TE Bvwg Beschluss 2020/2/24 G312 2127042-4

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Veröffentlicht am 24.02.2020
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Entscheidungsdatum

24.02.2020

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §32

Spruch

G312 2127042-4/3E

G312 2127044-4/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Martina SCHÖNGRUNDNER und Mag. Lena LANGER als Beisitzerinnen über die Anträge auf Wiederaufnahme von XXXX vom 02.07.2019 der mit

Erkenntnissen vom 10.05.2016, GZ: XXXXund XXXX, abgeschlossene

Verfahren beschlossen:

A)

Die Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren werden als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit dem am 02.07.2019 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangten und mit datierten Schriftsatz brachte XXXX (im Folgenden: AST) neuerlich die Anträge auf Wiederaufnahme ein und beantragte diesen stattzugeben, das angefochtene Urteil (gemeint sind offenbar die Erkenntnisse) aufzuheben und die Sache neuerlich unter Berücksichtigung des § 12 Abs. 6 lit. c AlVG neu zu entscheiden.

Verfahrensgang der bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren

1. Mit Bescheiden der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 08.03.2016 wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.09.2014 bis 10.02.2015 sowie vom 25.03.2015 bis 29.03.2015 und der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 30.03.2015 bis 21.04.2015, vom 27.04.2015 bis 04.05.2015 sowie vom 01.08.2015 bis 19.08.2015 des XXXX (im Folgenden: Antragsteller oder kurz AST) widerrufen wird und er zur Rückzahlung in der Höhe von €

1.693,44 und € 359,00 gemäß § 12 iVm §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG 1977 verpflichtet ist.

Gegen die genannten Bescheide erhob der AST mit 31.03.2016 Beschwerde.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 10.05.2016 wurden die Beschwerden gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und die angefochtenen Bescheide bestätigt.

Mit 23.06.2016 beantragte der AST seine Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen (Vorlageanträge).

Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnissen XXXX und XXXX am 18.07.2017 - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.12.2016 und am 03.05.2017 - die Beschwerden als unbegründet ab. Diese sind in Rechtskraft erwachsen.

2. Der BF beantragte mit den am 30.11.2017 bei der belangten Behörde eingelangten und mit 29.11.2017 datierten Schriftsätzen erstmalig die Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 69 AVG.

Mit Beschluss vom 19.06.2018 des BVwG XXXX und XXXX wurden die Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren als unbegründet abgewiesen.

Der BF brachte am 25.11.2018 eine Wiederaufnahmsklage iSd ZPO ein und wurde mit Schriftsatz darüber informiert, dass eine Wiederaufnahmsklage iSd ZPO vor dem BVWG nicht zulässig ist, sondern lediglich ein Wiederaufnahmeantrag gemäß § 32 VwGVG zu stellen ist. In der mit 10.03.2019 datierten Stellungnahme erklärte der AST, dass der von ihm titulierte Schriftsatz falsch bezeichnet worden sei und als Wiederaufnahmeantrag zu werten sei. Mangels gesetzlicher Formalerfordernisse wurden die Anträge mit Beschluss vom 24.06.2019, XXXX und XXXX, als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen wurde vom BF kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs dieser Beschluss in Rechtskraft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 18.07.2017 hat das BVwG mit Erkenntnissen XXXX und XXXX die Beschwerden des AST gegen die Beschwerdevorentscheidungen der belangten Behörde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet abgewiesen. Diese sind in Rechtskraft erwachsen.

Der AST brachte am 02.07.2019 zum wiederholten Mal Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren beim BVwG ein.

Aus dem Vorbringen des AST ergibt sich, dass er die Kenntnis über den Wiederaufnahmegrund am 19.11.2018 erlangt hat, die von ihm binnen offener Frist eingebrachten Schriftsätze (Wiederaufnahmeklage verbessert auf Wiederaufnahmeantrag) wurden mit Beschluss vom 24.06.2019 als unzulässig zurückgewiesen. Der AST hat dagegen kein Rechtsmittel eingebracht, der Beschluss erwuchs daher in Rechtskraft.

Die vom AST eingebrachten Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren vom 02.07.2019 sind nicht fristgerecht eingebracht worden.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte sowie vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie den Angaben des AST.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt 1)

3.1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbständige Erledigungen - in Beschlussform erfolgen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 13 zu § 32 VwGVG)

Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind gemäß Abs. 5 leg. cit. die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

3.2. Zur Zurückweisung der Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens:

Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist (Z 1) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (Z 2), oder das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z 3) oder nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (Z 4).

