Entscheidungsdatum
27.02.2020Norm
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1Spruch
W189 2108833-1/184E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag Robert Bitsche, 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11, betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 02.06.2013, ZI. 637444704/2087315 zu Recht erkannt:
A)
I. Dem Antrag wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.02.2021 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Antragstellerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste nach eigenen Angaben am 01.06.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am selben Tag durchgeführten mündlichen Erstbefragung gab die Antragstellerin zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass sie Angst vor der Organisation "Raad voor de Kinderbeschering" haben würde, die ihr ihre Tochter weggenommen habe. Sie sei 2012 wegen der Wegnahme ihrer Tochter zwei Monate lang in psychologischer Betreuung gewesen. Die Tochter der Antragstellerin sei auch zwei Jahre lang in Therapie gewesen. Die holländischen Behörden hätten alles unternommen, damit sie ihre Tochter nicht zurückbekomme. Es werde ihr vorgeworfen, dass sie aus ihrer Tochter eine Islamistin machen wolle, da Holland Angst vor Islamisten habe. Die Antragstellerin gibt jedoch an, dass sie nie Propaganda dafür gemacht habe.
2. Die Antragstellerin wurde am 24.07.2013 im Rahmen einer mündlichen Befragung zum Antrag niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Zu ihren Fluchtgründen brachte die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass Sie von der holländischen Jugendwohlfahrt und dem holländischen Kinderschutzkommitee verfolgt worden sei und ihr in Holland zu Unrecht die "Elternrechte" in Bezug auf ihre Tochter aberkannt werden. Im Detail brachte die Antragstellerin zu der Verfolgung in Holland Folgendes vor:
"Am 03.06. dieses Jahres hatte ich eine Gerichtsverhandlung bei der zweiten Organisation, bei der Jugendwohlfahrt. Die Jugendwohlfahrt hat einen Antrag beim Gericht in Mastricht gestellt, damit die Tochter weiterhin mir entzogen bleibt. Sie sagten "du bekommst deine Tochter nicht. Bis 2014 bleibt sie bei uns". Der Richter entsprach diesem Antrag, obwohl ich starke Argumente hatte. Dennoch hat der Richter den Antrag dieser Organisation berücksichtigt. Am 04.06. dieses Jahres hatte ich ein treffen im Rathaus, beim Meldeamt von Heerlen wo ich lebte. Sie sagten, wir wissen das du Islamistin bist und dich mit der Islamisierung von ganz Holland beschäftigst und uns alle in Holland zu Islamisten machen willst. Ich fragte, woher sie das wissen würden. Ich sagte, ich verkehre mit niemand. Ich gebe meine Kraft nur für meine Tochter her. Ich bin in keinen Kreisen oder politischen Organisationen tätig. Ich hatte zwar eine religiöse Überzeugung, aber ich kann ja selbst entscheiden welche Religion für mich und meine Tochter richtig ist und welche Erziehung sie bekommt. Die Frau war ganz aufgeregt "Vergiss es. Deine Tochter wird keine Muslimin werden." Sie wird Holländerin werden und ich soll dies annehmen. Sie sagte, dass meine Tochter nie zu mir zurückkehren wird und ich alleine leben werde und auch meine Tochter wird alleine leben. Nie werden wir zusammen sein. Ich habe zu weinen begonnen und bin aus Angst nachhause davon gelaufen. Den ganzen Tag war ich zuhause. In der Nacht konnte ich nicht einschlafen. Ich brachte eine Beschwerde gegen diese Leute ein. Ich rief deren Vorgesetzte an. Am nächsten Tag rief ich den Vorgesetzten an. Ich berichtete ihm über das Gespräch und den Inhalt und dass deren Rathaus mich den Terrorismus beschuldigt hat und dass ich mich mit der Islamisierung Hollands beschäftige. Ich sagte, ich werde dort nicht mehr hingehen aus Angst. Im Zuge des Verfahrens schickten sie mir einen Brief und leugneten, dass ein solches Gespräch mit dieser Frau gewesen sein soll. Man meinte, dass soll von mir ausgedacht gewesen. Dann legte ich Beschwerde beim nationalen Ombudsmann ein. Als dort die Beschwerde lag, erhielt ich einen anonymen Anruf. Dieser sagte, ich möge in Holland nicht länger bleiben. Ich fragte "Wer sind Sie?". Er sagte, er könne seinen Namen nicht sagen, aber aus meinem Akt geht hervor, dass in unserem Wahlkreis in letzter Zeit die Partei PVV/Wilders wählen und dass Leute wie ich, Moslems, die ihre Kinder so erziehen von denen kontrolliert würden und man würde gegen eine Verbreitung des Islams in Holland auftreten. Der Mann der mich anrief sagte, ich tue ihm leid, aber ich habe schon meine Tochter verloren und jetzt könnte ich mein Leben verlieren. Nach diesen zwei Treffen und diesem Anruf beschloss ich Holland zu verlassen. (...)"
