der Kollektivvertragsangehörigkeit nach § 8 Z 1 ArbVG erfülle, bei einer freien Berufsvereinigung nach den Bestimmungen über den Erwerb und den Inhalt der Mitgliedschaft richte. Ein allgemeiner Grundsatz, wonach eine außerordentliche Mitgliedschaft als solche den Begriff der Mitgliedschaft iSd §§ 6, 8 ArbVG nicht verwirklichen könne, bestehe nicht. Nach Ansicht des OGH könne nur maßgeblich sein, ob die konkrete Stellung des Arbeitgebers als außerordentliches Mitglied im Verband ihm eine hinreichende Einflussmöglichkeit im Hinblick auf abzuschließende Kollektivverträge vermittle. Nachdem den außerordentlichen Mitgliedern des XXXX weder rechtlich noch faktisch ausreichende Einflussmöglichkeiten auf die Gestaltung und den Abschluss von Kollektivverträgen durch den XXXX zukommen würden, bestünden keine Zweifel daran, dass sie keine Mitglieder iSd § 8 Z 1 ArbVG seien. Die außerordentlichen Mitglieder hätten lediglich ein Vetorecht beim Abschluss eines sie betreffenden Kollektivvertrages, jedoch gem. § 4a Abs. 2 der XXXX Statuten weder ein Stimmrecht in der Generalversammlung noch ein aktives oder passives Wahlrecht für die Organe des XXXX . Demnach sei die vom OGH im angeführten Anlassfall geforderte wesentlichen Einflussnahme auf die Willensbildung nicht gegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der XXXX ist eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitgeber, welche sich nach ihren Statuten zur Aufgabe stellt, die Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder zu regeln, wobei sich die Aufgabe auch auf außerordentliche Mitglieder im Sinne des § 4a Punkt 1 der Statuten erstreckt.

Dem XXXX wurde mit Bescheid des damaligen Obereinigungsamtes vom 10.02.1948, Zl. XXXX , die Kollektivvertragsfähigkeit als freiwillige Berufsvereinigung zuerkannt. Dieser Bescheid enthält keine Definition des Umfangs der Kollektivvertragsfähigkeit.

Ordentliche Mitglieder des Verbandes können physische und juristische Personen werden, die im Inland hergestellte und gegen Entgelt abgegebene Presseerzeugnisse - Tageszeitung oder Wochenzeitung oder ein nicht seltener als sechsmal jährlich erscheinendes Magazin - herausgeben oder verlegen. Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, das aktive und passive Wahlrecht im Verband auszuüben.

Außerordentliche Mitglieder des Verbandes können physische und juristische Personen werden, deren Tätigkeiten den herausgeberischen und verlegerischen Interessen von österreichischen Zeitungen unmittelbar oder mittelbar dienen (z.B. Druckereigesellschaften). Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Generalversammlung und kein aktives und passives Wahlrecht für die Organe des Verbandes. Beschlüsse der Generalversammlung betreffend den Abschluss von in den Unternehmen von außerordentlichen Verbandsmitgliedern zur Anwendung gelangenden Kollektivverträgen können nur gefasst werden, soweit vorab die einfache Mehrheit der außerordentlichen Verbandsmitglieder, in deren Unternehmen der betreffende Kollektivvertrag zur Anwendung gelangen soll, hierzu die Zustimmung erteilt hat.

Derzeit umfasst der XXXX sieben außerordentlichen Betriebe mit insgesamt 475 Beschäftigen, die ausschließlich im Rollendruck (Coldset) tätig sind.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem aufliegenden Verfahrensakt sowie insbesondere dem Vereinsregisterauszug, den Statuten sowie dem Verzeichnis der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder des XXXX , einer Aufstellung der Anzahl der bei den außerordentlichen Mitgliedern sowie der bei Nichtmitgliedern beschäftigen Dienstnehmern und einer am 14.12.2018 übermittelten, vertiefenden Information zu Mitarbeiterzahlen und Druckverfahren beim XXXX .

