TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/4 G311 2182571-1

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Veröffentlicht am 04.03.2020
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Entscheidungsdatum

04.03.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

G311 2182571-1/11E

Schriftliche Ausfertigung des am 25.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX,

Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut BLUM, LL.M., MAS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2017, Zahl: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.10.2019, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. wird

als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, diese werden behoben und festgestellt, dass gemäß

§ 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 20.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.

Am 22.05.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers zu seinem Antrag auf internationalen Schutz statt.

Die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, fand am 04.05.2017 statt.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer weiters eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.).

Mit dem am 04.01.2018 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz vom 02.01.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den ihn betreffenden Bescheid des Bundesamtes. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten oder allenfalls des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, zumindest aber einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen, oder den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 11.01.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Mit Schreiben vom 25.01.2018, beim Bundesverwaltungsgericht am 30.01.2018 einlangend, übermittelte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mehrere Unterstützungsschreiben mit dem Ersuchen, diese bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.

Mit Schreiben vom 24.04.2019, beim Bundesverwaltungsgericht am 25.04.2019 einlangend, übermittelte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter weitere Unterstützungsschreiben sowie eine Bestätigung der Wohnortgemeinde über die von ihm seit mehreren Jahren ausgeübte Hilfstätigkeit am örtlichen Bauhof mit dem Ersuchen, diese bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.

Mit dem am 02.05.2019 einlangenden und mit 30.04.2019 datierten Schreiben legte der Beschwerdeführer ein Zeugnis über die von ihm bestandene Integrationsprüfung mit einem Deutsch-Sprachniveau B1 sowie eine Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs vor. Mit Schreiben vom 15.08.2019, einlangend am 19.08.2019, brachte der Beschwerdeführer weiters eine Einstellungszusage zur Vorlage.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2019 wurden der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und dem Bundesamt zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung ein Konvolut von aktuellen und relevanten Länderberichten zum Irak zur Kenntnisnahme übermittelt und zugleich die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung oder der mündlichen Stellungnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeräumt.

Mit Schreiben vom 15.10.2019 wurden seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Vorbereitung der mündlichen Beschwerdeverhandlung weitere Unterstützungs- und Bestätigungsschreiben, darunter eine Mitarbeiterkarte des Roten Kreuzes, seine Bewerbung zur Lehre als Prozesstechniker vom Juni 2018 sowie eine Bestätigung der Wohnortgemeinde vom 11.10.2019 über die Hilfstätigkeiten des Beschwerdeführers in der Gemeinde zwischen Oktober 2015 und September 2019.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.10.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung sowie ein Dolmetscher für die arabische Sprache teilnahmen. Die belangte Behörde erschien unentschuldigt nicht zur Verhandlung und nahm auch zu den vorab übermittelten Länderberichten nicht Stellung. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin vernommen.

Im Anschluss wurde das gegenständliche Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG mündlich verkündet.

Mit am 28.10.2019 beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Schreiben vom selben Tag beantragte das Bundesamt fristgerecht die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

Mit Schriftsatz vom 30.10.2019 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung. Seine Muttersprache ist Arabisch, er ist ledig und hat keine Kinder (vgl etwa Erstbefragung vom 22.05.2015, S 1 ff; Niederschrift Bundesamt vom 04.05.2017, S 2 ff; Kopie irakischer Personalausweis sowie irakischer Staatsbürgerschaftsnachweis; Verhandlungsprotokoll vom 25.10.2019, S 3 ff).

Der Beschwerdeführer leidet an Neurodermitis und wird deswegen mit einer "Impfkur" medizinisch behandelt, ist aber sonst gesund und arbeitsfähig. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen im Endstadium leidet, die im Irak nicht behandelbar wären (vgl etwa Erstbefragung vom 22.05.2015, S 3; Niederschrift Bundesamt vom 04.05.2017, S 2;

Verhandlungsprotokoll vom 25.10.2019, S 7 ff; diverse Einstellungszusagen und Bestätigungen über Gemeindetätigkeiten).