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß Abs. 2 leg. cit. binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Abs. 3 leg. cit. auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens gemäß Abs. 4 leg. cit. von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind gemäß Abs. 5 leg. cit. die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.08.2015, Zl. Ro 2015/11/0012) sind die Wiederaufnahmsgründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet, weshalb auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmsgründe zurückgegriffen werden kann.

Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 31.03.2006, Zl. 2006/02/0038; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).

Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß § 69 Abs. 2 AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 55).

3.3. Die vorliegenden Anträge zielen darauf ab, die mit Erkenntnis des BVwG vom 18.07.2017, XXXX und XXXX rechtskräftig abgeschlossene Verfahren des Antragstellers wiederaufzunehmen. Begründet werden die Anträge im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass die belangte Behörde ebenso wie das erkennende Gericht verabsäumt hätte, bei Vorliegen seiner festgestellten Selbständigkeit die Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 6 lit. c AlVG zu überprüfen.

Der AST bringt vor, dass ihm vor dem BG XXXX am 19.11.2018 zur Kenntnis gebracht worden sei, dass in den wiederaufzunehmenden Verfahren die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze iSd § 12 Abs. 6 lit. c AlVG zu überprüfen gewesen wäre.

Wie bereits oben ausgeführt, hat der AST binnen zwei Wochen den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens einzubringen, ab dem er Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt hat und er im Antrag die Umstände, aus welchem sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, glaubhaft zu machen hat.

Die verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmeanträge wurden mit 02.07.2019 beim BVwG eingebracht, somit nicht innerhalb von 14 Tagen ab Kenntnis der Wiederaufnahmegründe.

Somit sind jedoch die Formalvoraussetzungen zur Erhebung der Wiederaufnahmeanträge nicht erfüllt und sind diese als unzulässig zurückzuweisen.

Abschließend ist noch zu erwähnen, dass nach ständiger Judikatur des VwGH wie auch einschlägiger Literatur, eine "andere rechtliche Einschätzung", also eine nachträglich geäußerte Rechtsansicht keinen Wiederaufnahmegrund darstellt.

Genauso wenig bildet das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel - wie vom AST hinsichtlich der mangelnden Überprüfung seiner Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 6 lit. c AlVG während des Zeitraumes seiner Selbständigkeit durch die belangte Behörde und durch das BVwG vermeint - unterlaufen sind, einen Wiederaufnahmegrund (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69, Rz 30).

Ebenso ist eine unrichtige rechtliche Beurteilung d.h. neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen keine Tatsachen, die eine Wiederaufnahme des Verfahren rechtfertigen vermögen. (Hengstschläger/Leeb, AVG; § 69, Rz 30).

Da sich die gegenständlichen Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren als unzulässig erweisen, waren diese gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

3.5. Mit Schriftsatz vom 03.06.2019 beantragte der AST beim OGH eine Delegation gemäß §§ 30 f JN, unter anderem auch betreffend die beiden angeführten Verfahren. Der OGH übermittelte diese Eingabe mit 07.10.2019 zur weiteren geschäftsordnungsgemäßen Behandlung.

Ist ein Gericht aus einem der im §. 19 JN vorgesehenen Gründe an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert, so hat gemäß § 30 JN dasselbe die Behinderung dem im Instanzenzuge übergeordneten Gerichte anzuzeigen. Dieses hat sodann ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen.

Auch kann gemäß § 31 Abs. 1 JN aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei von dem Oberlandesgerichte, in dessen Sprengel das zuständige Gericht gelegen ist, an Stelle desselben ein anderes im Sprengel dieses Oberlandesgerichtes gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden; die einem Bezirksgerichte zukommende Abhandlung einer Verlassenschaft oder die Besorgung der vormundschafts- oder curatelsbehördlichen Geschäfte kann überdies unter der gleichen Voraussetzung auch einem Gerichtshofe erster Instanz übertragen werden.

Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind gemäß Abs. 2 leg. cit. dem Obersten Gerichtshofe vorbehalten.

Ein Antrag auf Delegierung hat gemäß Abs. 3 leg. cit. keine das Verfahren aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung über denselben erfolgt ohne vorgängige mündliche Verhandlung. Vor der Entscheidung sind jedoch dem Gericht, welches zur Verhandlung oder Entscheidung an sich zuständig wäre, sowie den Parteien unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen abzufordern.

Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß § 1 Abs. 1 BVwGG seinen Sitz in Wien und gemäß Abs. 2 leg. cit. Außenstellen in Graz, Innsbruck und Linz.

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit nicht iSd der JN in Gerichtssprengel unterteilt, eine Delegierung iSd angeführten Normen ist daher im Gerichtsbereich des BVwG nicht möglich.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Fristablauf, Wiederaufnahmeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G312.2127042.4.00

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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