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Die für den Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) lauten auszugsweise wie folgt:

"Kollektivvertragsfähigkeit

§ 4. (1) Kollektivvertragsfähig sind gesetzliche Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, denen unmittelbar oder mittelbar die Aufgabe obliegt, auf die Regelung von Arbeitsbedingungen hinzuwirken und deren Willensbildung in der Vertretung der Arbeitgeber- oder der Arbeitnehmerinteressen gegenüber der anderen Seite unabhängig ist.

(2) Kollektivvertragsfähig sind die auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, welche

1. sich nach ihren Statuten zur Aufgabe stellen, die Arbeitsbedingungen innerhalb ihres Wirkungsbereiches zu regeln;

2. in ihrer auf Vertretung der Arbeitgeber- oder der Arbeitnehmerinteressen gerichteten Zielsetzung in einem größeren fachlichen und räumlichen Wirkungsbereich tätig werden;

3. vermöge der Zahl der Mitglieder und des Umfanges der Tätigkeit eine maßgebende wirtschaftliche Bedeutung haben;

4. in der Vertretung der Arbeitgeber- oder der Arbeitnehmerinteressen gegenüber der anderen Seite unabhängig sind.

(3) Für Arbeitsverhältnisse zu Vereinen, die vermöge der Zahl ihrer Mitglieder, des Umfanges ihrer Tätigkeit und der Zahl ihrer Arbeitnehmer eine maßgebende Bedeutung haben, sind diese selbst kollektivvertragsfähig, soweit sie nicht für Arbeitsverhältnisse bestimmter Betriebs- oder Verwaltungsbereiche einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitgeber angehören.

Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit

§ 5. (1) Die Kollektivvertragsfähigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 und 3 ist auf Antrag nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen durch das Bundeseinigungsamt zuzuerkennen.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ist im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen und dem Bundesministerium für soziale Verwaltung sowie jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof zur Kenntnis zu bringen. Die Kosten der Kundmachung hat die freiwillige Berufsvereinigung (der Verein), der (dem) die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde, zu tragen.

(3) Die Kollektivvertragsfähigkeit ist durch das Bundeseinigungsamt von Amts wegen oder auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung oder einer gesetzlichen Interessenvertretung abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 oder 3 nicht mehr gegeben sind; die Bestimmungen des Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

Vorrang der freiwilligen Berufsvereinigung

§ 6. Wird einer freiwilligen Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit gemäß § 5 Abs. 1 zuerkannt und schließt diese einen Kollektivvertrag ab, so verliert die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung hinsichtlich der Mitglieder der Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit für die Dauer der Geltung und für den Geltungsbereich des von der Berufsvereinigung abgeschlossenen Kollektivvertrages.

(...)

Geltungsdauer des Kollektivvertrages

§ 17. (1) ...

(2) ...

(3) Wird einer freiwilligen Berufsvereinigung gemäß § 5 Abs. 3 die Kollektivvertragsfähigkeit aberkannt, so erlöschen die von dieser Berufsvereinigung abgeschlossenen Kollektivverträge mit dem Tage, an dem die gemäß § 5 Abs. 3 ergangene Entscheidung des Bundeseinigungsamtes im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundgemacht wird. Im Falle des § 6 erlischt ein von der gesetzlichen Interessenvertretung abgeschlossener Kollektivvertrag für die Mitglieder der freiwilligen Berufsvereinigung mit dem Tage, an dem ein von dieser Berufsvereinigung abgeschlossener Kollektivvertrag in Wirksamkeit tritt. Dieser Umstand ist von der freiwilligen Berufsvereinigung dem Bundesministerium für soziale Verwaltung unverzüglich anzuzeigen.

...