3. Da bislang keine Entscheidung zu dem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ergangen ist, brachte die Antragstellerin mit Schreiben vom 16.06.2015 eine Säumnisbeschwerde ein.
3. Im Rahmen der Aktenübersendung vom 16.06.2015 (hg. eingelangt am 19.06.2015) wurde die eingebrachte Säumnisbeschwerde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuständigkeitshalber übermittelt.
4. Am 20.09.2016 stellte die Antragstellerin an den VwGH einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages. Mit Beschluss vom 10.10.2016, ZI. Fr2016/01/0019-2 wurde der Antragstellerin die Verfahrenshilfe für den gegenständlichen Fristsetzungsantrag bewilligt.
5. Am 22.11.2016 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, wo die Antragstellerin im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch erklärte, dass es ihr gesundheitlich nicht so gut gehe, es ihr aber gut genug gehen würde, um an der Verhandlung teilzunehmen und sie sich nicht in medizinischer Behandlung wegen ernsthafter Erkrankungen befinde.
Ihre Muttersprache sei russisch, jedoch könne sie auch Tschetschenisch sprechen, da ihr Vater Tschetschene gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin würde über ein Diplom, ein Arbeitsbuch und eine Geburtsurkunde aus ihrer Heimat verfügen. Diese seien jedoch zur sicheren Verwahrung bei ihrer Schwester in Italien.
Bezüglich ihrer Religionszugehörigkeit gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Mutter Christin und ihr Vater Moslem gewesen sei. Sie fühle sich beiden Religionsgemeinschaften zugehörig.
Die Antragstellerin legte im Zuge der Verhandlung nachfolgende Unterlagen vor:
* Konvolut an Schreiben an die niederländischen Behörden;
* Kopie des Reisepasses der Tochter;
* Kopie der Geburtsurkunde.
6. Mit Beschluss des BVwG vom 29.11.2016 wurde im gegenständlichen Verfahren eine medizinische Sachverständige bestellt, um die Frage zu klären, ob die Antragstellerin an einer krankheitswerten psychischen Störung leide und ob sie dadurch gehindert sei, ihre Interessen im Verfahren wahrzunehmen.
7. Mit Schreiben vom 05.12.2016 übermittelte die Antragstellerin im Rahmen ihrer Vertretung eine Stellungnahme und brachte darin inhaltlich vor, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien massiven Diskriminierungen und Verfolgungshandlungen ausgesetzt sei, da sie mit einem Christen verheiratet gewesen sei und ihr das als muslimische Frau verboten sei. Weiters würde sie seit 16 Jahren in Europa leben und könne sich nicht dem in Tschetschenien üblichen Frauenbild unterordnen. Da die Beschwerdeführerin staatenlos sei, würde sie über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügen und sei es ihr selbst in anderen Teilen der Russischen Föderation aufgrund fehlender sozialer und familiärer Netzwerke nicht möglich zu überleben.
8. Mit Schreiben vom 24.02.2017 wurde dem BVwG ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand der Antragstellerin übermittelt. Die vom BVwG bestellte Gutachterin kommt darin zu dem Schluss, dass die Antragstellerin an einer psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert leide. Die Antragstellerin leidet an einer depressiven Symptomatik, sowie an einer schizotyopen und wahnhaften Störung und ist nicht fähig sich im Asylverfahren ohne die Gefahr eines Nachteils selbst zu vertreten. In medizinischen und finanziellen Angelegenheiten sei die Antragstellerin jedoch fähig ohne Gefahr eines Nachteils zu handeln.
