TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/24 W266 2223379-1

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Veröffentlicht am 24.02.2020
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Entscheidungsdatum

24.02.2020

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §15
ZustG §17

Spruch

W266 2223379-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Wolfgang SCHIELER und Andreas KARWAS als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des AMS

Wien Schönbrunner Straße, vom 17.6.2019, GZ: XXXX , betreffend Zurückweisung des Vorlageantrages vom 21.2018 in nicht öffentlicher

Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 01.06.2018 wurde die vom Beschwerdeführer (BF) am 27.04.2018 eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Wien Schönbrunner Straße (in der Folge AMS oder belangte Behörde) vom 12.04.2018 betreffend Aberkennung der Notstandshilfe für die Zeit von 22.03.2018 bis 02.05.2018 abgewiesen.

Mit Schreiben vom 19.06.2018, welches am 20.06.2018 der Post AG übergeben wurde, beantragte der BF, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Mit dem im Spruch zitierten Bescheid vom 17.6.2019 hat das AMS den Vorlageantrag vom 19.6.2018 als verspätet zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF vom 2.7.2019, in der dieser im Wesentlichen angibt, die Beschwerdevorentscheidung wäre ihm erst am 6.6.2018 zugestellt worden und wäre der Vorlageantrag daher fristgerecht eingebracht worden. Auch hätte das Arbeitsmarktservice es verabsäumt, einen Nachweis für die Zustellung am 5.6.2019 zu erbringen.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass sich seine Beschwerde dem Akteninhalt nach als verspätet darstellen würde, und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahe binnen zweier Wochen eingeräumt.

Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 01.06.2018 wurde die vom Beschwerdeführer (BF) am 27.04.2018 eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Wien Schönbrunner Straße (in der Folge AMS oder belangte Behörde) vom 12.04.2018 betreffend Aberkennung der Notstandshilfe für die Zeit von 22.03.2018 bis 02.05.2018 abgewiesen.

Diese wurde, nach einem vergeblichen Zustellversuch am 4.6.2018, ab dem 5.6.2018 zur Abholung beim zuständigen Postamt des BF bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in der Abgabeeinrichtung des BF hinterlegt.

Der Vorlageantrag des BF vom 19.6.2018 wurde am 20.6.2018 dem Zustelldienst übergeben und in der Folge mit dem im Spruch zitierten Bescheid des AMS als verspätet zurückgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des Aktes der belangten Behörde.

Insbesondere ergibt sich der Zustellversuch und die Hinterlegung und der Beginn der Abholfrist der BVE vom 1.6.2018 aus dem im Akt erliegenden Rückschein.

Das Datum der Übergabe des Vorlageantrages vom 19.6.2018 ergibt sich aus dem Poststempel des beiliegenden Kuverts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:

"§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG) lauten:

"§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."

Daraus folgt:

Gegenständlich ist die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 1.6.2018 am 5.6.2018 erfolgt, da diese, wie festgestellt, nach vorangegangenem Zustellversuch am 4.6.2018 ab dem 5.6.2018 zur Abholung bereitgehalten wurde. Sohin endete die 2-wöchige Frist zur Stellung des Vorlageantrages gemäß § 15 Abs 1 VwGVG mit Ablauf des 19.6.2018.

Da der gegenständliche Vorlageantrag am 20.6.2018 der Post AG übergeben wurde, gilt dieser als an diesem Tag eingebracht und ist somit verspätet.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

ZU B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Vorlageantrag, Zurückweisung,
Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W266.2223379.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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