Die Erklärung von Kollektivverträgen zur Satzung

Begriff und Voraussetzungen

§ 18. (1) Das Bundeseinigungsamt hat auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen. Die in der Erklärung als rechtsverbindlich bezeichneten Bestimmungen des Kollektivvertrages bilden die Satzung.

(2) Gegenstand des Antrages auf Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung können alle oder auch einzelne Bestimmungen des Kollektivvertrages sein, die für die ihm unterliegenden Arbeitsverhältnisse rechtsverbindlich sind, doch dürfen einzelne Bestimmungen nicht aus einem unmittelbaren rechtlichen und sachlichen Zusammenhang gelöst werden.

(3) Ein Kollektivvertrag oder ein Teil eines solchen darf nur zur Satzung erklärt werden, wenn

1. der zu satzende Kollektivvertrag gehörig kundgemacht ist und in Geltung steht;

2. der zu satzende Kollektivvertrag oder der Teil eines solchen überwiegende Bedeutung erlangt hat;

3. die von der Satzung zu erfassenden Arbeitsverhältnisse im Verhältnis zu jenen, die dem Kollektivvertrag unterliegen, im wesentlichen gleichartig sind;

4. die von der Satzung zu erfassenden Arbeitsverhältnisse unbeschadet des Abs. 4 nicht schon durch einen Kollektivvertrag erfasst sind.

(4) Kollektivverträge, die sich auf die Regelung einzelner Arbeitsbedingungen beschränken und deren Wirkungsbereich sich fachlich auf die überwiegende Anzahl der Wirtschaftszweige und räumlich auf das ganze Bundesgebiet erstreckt, stehen der Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung nicht entgegen.

(5) Kollektivverträge im Sinne des Abs. 4 können auch dann zur Satzung erklärt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 3 nicht vorliegen.

(6) Kollektivverträge, die von einem kollektivvertragsfähigen Verein (§ 4 Abs. 3) abgeschlossen wurden, können nicht zur Satzung erklärt werden.

Rechtswirkungen

§ 19. (1) Die Bestimmungen der gehörig kundgemachten Satzung sind innerhalb ihres räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich. § 3 und § 11 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Kollektivverträge setzen für ihren Geltungsbereich eine bestehende Satzung außer Kraft. Dies gilt nicht für Kollektivverträge im Sinne des § 18 Abs. 4.

(...) "

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 30. Juli 1987, mit der die Geschäftsführung des Bundeseinigungsamtes geregelt wird (Bundeseinigungsamts - Geschäftsordnung - BEA-GO.), BGBl. Nr. 415/1987, hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"Abschnitt 2

Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit

§ 12. (1) Das Verfahren auf Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ist auf Antrag der Berufsvereinigung (§ 4 Abs. 2 ArbVG) oder des Vereines (§ 4 Abs. 3 ArbVG), die bzw. der die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen will, einzuleiten. Dem Antrag sind eine beglaubigte Abschrift der Statuten der Berufsvereinigung oder des Vereines, eine Bescheinigung der Vereinsbehörde über den aufrechten Bestand der Berufsvereinigung, sofern sie als Verein konstituiert ist, oder des Vereines und die zur Beurteilung der im § 4 Abs. 2 und 3 ArbVG vorgesehenen Voraussetzungen sonst erforderlichen Unterlagen anzuschließen.

(2) Der Vorsitzende hat vorerst zu prüfen, ob der Antrag mit den nach Abs. 1 erforderlichen Beilagen versehen ist, und allenfalls die nötigen Ergänzungen durch die antragstellende Partei zu veranlassen.

(3) Je eine Ausfertigung des Antrages ist den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur Stellungnahme zuzuleiten. Den Interessenvertretungen ist dabei eine angemessene, zumindest jedoch dreiwöchige Frist einzuräumen; sie sind gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass ihr Einverständnis mit dem Antrag angenommen wird, wenn innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme erfolgt.

