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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Die Behauptung der mangelnden Determiniertheit des Vlbg BauG 1972 sowie der AusgleichsabgabeV zur Bemessung der Abgabe trifft nicht zu. Die Kriterien zur Bemessung der Abgabe sind insbesondere durch §13 Vlbg BauG 1972 iVm §3 AusgleichsabgabeV hinreichend bestimmt. Es ist nicht unsachlich, wenn dem Eigentümer eines Bauwerkes, für den die generelle Rechtspflicht zur Errichtung von Garagen und Abstellplätzen auf dem Baugrundstück oder in dessen Nähe besteht, für die Gewährung der Ausnahme von dieser Verpflichtung eine Ausgleichsabgabe zu entrichten hat, zumal auch der Eigentümer durch die Errichtung des Gebäudes und dessen Nutzung (ua durch Vermietung) einen zusätzlichen Bedarf an öffentlichem Parkraum schafft. Das Vorbringen, die AusgleichsabgabeV verstoße auch gegen das Gleichheitsgebot, weil bestimmte Institutionen nicht Normadressaten der Verordnung waren, trifft nicht zu. Die AusgleichsabgabeV wendet sich - ausnahmslos - an Eigentümer von Bauwerken, welchen die Baubehörde Erleichterungen oder Ausnahmen von der Verpflichtung zur Errichtung von Garagen und Abstellplätzen gewährt hat. Die behaupteten Vollzugsfehler belasten die Regelung nicht mit Verfassungswidrigkeit.Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 5. Dezember 1994 wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen die Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe in Höhe von S 162.552,- für den Umbau eines Wohn- und Geschäftshauses für zwei fehlende Einstellplätze und einen fehlenden Abstellplatz abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten durch die Anwendung rechtswidriger genereller Normen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof begehrt wird.
3. Die Vorarlberger Landesregierung als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie den bekämpften Bescheid verteidigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. 1. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 17. Juni 1995 gemäß Art139 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §4 Abs1 der Verordnung der Stadtvertretung von Feldkirch vom 5. Juli 1984 über die Erhebung einer Ausgleichsabgabe für fehlende Garagen und Abstellplätze (im folgenden kurz: AusgleichsabgabeVO), kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 6. Juli 1984 bis 4. August 1984, von Amts wegen ein.
Mit Erkenntnis vom 19. Juni 1996, V108/95, kam der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis, daß die im Einleitungsbeschluß aufgezeigten Bedenken nicht zutreffen.
2. Die nicht näher ausgeführte Behauptung der (der Sache nach) mangelnden Determiniertheit des Vbg. Baugesetzes sowie der AusgleichsabgabeVO zur Bemessung der Abgabe trifft nicht zu. Die Kriterien zur Bemessung der Abgabe sind insbesondere durch §13 Vbg. BauG iVm §3 AusgleichsabgabeVO hinreichend bestimmt.
Der Beschwerdeführer vermeint, die AusgleichsabgabeVO verstoße weiters auch deshalb gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, weil sie nur Eigentümer eines Bauwerkes zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe für fehlende Garagen und Abstellplätze verpflichte, hingegen Mieter von Innenstadtwohnungen ohne Parkplätze die Möglichkeit erhielten, gegen ein relativ geringes Entgelt sogenannte Dauerparkplätze im Innenstadtbereich zu mieten.
Dieses Bedenken teilt der Verfassungsgerichtshof nicht. Es ist nicht unsachlich, wenn dem Eigentümer eines Bauwerkes, für den die generelle Rechtspflicht zur Errichtung von Garagen und Abstellplätzen auf dem Baugrundstück oder in dessen Nähe besteht, für die Gewährung der Ausnahme von dieser Verpflichtung eine Ausgleichsabgabe zu entrichten hat, zumal auch der Eigentümer durch die Errichtung des Gebäudes und dessen Nutzung (ua. durch Vermietung) einen zusätzlichen Bedarf an öffentlichem Parkraum schafft.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers die AusgleichsabgabeVO verstoße auch gegen das Gleichheitsgebot, weil bestimmte Institutionen nicht Normadressaten der Verordnung waren, trifft nicht zu. Die AusgleichsabgabeVO wendet sich - ausnahmslos - an Eigentümer von Bauwerken, welchen die Baubehörde Erleichterungen oder Ausnahmen von der Verpflichtung zur Errichtung von Garagen und Abstellplätzen gewährt hat. Die behaupteten Vollzugsfehler belasten die Regelung nicht mit Verfassungswidrigkeit.
Auf die nicht näher dargelegten Normbedenken hinsichtlich §12 Abs7 Vbg. BauG war schon aufgrund mangelnder Präjudizialität der Bestimmung nicht einzugehen.
Die in der Beschwerde geltend gemachten Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides treffen somit nicht zu.
3. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewandten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, daß er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.
Die Beschwerde war daher abzuweisen und antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
4. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Baurecht, Garagen, Gemeinderecht, Abgaben Gemeinde-, Ausgleichsabgabe, Finanzverfassung, AbgabenwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B200.1995Dokumentnummer
JFT_10039373_95B00200_00