Geboren und aufgewachsen ist der Beschwerdeführer in Bagdad, wo er von 1994 bis 2003 lebte und auch die ersten drei Jahre der Grundschule besuchte. Dann übersiedelte er mit seiner Familie nach XXXX im Gouvernement Anbar, wo er den Rest seiner Schulbildung bis zur Matura abschloss. Von 2013 bis 2014 studierte er in XXXX ein Jahr Politikwissenschaften. In dieser Zeit wohnte er im Studentenwohnheim in XXXX. Im Zuge der Eroberungen durch den IS im Jahr 2014 im Gouvernement Anbar flüchtete der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinen beiden Brüdern im August 2014 nach Bagdad zum Großvater. Der Vater des Beschwerdeführers verstarb bereits 2013 an einem Herzinfarkt. In der Folge kam die Mutter durch ihre Arbeit als Grundschullehrerin für Englisch für den Familienunterhalt auf. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Irak blieben seine Mutter und seine beiden Brüder weiterhin in Bagdad, bis auch der Großvater verstarb. Im Jänner 2018 verließen auch sie den Irak und leben seither in der Türkei. Er hat mit seiner Familie in der Türkei etwa einmal pro Monat telefonischen Kontakt. Weiters hat der Beschwerdeführer noch zu im Irak lebenden Freunden Kontakt (vgl etwa Erstbefragung vom 22.05.2015, S 1 ff; Niederschrift Bundesamt vom 04.05.2017, S 3 f; Verhandlungsprotokoll vom 25.10.2019, S 3 ff).

Der Beschwerdeführer reiste mit seiner Mutter und seinen beiden Brüdern am 06.08.2014 mit dem Taxi von XXXX/Anbar nach Bagdad. Am 17.09.2014 reiste der Beschwerdeführer alleine und legal auf dem Luftweg von Bagdad nach Ankara/Türkei aus. Er blieb daraufhin bis 05.05.2015 in der Türkei und reiste dann ab Izmir/Türkei schlepperunterstützt über Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und weitere "unbekannte Länder" bis nach Österreich, wo er am 20.05.2015 einreiste und am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte (vgl etwa Erstbefragung vom 22.05.2015, S 1 ff; Niederschrift Bundesamt vom 04.05.2017, S 3 ff; Verhandlungsprotokoll vom 25.10.2019, S 5 ff).

Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Asylantragstellung ununterbrochen im Bundesgebiet auf und verfügt im Bundesgebiet seit 23.05.2015 bis zum Entscheidungszeitpunkt über durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen. Er ist strafgerichtlich unbescholten (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie dem Strafregister jeweils vom 25.10.2019).

In Österreich führt der Beschwerdeführer seit etwa März 2018 eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen, die als Bibliothekarin an der Akademie der XXXX arbeitet. Der Beschwerdeführer ist in das Familienleben seiner Freundin integriert und nimmt regelmäßig an gemeinsamen Treffen, Weihnachts- und Osterfeiern teil (vgl Verhandlungsprotokoll vom 25.10.2019, S 6 ff; Konvolut aktenkundiger Unterstützungsschreiben).

Von Oktober 2015 bis September 2019 arbeitete der Beschwerdeführer durchgehend für durchschnittlich 22 Stunden im Monat als Hilfsarbeiter seiner damaligen Wohnortgemeinde am Bauhof und erhielt dafür auch monatlich zwischen EUR 90,00 und EUR 110,00 an Remuneration von der Gemeinde (vgl etwa Bestätigungen der Marktgemeinde XXXX vom 30.01.2018 und vom 11.10.2019). Einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit ist der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bisher nicht nachgegangen, er bezog zusätzlich zu seinen Leistungen bei der Gemeinde auch Grundversorgung. Zum Entscheidungszeitpunkt bezieht der Beschwerdeführer aber keine Grundversorgungsleistungen mehr (vgl Auszug aus den Grundversorgungsdaten vom 25.10.2019). Weiters war der Beschwerdeführer als Mitarbeiter beim Roten Kreuz aktiv, indem er dort wegen seiner guten Englisch-Kenntnisse gedolmetscht hat und bei diversen Tätigkeiten als Hausarbeiter mitarbeitete. Er hat weiters einen Erste-Hilfe-Grundkurs besucht (vgl etwa Bestätigung des Roten Kreuzes vom 09.05.2019; Kopie Mitarbeiterausweis Rotes Kreuz; Bescheinigung Erste-Hilfe-Grundkurs vom 27.08.2019) und konnte eine Zusage für Schnuppertage und allfällig folgend einen Ausbildungsplatz als Elektroinstallationstechniker vom 31.07.2019 vorlegen (vgl aktenkundige Bestätigung; Verhandlungsprotokoll vom 25.10.2019, S 6). Der Beschwerdeführer hat viele österreichische Freunde, mit welchen er seine Freizeit verbringt (vgl ua die zahlreichen aktenkundigen Unterstützungsschreiben).

Weiters hat der Beschwerdeführer am 15.03.2019 die Integrationsprüfung mit Sprachkompetenzen in Deutsch auf Niveau B1 sowie zu Werte- und Orientierungswissen bestanden (vgl aktenkundiges Zeugnis zur Integrationsprüfung vom 15.03.2019). Der Beschwerdeführer spricht sehr gut Deutsch und konnte die in der mündlichen Verhandlung an ihn gerichteten Fragen zu seiner Integration problemlos auf Deutsch beantworten (vgl Verhandlungsprotokoll vom 25.10.2019, S 6).