(4) Nach Einlangen der Stellungnahmen oder nach Ablauf der zur Stellungnahme eingeräumten Frist (Abs. 3) oder nach Durchführung allenfalls erforderlicher weiterer Erhebungen ist ein Senat zur Verhandlung und Beschlussfassung über den Antrag einzuberufen.

(5) Wird der Berufsvereinigung oder dem Verein die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt, so hat das Bundeseinigungsamt die Entscheidung darüber im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen. Die Kosten der Kundmachung hat die Berufsvereinigung (der Verein) zu tragen.

(6) Die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof und den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur Kenntnis zu bringen.

(7) Das Verfahren auf Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit wird eingeleitet

1. auf Antrag der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung (des kollektivvertragsfähigen Vereines) selbst, einer anderen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung oder einer gesetzlichen Interessenvertretung;

2. von Amts wegen, wenn dem Bundeseinigungsamt Umstände bekannt werden, die vermuten lassen, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 oder 3 ArbVG nicht mehr vorliegen.

Im übrigen gelten die Abs. 2 bis 6 sinngemäß."

3.2. Im vorliegenden Fall hat der XXXX die Ausdehnung der Kollektivvertragsfähigkeit gefordert und dies zuletzt auf Rollendruckereien mit Zeitungsdruck, in eventu auf Zeitungsdruckereien, beschränkt bzw. dahingehend konkretisiert. Der Umfang der Kollektivvertragsfähigkeit ist statisch zu betrachten. Nachträgliche Änderungen des satzungsgemäßen Aufgabenbereichs vermögen den Umfang der Kollektivvertragsfähigkeit der Körperschaft weder auszuweiten noch einzuschränken. Dafür ist eine bescheidmäßige Erweiterung oder (teilweise) Aberkennung nötig (Mayr, Arbeitsrecht § 4 ArbVG (Stand 1.10.2017, rdb.at)), weshalb hier auch das Bundeseinigungsamt mit Bescheid vom 25.03.2019 entschieden hat.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist zur beantragten und in weiterer Folge erteilten Ausdehnung der Kollektivvertragsfähigkeit des XXXX Folgendes zu sagen:

3.3. Die Voraussetzung des § 4 Abs. 2 Z 1 ArbVG ist erfüllt, da sich der XXXX nach seinen Statuten gem. § 2 Z 2 lit. c zur Aufgabe stellt, die Arbeitsbedingungen für die Angestellten und Arbeiter seiner ordentlichen und außerordentlichen Verbandsmitglieder durch den Abschluss von Kollektivverträgen zu regeln. Gerade der in den Statuten des XXXX zum Ausdruck kommende Wille zum gemeinsamen Abschluss von Kollektivverträgen ist zur gegenständlichen Bejahung der ersten Verleihvoraussetzung ausschlaggebend (vgl. Mayr, Arbeitsrecht § 4 ArbVG (Stand 1.10.2017, rdb.at)).

Gegenständlich bringt die beschwerdeführende Partei vor, dass außerordentliche Mitglieder des XXXX keine Mitglieder iSd § 8 Z 1 ArbVG seien, weil ihnen weder rechtlich noch faktisch ausreichende Einflussmöglichkeiten auf die Gestaltung und den Abschluss von Kollektivverträgen durch den XXXX zukommen würden. Diesbezüglich beruft sie sich auf eine Entscheidung des OGH vom 21.12.2000 zu 8 Ob A125/00s und führt hiezu aus, dass dem dort in Rede stehenden außerordentlichen Mitglied des Bankenverbandes (Anmerkung: trotz gerade der lediglich außerordentlichen Mitgliedschaft) ganz erheblicher Einfluss auf die maßgebende Willensbildung dieses Verbandes zukam, zumal ein Kollektivvertrag nur über Ersuchen dieses außerordentlichen Mitglieds geschlossen und nur von diesem auf Arbeitgeberseite verhandelt worden sei. Ein von dem außerordentlichen Mitglied nicht gebilligter Kollektivvertrag wäre nicht abgeschlossen worden. Angesichts dieses Umstandes habe nicht gesagt werden können, dass dieses außerordentliche Mitglied mangels hinreichenden Einflusses auf die Willensbildung bei der Beurteilung nach §§ 6 bzw. 8 ArbVG nicht als Mitglied des Bankenverbandes anzusehen wäre.

