TE Bvwg Beschluss 2020/3/4 G312 2116826-1

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Veröffentlicht am 04.03.2020
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Entscheidungsdatum

04.03.2020

Norm

ASVG §410
AVG §17
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

G312 2116826-1/5Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 10.09.2015, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Das mit hg. Beschluss vom 16.11.2015, XXXX gemäß § 17 VwGVG iVm

§ 38 AVG ausgesetzte Verfahren wird fortgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG wegen der im Zuge der bei ihm stattgefundenen Beitragsprüfung festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 17.09.2013 und im Prüfbericht vom 18.09.2013 zu Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrag von gesamt €

4.871,27 nachzuentrichten.

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

3. Mit Vorlage vom 06.11.2015 übermittelte die belangte Behörde den Verwaltungsakt samt zugehöriger Beschwerde und beantragte nach Darstellung des Sachverhaltes und den Beschwerdeausführungen die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Berufungen des BF gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2011.

4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.2015, XXXX wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesfinanzgerichts in dem dort anhängigen Verfahren zu Steuernummer XXXX (Prüfzeitraum 2009 - 2011) ausgesetzt.

5. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 06.08.2019, XXXX, wurde die Beschwerde des BF betreffend die Umsatzsteuer 2009 - 2012 und Einkommensteuer 2009 - 2011 als gegenstandslos erklärt. Begründet wurde dieser Beschluss damit, dass die angefochtenen Bescheide durch Bescheide ersetzt wurden, welche der zwischen den Parteien erzielten Einigung entsprechen und somit dem Beschwerdebegehren Rechnung tragen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.2015, XXXX wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesfinanzgerichts in dem dort anhängigen Verfahren zu Steuernummer XXXX (Prüfzeitraum 2009 - 2011) ausgesetzt.

Das Bundesfinanzgericht erklärte mit Beschluss vom 06.08.2019, XXXX die Beschwerde des BF betreffend die Umsatzsteuer 2009 - 2012 und Einkommensteuer 2009 - 2011 als gegenstandslos.

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war daher amtswegig fortzusetzen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Fortsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G312.2116826.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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