9. Mit Schreiben vom 16.03.2017 teilten die holländischen Dublin-Behörden dem Bundesamt mit, dass die Antragstellerin am 27.09.2000 in Holland um Asyl angesucht habe und der Antrag mit Entscheidung vom 22.12.2000 abgelehnt worden sei. Die Antragstellerin erhob dagegen Beschwerde und wurde diese mit Entscheidung vom 01.12.2003 abgewiesen.
In weiterer Folge wurde der Antragstellerin eine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung für Holland ausgestellt, die mit 15.06.2013 mangels eines Verlängerungsantrages abgelaufen ist.
10. Mit Schreiben vom 04.04.2017 ersuchte das BVwG das zuständige BG Innere Stadt Wien aufgrund der bei der Antragstellerin vorliegenden psychiatrischen Erkrankung, um die Bestellung eines Sachwalters gemäß § 11 AVG für die Wahrnehmung der Interessen im gegenständlichen Asylverfahren.
11. Mit Beschluss des BVwG vom 18.07.2017, GZ: W189 2108833-1/64Z, wurde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des BG Innere Stadt Wien über die Bestellung eines Sachwalters ausgesetzt.
12. Mit Beschluss des BG Innere Stadt Wien vom 12.07.2018, ZI. 10 P 27/17w, wurde betreffend die Antragstellerin ein Sachwalter zur Vertretung im gegenständlichen Verfahren bestellt.
13. Am 27.03.2019 wurde am BVwG eine neuerliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Antragstellerin brachte dabei vor, dass sie bereits alle persönlichen Dokumente vorgelegt habe. Ihr sowjetischer Reisepass befinde sich noch in der russischen Föderation.
Die Antragstellerin gab an, dass sie sich seit ihrer Einreise am 01.06.2013 ununterbrochen in Österreich aufhalten würde. Auf Vorhalt, dass ihre Tochter sie in der Zwischenzeit bei der holländischen Polizei wegen "Stalkings" angezeigt habe und es daher naheliegend sei, dass sie in der Zwischenzeit in Holland gewesen sei, gab die Antragstellerin an, dass sie nicht in Holland gewesen sei und sie Fragen zu ihrem Privatleben nicht beantworten werde.
Die Antragstellerin weigerte sich außerdem nähere Angaben zu ihrem ehemaligen, holländischen Ehemann bzw. zu dem Vater ihres Kindes zu machen.
Nach mehrmaligen Nachfragen gab die Antragstellerin an, dass sie über eine Schwester in Italien, einen Bruder in Frankreich, einen Bruder in Deutschland, sowie einen Bruder in ihrer Heimatstadt verfüge.
Auf Vorhalt der Richterin, dass die Antragstellerin in dem holländischen Asylverfahren nur einen Bruder angegeben habe, führte die Antragstellerin aus, dass die meisten Angaben aus dem holländischen Verfahren Lügen seien und sie keine Korrekturen machen hätte können.
Befragt dazu, warum die Antragstellerin nicht nach Russland zurückkönne, gab die Antragstellerin an, dass es für eine tschetschenische Frau, die mit einem Christ verheiratet gewesen sei, gefährlich sei nach Tschetschenien zu reisen. Die Antragstellerin gab an, dass sie in ihrem Heimatstaat nur in Tschetschenien gelebt habe. Auf Vorhalt des Gerichts, dass die Antragstellerin ihre Tochter in Moskau zur Welt gebracht habe, gab die Antragstellerin an, dass sie dort nur zu Besuch gewesen sei. Dass sie kein Tschetschenisch sprechen würde begründete die Antragstellerin damit, dass in Tschetschenien Russisch die Amtssprache sei und sie dort nur Russisch gesprochen habe. Auf Vorhalt der Richterin, dass es zum notorischen Amtswissen gehöre, dass Personen, die in Tschetschenien aufgewachsen seien auch die tschetschenische Sprache beherrschen würden, führte sie aus, dass sie Tschetschenin sei.
