TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/28 W198 2228128-1

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Veröffentlicht am 28.02.2020
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Entscheidungsdatum

28.02.2020

Norm

AlVG §24
AlVG §25
AlVG §38
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §7 Abs4

Spruch

W198 2228128-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN und Mag. Rudolf NORTH als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , XXXX , 2700 Wiener Neustadt, gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt vom 13.01.2020, GZ: XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Regionale Geschäftsstelle Wiener Neustadt, im Folgenden belangte Behörde, hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.11.2019 den Bezug der Notstandshilfe gemäß § 24 Abs 2 iVm § 38 AlVG für die Zeit vom 11.02.2017 bis 26.06.2017, vom 22.07.2017 bis 23.10.2017 und vom 26.10.2017 bis 31.01.2018 rückwirkend berichtigt und die unberechtigt empfangene Notstandshilfe gemäß § 25 Abs 1 iVm § 38 AlVG in Höhe von € 7.138,68 zum Rückersatz vorgeschrieben, da es aufgrund der nachträglichen Überprüfung des Einkommenssteuerbescheides des Gatten der XXXX , im Folgenden Beschwerdeführerin, für 2017 zu einer Anrechnung des Einkommens aus seiner selbständigen Tätigkeit gekommen sei, welche eine Notlage ausschließe. Dieser Bescheid enthielt die Rechtsbelehrung, dass "gegen diesen Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung (= Beschwerdefrist) schriftlich bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle die Beschwerde eingebracht werden kann."

2. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 27.11.2019 per eAMS übermittelt und am 28.11.2019 empfangen (zugestellt).

3. Am 02.01.2020 brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde bei der belangten Behörde ein, indem sie diese in den Postkasten der belangten Behörde einlegte.

4. Mit angefochtener Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2020, wies die belangte Behörde die Beschwerde als verspätet zurück. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG, VwGVG, AVG und des Zustellgesetzes. Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 14.01.2020 durch Hinterlegung zugestellt.

5. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht (Eingangsstempel der belangten Behörde vom 27.01.2020) einen Vorlageantrag.

6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 29.01.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführerin wurde der angefochtene Bescheid vom 27.11.2019 per eAMS übermittelt und am 28.11.2019, einem Donnerstag, empfangen (zugestellt).

Im angefochtenen Bescheid wird in der Rechtsmittelbelehrung auf die 4-wöchige Beschwerdefrist ab Zustellung hingewiesen.

Die 4-wöchige Beschwerdefrist endete am Donnerstag, den 26.12.2019.

Die Beschwerde wurde am 02.01.2020, sohin verspätet, eingebracht.

Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde die Zustellung des Bescheides am 28.11.2019 außer Streit gestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien Verwaltungsakt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt.

Der Empfang des angefochtenen Bescheides per eAMS ergibt sich aus dem vorgelegten Sendeprotokoll, Anhang 7 des vorgelegten Verwaltungsaktes, und auch die Beschwerdeführer selbst führt in der Beschwerde an, den Bescheid am 28.11.2019 erhalten zu haben (unstrittig).

Dem Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde am 02.01.2020 ist die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag nicht entgegengetreten. Das Datum des Einlangens der Beschwerde am 02.01.2020 ergibt sich aber auch schlüssig aus Anhang 6 des vorgelegten Verwaltungsaktes. Die belangte Behörde hat auf der Beschwerde handschriftlich das Einlangen der Beschwerde im Postkasten am 02.01.2020 festgehalten (dokumentiert) und dies durch eine handschriftliche Paragraphe, die offensichtlich von einem Sachbearbeiter der belangten Behörde erfolgt ist, festgehalten. Der erkennende Senat hegt auch keinerlei Zweifel daran, dass der Postkasten der belangten Behörde täglich geleert wird, wie dies in der Beschwerdevorentscheidung glaubwürdig, weil lebensnah nachvollziehbar, ausgeführt wurde. Auch dazu hat die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag keinerlei Vorbringen erstattet.

Die belangte Behörde hat in der Beschwerdevorentscheidung ausführlich die Verspätung der Beschwerde dargestellt, die Beschwerdeführerin hat dazu im Vorlageantrag kein Vorbringen erstattet, sie hat sich zu dem festgestellten Sachverhalt sowie den daraus resultierenden rechtlichen Folgen in keinster Weise substantiiert auseinandergesetzt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde sowie den zur Beweiswürdigung herangezogenen Beweismitteln geklärt erscheint. Eine mündliche Erörterung lässt die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Im Beschwerdefall ergibt sich die Verspätung aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wird diese auch nicht bestritten, weshalb keine mündliche Verhandlung erforderlich war. Vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005.

Zu A): Abweisung der Beschwerde:

Gesetzliche Bestimmungen in der Sache:

Die Bescheidbeschwerde ist schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen (§ 12 VwGVG).

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 32 Abs. 1 AVG, BGBl. 51/1991 idaF, wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 32 Abs. 2 AVG, BGBl. 51/1991 idaF enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats."

Der beschwerdegegenständliche Bescheid der belangten Behörde vom 27.11.2019 wurde der Beschwerdeführerin unstrittig am 28.11.2019, einem Donnerstag, zugestellt.

Die Beschwerdefrist betrug vier Wochen. Sie begann daher am Donnerstag, den 28.11.2019, zu laufen und endete gemäß § § 7 Abs. 4 VwGVG iVm § 32 Abs. 1, Abs. 2 AVG, BGBl. 51/1991 idaF. am Donnerstag, den 26.12.2019. Da die Frist an einem gesetzlichen Feiertag endete, war der nächste Tag, sohin der Freitag, der 27.12.2019, der letzte Tag für eine rechtzeitige Beschwerdeeinbringung. Die Beschwerdeführerin brachte ihre Beschwerde am 02.01.2020 ein, indem sie diese in den Postkasten der belangten Behörde einlegte. Aufgrund des Ablaufes der vierwöchigen Beschwerdefrist wurde die Beschwerde daher verspätet eingebracht.

Der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2020) war daher zu bestätigen und die Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid spruchgemäß zu entscheiden. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).

Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Im gegenständlichen Fall existiert eine fallbezogene einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Beginn einer Frist, der Berechnung von Fristen und der rechtsrichtigen Zustellung. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich ohne Abweichung auf diese Judikatur.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W198.2228128.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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