Entscheidungsdatum
14.02.2020Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W178 2216831-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn Dr. XXXX gegen den Bescheid der (damaligen) Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Niederösterreich, nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen SVS vom 05.02.2019, VSNr XXXX , betreffend die Vorschreibung von monatlichen Beiträgen in der Krankenversicherung sowie eines monatlichen Beitragszuschlags für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
1. Die damalige Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, nunmehr SVS (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 05.02.2019 gemäß § 410 ASVG iVm § 194 GSVG über Antrag festgestellt, dass Herr Dr. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) verpflichtet ist, von 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 einen monatlichen Beitrag in der Krankenversicherung von € 38,28 und einen monatlichen Beitragszuschlag in der Höhe von € 3,56 zu entrichten. Begründet wurden diese Vorschreibungen zusammengefasst damit, dass der Einkommenssteuerbescheid 2016 Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausweist und der Beschwerdeführer die Überschreitung der Versicherungsgrenze im Jahr 2016 nicht gemeldet habe. Im Weiteren wurden die Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlage, der monatlichen Beitragspflicht in der Krankenversicherung sowie der monatliche Beitragszuschlag aufgeschlüsselt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.03.2019 fristgerecht Beschwerde. Er schicke voraus, dass er gegen die Berechnung des KV-Beitrages für 2016 aus seiner freiberuflichen Tätigkeit idH von 502,08 Euro nichts einzuwenden habe.
Das Bundesverwaltungsgericht möge ihm erklären, weshalb von Staatsbürgern nach dem 75. Lebensjahr überhaupt noch KV-Beiträge eingehoben werden. Der Beschwerdeführer zahle jährlich an Steuern und Sozialversicherung mehr als 10.000 Euro und er alimentiere damit die gesamtstaatliche Gebarung. Als Antragsbegehren formulierte der die Halbierung von KV-Beiträgen für über 75-jährige.
2. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer war im Jahr 2016 als Konsulent selbstständig erwerbstätig mit die Versicherungsgrenze überschreitenden Einkünften. Er war damit in der Krankenversicherung pflichtversichert (Altersausnahme in der Pensionsversicherung).
Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Aktenlage und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1 Gemäß § 2 Abs 1 Z. 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
Gemäß § 273 Abs 8 GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Personen ausgenommen, die am 1. Jänner 1998 das Anfallsalter für eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit (geminderter Arbeitsfähigkeit) erreicht haben.
3.2
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde die Pflichtversicherung an sich, die Berechnung der Beitragsgrundlage, der Krankenversicherungsbeiträge und der Beitragszuschläge nicht in Frage gestellt und auch seitens des Gerichts sind keine Gründe aufgetaucht, den Bescheid diesbezüglich in Frage zu stellen.
Der Bf bezweifelt, dass sachliche und vernünftige Gründe für die Zulässigkeit der Vorschreibung von Krankenversicherungsbeträgen an Personen wie ihn, die fortgeschrittenen Alters sind und ohnehin eine Pension mit Krankenversicherungspflicht beziehen, bestünden.
Dazu ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass das Gericht die bestehenden Gesetze zu vollziehen hat; es hat diese verfassungskonform zu interpretieren; eine Prüfung der Inhalte der Gesetze ist nicht zulässig, soweit nicht Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes aufkommen.
Diese sind bei der gegenständlichen Konstellation nicht angebracht:
Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bilden die in der Sozialversicherung Pflichtversicherten eine Risikogemeinschaft. In der gesetzlichen Sozialversicherung gilt - aufgrund des Hervortretens des Versorgungsgedankens vor dem Versicherungsgedanken - keine Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung. Es muss in der gesetzlichen Sozialversicherung in Kauf genommen werden, dass es in manchen Fällen trotz bestehender Pflichtversicherung zu keinem Leistungsanfall kommt. (vgl. VfGH 19.6.2001, B864/98)
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs ist der Bestand einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung neben dem Bezug einer Alterspension verfassungsrechtlich unbedenklich (vergleiche VfGH vom 14.06.1991, B 418/90). Auch der Verwaltungsgerichtshof erachtet den Bestand einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung neben einer Alterspension in ständiger Rechtsprechung als verfassungsrechtlich unbedenklich (unter Hinweis auf VwGH 20.4.1993, 91/08/0115, 21.9.1993, 92/08/0092, 19.10.1993, 92/08/0232 und 93/08/0173) und hat entschieden, dass der Bezug einer Alterspension zu keiner Ausnahme von der Pflichtversicherung führt (vgl. VwGH vom 20.09.2000, 97/08/0617 und 08.02.1994, 93/08/0234).
Dem Beschwerdeführer wird - wie schon in anderen Verfahren - geraten, sein Anliegen, das sich auf die Änderung des Gesetzes bezieht, an die politischen Entscheidungsträger bzw. an die Interessensvertretungen, z.B. die der Seniorinnen und Senioren heranzutragen.
Der Gesetzgeber ist den Argumenten des Beschwerdeführers insofern gefolgt, als er Personen wie den Beschwerdeführer gemäß § 273 Abs 8 GSVG von der Versicherungs- und Beitragspflicht in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG ausgenommen hat.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Alterspension, Krankenversicherung, PflichtversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W178.2216831.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020