Zur derzeitigen Situation in Österreich befragt gab die Antragstellerin an, dass sie seit sechs Jahren in Österreich lebe und keinen Status bekommen habe. Sie habe in Österreich keine Familienangehörigen und wolle in der Schweiz leben. Zu ihrem Alltag in Österreich gab die Antragstellerin an, dass sie über keine Freunde in Österreich verfüge, sondern nur klassische Musik hören würde und Schreiben in Bezug auf ihr Asylverfahren verfassen würde.
Die Antragstellerin machte im gesamten Verfahren zahlreiche Eingaben, welche vorwiegend nicht verfahrensrelevant waren und wegen des Umfangs bzw. verworrenen Inhaltes nicht eigens aufgelistet werden (vgl. insbesondere ab OZ 67 bis OZ 153).
OZ67
Vorlage eines Briefes an Psychologe in den Niederlanden
OZ68
Schreiben an Psychotherapeut Dr. Kurt MESZAROS
OZ69
Dokumente - Dokumentenvorlage in russischer Sprache
OZ70
Mitteilung über Brief an den russischen Präsidenten Putin
OZ71
Schreiben der BF über Sachwalterschaft
OZ72
Schreiben an BVwG
OZ73
Stellungnahme der BF zur Verfahrensgang
OZ74
Mitteilung an BVwG, Hinweis auf vorgelegte Dokumente
OZ75
Mitteilung über Schreiben an Ombundsstelle
OZ76
Mitteilung an BVwG, Hinweis auf vorgelegte Dokumente
OZ77
Mitteilung über Schreiben an die Europäische Kommission
OZ78
Mitteilung über Schreiben an die Europäische Kommission
OZ79
Mitteilung an BVwG, Hinweis auf vorgelegte Dokumente
OZ80
Anfrage an BG Innere Stadt Wien über Rekurs
OZ81
Beschluss BG Innere Stadt Wien über Bestellung eines Erwachsenenvertreters
OZ82
Vollmachtbekanntgabe von RA Mag. Pfaller + Beschluss des BG Innere Stadt Wien über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters
OZ83
Mitteilung an BVwG, Hinweis auf vorgelegte Dokumente
OZ84
Mitteilung an BVwG, Hinweis auf vorgelegte Dokumente
OZ85
Schreiben an BVwG, Vorlage eines Dokuments des Außenministeriums der Russischen Föderation in Moskau
OZ86
Mitteilung an Menschenrechtsrat in Genf, Stellungnahme der BF zur Verfahrensgang
OZ87
Mitteilung an BVwG
OZ88
Mitteilung an Behörden in Österreich und Genf
OZ89
Mitteilung an Behörden in Österreich und Genf
OZ90
Ladungen für den 01.02.2019
OZ91
Mitteilung an BVwG und Menschenrechtsrat in Genz
OZ92
Mitteilung an BVwG und Menschenrechtsrat in Genz
OZ93
Mitteilung an BVwG und Menschenrechtsrat in Genz
OZ94
Mitteilung an BVwG und Menschenrechtsrat in Genz
OZ95
Mitteilung an Präsident und Vizepräsident des BVwG, Volksanwaltschaft Wien und Mag. Pfaller
OZ96
Mitteilung an Präsident und Vizepräsident des BVwG, Volksanwaltschaft Wien und Mag. Pfaller
OZ97
Mitteilung an Präsident und Vizepräsident des BVwG, Volksanwaltschaft Wien und Mag. Pfaller
OZ98
Mitteilung an Präsident und Vizepräsident des BVwG, Volksanwaltschaft Wien und Mag. Pfaller
OZ99
Mitteilung an Präsident und Vizepräsident des BVwG, Volksanwaltschaft Wien und Mag. Pfaller
OZ100
Mitteilung an Präsident und Vizepräsident des BVwG, Volksanwaltschaft Wien und Mag. Pfaller
OZ101
Mitteilung an Präsident und Vizepräsident des BVwG, Volksanwaltschaft Wien und Mag. Pfaller
OZ102
Mitteilung an Präsident und Vizepräsident des BVwG
OZ103
Mitteilung an Präsident und Vizepräsident des BVwG
OZ104
Mitteilung an Präsident und Vizepräsident des BVwG
OZ105
Mitteilung an Behörden in Österreich und Genf
OZ106
Mitteilung an Behörden in Österreich und Genf
OZ107
Mitteilung über Beschwerde über Mitarbeiter im BVwG
OZ108
Mitteilung über Beschwerde über Mitarbeiter im BVwG
OZ109
Mitteilung über Beschwerde über Mitarbeiter im BVwG
OZ110
Mitteilung an Behörden in Österreich und Genf
OZ111
Mitteilung der BF hinsichtlich Korrektur der Niederschrift von 22.11.2016
OZ112
