Entscheidungsdatum
26.02.2020Norm
AlVG §10Spruch
W229 2224537-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Beatrix BINDER und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Marianne Mewald als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , VSNR XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße, VSNR XXXX , vom 16.07.2019, beschlossen:
A)
Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 16.07.2019, VSNR XXXX , hat das AMS Wien Jägerstraße (im Folgenden: AMS) den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm. § 10 AlVG im Zeitraum vom 03.07.2019 bis 27.08.2019 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt.
2. Mit Schreiben vom 25.07.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch (gemeint: Beschwerde).
4. Mit Schreiben vom 18.10.2019 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt.
5. Mit Schreiben vom 05.11.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, für eine etwaige Zeugeneinvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung den Namen sowie eine ladungsfähige Adresse jener Freundin, deren E-Mail-Adresse er für Bewerbungen verwende, bekanntzugeben sowie für weitere Ermittlungen beim Dienstgeber hinsichtlich des Einlangens eines E-Mails bzw. Bewerbungsschreibens den Tag der Bewerbung via E-Mail sowie die E-Mail-Adresse, von welcher aus die Bewerbung versandt wurde, mitzuteilen.
6. Am 18.11.2019 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers, ein, in dem bekannt gegeben wurde, dass der Einspruch (gemeint: Beschwerde) vom 25.07.2019 ausdrücklich zurückgezogen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
2.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2.3. Zu A) Einstellung des Verfahrens
Mit Eingabe vom 14.11.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 18.11.2019, wurde vom Beschwerdeführer bekanntgegeben, dass er den Einspruch vom 25.07.2019 zurückziehe und die acht Wochen Geldsperre annehme. Mit diesem Schreiben hat der Einschreiter die Beschwerde eindeutig zurückgezogen (vgl. VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320).
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist der Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen und daher das Beschwerdeverfahren einzustellen. Diese Einstellung hat durch Beschluss zu erfolgen (VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Es war daher der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen.
2.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückziehung verfahrenseinleitender Anträge ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zB VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W229.2224537.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020