Auch wenn im vorliegenden Fall - im Gegensatz zur oben angeführten Entscheidung - ein zwingendes Ersuchen der außerordentlichen Mitglieder des XXXX keine Voraussetzung zum Abschluss eines Kollektivvertrages ist, haben sie dennoch einen solch ausreichenden Einfluss, als dass sie den Abschluss eines (sie betreffenden) Kollektivvertrages verhindern können, indem sie ihre Zustimmung hiezu nicht erteilen. Demnach haben sie - trotz fehlendem Stimmrecht in der Generalversammlung bzw. fehlendem aktiven oder passiven Wahlrecht für die Organe des XXXX - dennoch implizit Einfluss auf die Willensbildung und auch den Inhalt des Kollektivvertrages, da gegen ihren Willen kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann. Es liegt auf der Hand, dass es erst dann zu einem erfolgreichen Abschluss des Kollektivvertrages kommt, wenn dieser auch den Vorstellungen der außerordentlichen Mitglieder entspricht. Diesen Erwägungen folgend kann das Bundesverwaltungsgericht keinen wesentlichen Unterschied zum erwähnten Fall des OGH erkennen, zumal es in Hinblick auf § 8 Z 1 ArbVG bzw. die damit zusammenhängende Frage der Einflussmöglichkeit letztlich darauf ankommt, ob ein vom außerordentliche Mitglied nicht gebilligter Kollektivvertrag dennoch abgeschlossen werden kann. Da dies im vorliegenden Fall - genauso wie in jenem der OGH-Entscheidung zugrundeliegenden Fall - zu verneinen ist, geht der entsprechende Einwand der beschwerdeführenden Partei ins Leere.

3.4. Bei der vorzunehmenden Beurteilung, ob beim XXXX die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit iSd § 4 Abs. 2 Z 2 und 3 ArbVG vorliegen, ist iSd Z 2 nach formalen Kriterien zu prüfen, ob die Vereinigung statutarisch die Zielsetzung hat, in einem größeren fachlichen und räumlichen Wirkungsbereich tätig zu werden, und iSd Z 3 nach tatsächlichen Kriterien zu prüfen, ob sie sich auch gemäß diesen Zielsetzungen mit Erfolg betätigt, was an der Zahl der Mitglieder und am Umfang der bisherigen tatsächlichen Tätigkeit (deren Spiegelbild auch die Anzahl der beschäftigten Dienstnehmer sein kann) abzulesen ist. Die Bedingungen der Z 2 (größerer fachlicher Wirkungsbereich) und der Z 3 (maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung vermöge der Zahl der Mitglieder) hängen insoweit miteinander zusammen, als beiden Elementen eine Bezugsgröße gemeinsam ist, an der das Element "größere" bzw. "maßgebliche" zu messen ist. Sowohl die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen eines größeren fachlichen und räumlichen Wirkungsbereiches iSd § 4 Abs. 2 Z 2 ArbVG als auch die der "maßgebenden wirtschaftlichen Bedeutung" iSd § 4 Abs. 2 Z 3 ArbVG setzen daher voraus, dass der fachliche Wirkungsbereich einer Berufsvereinigung durch unterscheidungskräftige Kriterien hinreichend definiert ist (vgl. VwGH vom 04.09.2013, 2011/08/0230).

