Entscheidungsdatum
26.02.2020Norm
AlVG §24Spruch
G312 2228301-1/3Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende über die Beschwerde der XXXX, VSNR: XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 04.11.2019 beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit
§ 38 AVG ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.11.2019 wurde die Notstandshilfe der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) ab 28.09.2019 gemäß § 33 Abs. 2 und § 38 iVm §§ 7, 24 Abs.1 und 8 Abs. 1 AlVG eingestellt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass durch amtsärztliches Gutachten der PVA vom 06.06.2019 festgestellt worden sei, dass der BF eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt, befristet für 12 Monate, nicht zumutbar sei. Der Antrag auf Berufsunfähigkeitspension sei abgelehnt worden, da die Wartezeit nicht erfüllt sei.
2. Mit Schriftsatz vom 11.11.2019, eingegangen am 14.11.2019, erhob die BF fristgerecht Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der Sache selbst zu entscheiden in eventu den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Erledigung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Weiters beantragte die BF der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründend führte die BF an, dass sie sehr wohl arbeitsfähig sei, sie die Entscheidung der PVA nicht nachvollziehen könne, weshalb sie auch Klage gegen die Entscheidung beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht habe. Diese Klage ist unter der Geschäftszahl XXXX bei Gericht anhängig.
3. Die gegenständliche Beschwerde wurde samt Vorlagebericht und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 04.02.2020 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A): Aussetzung des Verfahrens:
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 38 AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage ausetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich das BVwG mit der als Vorfrage zu qualifizierenden Frage auseinander zu setzen, ob die BF die Anspruchsvoraussetzung Arbeitsfähigkeit erfüllt.
Diesbezüglich ist ein Verfahren vor dem LG f ZRS XXXX unter XXXX anhängig, welches sich mit dieser Frage auseinandersetzt.
Der Ausgang dieses Verfahrens ist wesentlich für das gegenständliche Beschwerdeverfahren.
Da die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens gegeben sind, wird dieses bis zum Abschluss des beim BFG geführten Verfahrens ausgesetzt.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 VwGVG Gebrauch.
Schlagworte
Arbeitsfähigkeit, Aussetzung, VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G312.2228301.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020