Mitteilung der BF hinsichtlich Korrektur der Niederschrift von 22.11.2016
OZ113
Mitteilung der BF
OZ114
Stellungnahme der BF hinsichtlich Korrektur der Niederschrift von 22.11.2016
OZ115
Mitteilung - Erteilung eines Hausverbots beim BFA wegen massiver Beschimpfungen von MitarbeiterInnen der Außenstelle Wien und der Polizei
OZ116
Vollmachtsauflösung von RA Mag. Thomas PFALLER + Beschluss des BG Wien
OZ117
Vollmachtbekanntgabe von Mag. Robert BITSCHE+ Vorlage Beschluss BG Wien über die Bestellung von Mag. Robert BITSCHE zum Erwachsenenvertreter
OZ118
Mitteilung - Ablehnung des VH-Termins
OZ119
Mitteilung - Ablehnung des VH-Termins
OZ120
Ladung für den 27.03.2019
zu OZ120
Eingabe in Russischer Sprache 1. Schreiben an Mag. Bitsche 2. Schreiben an Mag. Bitsche Schreiben an Mag. Riepl - Korrektur der Niederschrift 3. Schreiben an Mag. Bitsche 4. Schreiben an Mag. Bitsche 5. Schreiben an Mag. Bitsche Russisches Dokument Kopie von 1. Seite des Antrages auf internationalen Schutz 6. Schreiben an Mag. Bitsche - Frage der Staatsbürgerschaft 7. Schreiben an Mag. Bitsche Kopien von niederländischen Dokumenten Russisches Schreiben 8. Schreiben an Mag. Bitsche 9. Schreiben an Mag. Bitsche 10. Schreiben an Mag. Bitsche - Anlage: russische Mitteilung 11. Schreiben an Mag. Bitsche - Anlage russische Mitteilung 12. Schreiben an Mag. Bitsche 13. Schreiben an Mag. Bitsche 14. Schreiben an Mag. Bitsche 15. Schreiben an Mag. Bitsche 16. Schreiben an Mag. Bitsche -niederländischer RP in Kopie 17. Schreiben an Mag. Bitsche 18. Schreiben an Mag. Bitsche - Anlage: - niederländisches Reisedokument - Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - Schreiben des VMÖ 19. Schreiben an Mag. Bitsche - Kopie von russischen Dokumenten - Kopie von niederländischen Dokument 20. Schreiben an Mag. Bitsche - Kopie von russischen Doks 21. Schreiben an Mag. Bitsche - niederländische Doks 1. Schreiben an BVwG und Menschenrechtsrat in Genf - russisches Dok 2. Schreiben an BVwG, Volksanwaltschaft, RA Krizan, RA Pfaller 3.Schreiben an BVwG 4. Schreiben an BVwG und VwGH 5. Schreiben an BVwG und VwGH 6. Schreiben an BVwG 7. Schreiben an BVwG 8. Schreiben an BVwG
OZ121
Internes Dok (Verrechungsstelle)
OZ122
Unterlagen in Zahlstelle persönlich abgegeben (siehe OZ 120)
OZ123
Übersetzung von Mag. Sobolewska
OZ124
Internes Dok (Verrechungsstelle)
OZ125
Schreiben des BFA - Fundservice - Aufenthaltstitel in NL
OZ126
Schreiben des BFA - Aufenthaltstitel - Schreiben von NL-Behörde
OZ127
Schreiben des BVwG an Europol Verbindungsbüro
OZ128
Verhandlungsprotokoll von 27.03.2019 - Anlage: - Russisches Dokument - Aktenvermerk - Unterschriftenverweigerung - Kopie des Verhandlungsprotokoll von 22.11.2016
OZ129
Schreiben der niederländischen Behörde - EOB erforderlich
OZ130
Schreiben an: - Caritas - Mag. Bitsche - BVwG - Polizei 3. Bezirk
OZ131
Schreiben an: - Caritas - Mag. Bitsche - BVwG - Polizei 3. Bezirk
OZ132
1. Schreiben an Mag. Bitsche und BVwG
OZ133
2. Schreiben an Mag. Bitsche und BVwG
OZ134
3. Schreiben an Mag. Bitsche und BVwG
OZ135
4. Schreiben an Mag. Bitsche und BVwG
OZ136
Schreiben an Caritas und Mag. Bitsche
OZ137
Schreiben an Volksanwaltschaft
OZ138
Schreiben an Menschenrechtsrat in Genf
OZ139
Schreiben an Mag. Bitsche
OZ140
Schreiben an VMÖ Österreich
OZ141
Sachverhaltsdarstellung an Staatsanwaltschaft Wien
OZ 142
Mitteilung
OZ 143
Stellungnahme
OZ 144
Mitteilung betreffend der Übernahme der Heimreisekosten bei einer freiwilligen Rückkehr
OZ 145
psychiatrisches Sachverständigengutachten der StA Wien