3.4.1. Bei einer derartigen Untersuchung (nach dem - größeren - fachlichen Wirkungsbereich) ist jedenfalls zu prüfen, ob die Gruppenbildung zutreffend und hinreichend ist. Es kann der belangten Behörde im vorliegenden Fall nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei der Prüfung des fachlichen Wirkungsbereiches des XXXX von jenem Element ausgegangen ist, das im weitesten Sinne prägend für die maßgebenden Unterschiede ist (vgl. VwGH vom 28.10.2008, 2007/05/0001). Wie bereits im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wurde, wird im Druckergewerbe zwischen Bogendruck und Rollendruck und innerhalb des Rollendrucks zwischen Coldset (Zeitungsrollendruck) und Heatset (Akzidenzrollendruck) unterschieden. Im Verfahren ist hervorgekommen, dass die Zeitungen der Verbandsmitglieder des XXXX fast ausschließlich in der Produktionsweise Rollendruck Coldset erzeugt werden.

Es genügt in diesem Zusammenhang auf die Besonderheiten in den Arbeitsbedingungen insbesondere hinsichtlich der Arbeitszeit hinzuweisen, die jedenfalls die Bildung einer eigenen Gruppe von Arbeitnehmern zum Zwecke der Wahrnehmung von deren gleichgelagerten arbeitsbezogenen Interessen bei der Festlegung von Arbeitsbedingungen zu rechtfertigen vermag.

Nachdem der XXXX ein XXXX (und eben kein Druck- und Medientechnikverband) ist, und im Rollendruck Coldset auch andere Produkte als Zeitungen hergestellt werden, ist die Klarstellung des XXXX , dass er eine Erfassung lediglich jener Betriebe, die mit diesem Verfahren überwiegend Zeitungen drucken, anstrebt, nachvollziehbar und insgesamt hinreichend definiert.

Zusammengefasst ist die Voraussetzung des § 4 Abs. 2 Z 2 ArbVG erfüllt, da der XXXX in einem größeren fachlichen und räumlichen Wirkungsbereich tätig wird, nachdem sich seine räumliche Dimension auf ganz Österreich erstreckt und zudem um außerordentliche Mitglieder erweitert werden soll.

3.4.2. Die Voraussetzung des § 4 Abs. 2 Z 3 ArbVG ist ebenso erfüllt, da sich die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung sowohl nach der absoluten Zahl der Mitglieder als auch nach dem Prozentsatz der vertretenen Berufsangehörigen bestimmt (Mayr, Arbeitsrecht § 4 ArbVG [Stand 1.10.2017, rdb.at]). Wie im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt wurde, hat der XXXX seit dem 30.01.2019 insgesamt sieben außerordentliche Mitglieder, die Zeitungen drucken, wobei davon insgesamt 475 Arbeitnehmer ausschließlich im Rollendruck Coldset beschäftigt sind. Laut den Angaben der XXXX in ihrer Stellungnahme vom 12.07.2018 sind im Bereich Rollendruck Coldset insgesamt 575 Arbeitnehmer beschäftigt. Damit kommt den außerordentlichen Mitgliedern des XXXX mit einem Anteil von ca. 83 % an ausschließlich im Rollendruck Coldset Beschäftigten eine maßgebende wirtschaftliche Bedeutung zu.

3.5. Die Gegnerfreiheit und Gegnerunabhängigkeit eines Arbeitgeberverbands ist gegeben, wenn er nur Arbeitgeber zu Mitgliedern hat (Mayr, Arbeitsrecht § 4 ArbVG [Stand 1.10.2017, rdb.at]). Nachdem im vorliegenden Fall keine Zweifel an der Gegnerunabhängigkeit hervorgekommen sind bzw. auch nicht einmal angeführt wurden, ist auch das Vorliegen der Voraussetzung des § 4 Abs. 2 Z 4 ArbVG zu bejahen.

3.6. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er im Bescheid festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. In der Beschwerde findet sich kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern.

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragstellung, Einflussnahme, Kollektivvertrag,
Kollektivvertragsfähigkeit, Wirkungsbereich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W216.2218767.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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