14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.06.2019 wurde der Antrag gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsyylG 2005 sowie § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Infolge der Erkrankung der Antragstellerin und ihrer persönlichen Gesamtumstände wurde die Abschiebung der Antragstellerin in die Russiche Föderartion für unzulässig erklärt.
15. Nach Beschwerdeerhebung wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 04.12.2019, E 1199/2019-10, das angefochtene Erkenntnis, soweit die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation, gegen die Nichterteilung des Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung abgewiesen wurde, aufgehoben.
Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz richtete, abgelehnt und insoweit zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
16. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2019, Ro 2019/14/0008-7, wurde das angefochtene Erkenntnis in Bezug auf die Versagung des Status der subsidiär Schutzberechtigte samt den darauf aufbauenden Aussprüchen wegen Rechtswidrigkeit behoben.
Im Übrigen wurde die Revision, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz richtete, zurückgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Antragstellerin, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die vorgelegten medizinischen Unterlagen betreffend die Antragstellerin, die Unterlagen zu integrativen Aspekten betreffend Antragstellerin, die Stellungnahme vom 20.07.2017, durch Einsichtnahme in die die vom BFA vorgehaltenen Länderinformationen zum Herkunftsstaat, durch Einholung von Auszügen aus ZMR, GVS und IZR betreffend die Antragstellerin.
1. Feststellungen:
Feststellungen zu der AS:
Die Antragstellerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. Die Antragstellerin hat am 27.09.2000 in Holland um Asyl angesucht und wurde dieser Antrag mit Entscheidung vom 01.12.2003 rechtskräftig abgewiesen. In weiterer Folge wurde der Antragstellerin eine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung für Holland ausgestellt, die mit 15.06.2013 abgelaufen ist. Die Antragstellerin hat nicht um Verlängerung angesucht. Sie verfügt über eine volljährige Tochter die in Holland lebt. Sie war seit über 20 Jahren nicht mehr im Herkunftsstaat.
Die Antragstellerin stellte nach ihrer illegalen Einreise am 02.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe ist und in Tschetschenien aufgewachsen ist. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass Familienangehörige der Antragstellerin in Tschetschenien oder sonst wo in der Russischen Föderation leben.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin staatenlos ist.
Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre
Die Antragstellerin ist unbescholten.
Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Antragstellerin:
Grundversorgung
2016 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland ca. 75,5 Millionen, somit ungefähr 64% der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt knapp 49%. Die Arbeitslosenrate liegt bei 5,3% (WKO 4.2017), diese ist jedoch abhängig von der jeweiligen Region (IOM 2017).
Russland ist einer der größten Rohstoffproduzenten der Welt und verfügt mit einem Viertel der Weltgasreserven (25,2%), circa 6,3% der Weltölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19%) über bedeutende Ressourcen. Die mangelnde Diversifizierung der russischen Wirtschaft führt zu einer überproportional hohen Abhängigkeit der Wirtschaftsentwicklung von den Einnahmen aus dem Verkauf von Öl und Gas. Rohstoffe stehen für ca. 80% der Exporte und finanzieren zu rund 50% den Staatshaushalt. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2018 den 107. Platz unter 180 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wer