Insgesamt liegen maßgebliche Anhaltspunkte für eine Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht vor.

Der Beschwerdeführer ist weder im Irak noch einem anderen Land vorbestraft, er war nie politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei, er hatte keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, keine Probleme mit Behörden, Gerichten oder der Polizei im Irak, er hat nie an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen und war kein Mitglied einer radikalen oder extremistischen Gruppierung.

Im Zuge der Eroberungen des IS im Gouvernement Anbar kamen am 05.08.2014 zwei IS-Mitglieder zum Elternhaus des Beschwerdeführers in Al Haditheh und stellten die Familie vor die Wahl, dass sie die männlichen Mitglieder, insbesondere der Beschwerdeführer, mit ihnen mitkämpfen oder andernfalls getötet würden. Die Familie entschied sich deswegen, zum Großvater nach Bagdad zu flüchten. Dazu nahmen sie am 06.08.2014 ein Taxi, welches sie auf Schleichwegen durch die Wüste zur Umgehung von Checkpoints nach Bagdad brachte. Dort angekommen, beschloss die Mutter des Beschwerdeführers, dass er den Irak so schnell wie möglich verlassen müsste. Ein Flugticket konnte er jedoch erst für 17.09.2014 erlangen.

Der Beschwerdeführer trägt einen sunnitisch konnotierten Namen. Aus Angst vor Verfolgung durch schiitische Milizen in Bagdad bzw. Beschimpfungen/Benachteiligungen durch die Schiiten hat er zwischen 06.08.2014 und 17.09.2014 das Haus des Großvaters in Bagdad nicht verlassen. Eine konkrete, persönliche Verfolgung oder Bedrohung des Beschwerdeführers im Irak wegen seiner Zugehörigkeit zu den Sunniten bzw. wegen seines sunnitisch konnotierten Namens konnte nicht festgestellt werden.

Zur entscheidungsrelevanten Lage im Irak:

Zur allgemeinen Lage im Irak werden die vom Bundesverwaltungsgericht zur Vorbereitung der mündlichen Beschwerdeverhandlung mit Schreiben vom 15.10.2019 in das Verfahren eingeführten Länderberichte, nämlich ein Konvolut aus fallbezogen relevanten aktueller Länderberichte samt den angeführten Quellen (mit Stand Oktober 2019) auch als entscheidungsrelevante Feststellungen zum endgültigen Gegenstand des Erkenntnisses erhoben.

Daraus ergibt sich auszugsweise:

1. Sicherheitslage:

1.1. Allgemeine Sicherheitslage:

Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde, verbessert (CRS 4.10.2018; vgl. MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv, die Sicherheitslage ist veränderlich (CRS 4.10.2018).

Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.2.2018).

In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.2.2018). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (MIGRI 6.2.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/de/dokument/1437719.html, Zugriff 19.07.2018

-

BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html, mwN (Zugriff am 19.08.2019)

-

CRS - Congressional Research Service (4.10.2018): Iraq: Issues in the 115th Congress, https://fas.org/sgp/crs/mideast/R45096.pdf, Zugriff 29.10.2018

-

MIGRI - Finnische Immigrationsbehörde (6.2.2018): Finnish Immigration Service report: Security in Iraq variable but improving, https://yle.fi/uutiset/osasto/news/finnish_immigration_service_report_security_in_iraq_variable_but_improving/10061710, Zugriff 30.10.2018

1.2. Islamischer Staat (IS):

1.2.1. Islamischer Staat - Stand LIB vom 20.11.2018:

Seitdem der IS Ende 2017 das letzte Stück irakischen Territoriums verlor, hat er drei Phasen durchlaufen: Zunächst kam es für einige Monate zu einer Phase remanenter Gewalt; dann gab es einen klaren taktischen Wandel, weg von der üblichen Kombination aus Bombenanschlägen und Schießereien, zu einem Fokus auf die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes. Die Kämpfer formierten sich neu und im Zuge dessen kam es zu einem starken Rückgang an Angriffen. Jetzt versucht der IS, die Kontrolle über die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes und über Grenzgebiete zurückzuerlangen. Gleichzeitig verstärkt er die direkte Konfrontation mit den Sicherheitskräften (Joel Wing 3.7.2018). Im September 2018 fanden die IS-Angriffe wieder vermehrt in Bagdad statt und es ist eine Rückkehr zu Selbstmordanschlägen und Autobomben feststellbar (Joel Wing 6.10.2018).

Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Ziel war es, den IS daran zu hindern sich wieder zu etablieren und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Irakische Beamte warnen vor Bemühungen des IS, Rückzugsorte in Syrien für die Infiltration des Irak zu nutzen. Presseberichte und Berichte der US-Regierung sprechen von anhaltenden IS-Angriffen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Provinzen, die vormals vom IS kontrolliert wurden (CRS 4.10.2018; vgl. ISW 2.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018). In diesen Gebieten oder in Gebieten, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 4.10.2018).

Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. Ortschaften werden angegriffen und Steuern vom IS erhoben. Es gibt Gebiete, die in der Nacht No-go-Areas für die Sicherheitskräfte sind und IS-Kämpfer, die sich tagsüber offen zeigen. Dies geschieht trotz ständiger Razzien durch die Sicherheitskräfte, die jedoch weitgehend wirkungslos sind (Joel Wing 6.10.2018).

Die Extremisten richten auch falsche Checkpoints ein, an denen sie sich als Soldaten ausgeben, Autos anhalten und deren Insassen entführen, töten oder berauben (Niqash 12.7.2018; vgl. WP 17.7.2018).

Das Hauptproblem besteht darin, dass es in vielen dieser ländlichen Gebiete wenig staatliche Präsenz gibt und die Bevölkerung eingeschüchtert wird (Joel Wing 6.10.2018). Sie kooperiert aus Angst nicht mit den Sicherheitskräften. Im vergangenen Jahr hat sich der IS verteilt und in der Zivilbevölkerung verborgen. Kämpfer verstecken sich an den unzugänglichsten Orten: in Höhlen, Bergen und Flussdeltas. Der IS ist auch zu jenen Taktiken zurückgekehrt, die ihn 2012 und 2013 zu einer Kraft gemacht haben: Angriffe, Attentate und Einschüchterungen, besonders nachts. In den überwiegend sunnitischen Provinzen, in denen der IS einst dominant war (Diyala, Salah al-Din und Anbar), führt die Gruppe nun wieder Angriffe von großer Wirkung durch (Atlantic 31.8.2018).

Quellen:

-

Atlantic (31.8.2018): ISIS Never Went Away in Iraq, https://www.theatlantic.com/international/archive/2018/08/iraq-isis/569047/, Zugriff 30.10.2018

-

BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html, mwN (Zugriff am 19.08.2019)

-

CRS - Congressional Research Service (4.10.2018): Iraq: Issues in the 115th Congress, https://fas.org/sgp/crs/mideast/R45096.pdf, Zugriff 29.10.2018

-

ISW - Institute for the Study of War (2.10.2018): ISIS's Second Resurgence,

https://iswresearch.blogspot.com/2018/10/isiss-second-resurgence.html, Zugriff 30.10.2018

-

Jamestown Foundation (28.7.2018): Is Islamic State Making Plans for a Comeback in Iraq?,

https://jamestown.org/program/is-islamic-state-making-plans-for-a-comeback-in-iraq/, Zugriff 30.10.2018

-

Joel Wing - Musings on Iraq (3.7.2018): June 2018 Islamic State Rebuilding In Rural Areas Of Central Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/07/june-2018-islamic-state-rebuildingin.html, Zugriff 30.10.2018

-

Joel Wing - Musings on Iraq (6.10.2018): Islamic State Returns To Baghdad While Overall Security In Iraq Remains Steady, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/10/islamic-statereturns-to-baghdad-while.html, Zugriff 30.10.2018

-

Niqash (12.7.2018): Extremists Intimidate, Harass, Dislocate Locals In Salahaddin, Then Take Over, http://www.niqash.org/en/articles/security/5951/, Zugriff 30.10.2018

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WP - Washington Post (17.7.2018): ISIS is making a comeback in Iraq just months after Baghdad declared victory, https://www.washingtonpost.com/world/isis-is-making-a-comebackin-iraq-less-than-a-year-after-baghdad-declared-victory/2018/07/17/9aac54a6-892c-11e8-9d59-dccc2c0cabcf_story.html?noredirect=on&utm_term=.8ebfcea17e9f, Zugriff 30.10.2018

1.2.2. Islamischer Staat - Stand Kurzinformation vom 09.04.2019:

Der Islamische Staat (IS) ist im Irak weitestgehend auf Zellen von Aufständischen reduziert worden, die meist aus jenen Gebieten heraus operieren, die früher unter IS-Kontrolle standen, d.h. aus den Gouvernements Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salahaddin. Laut dem Institute for the Study of War (ISW) werden nur die Distrikte Shirqat und Tuz in Salahaddin, Makhmour in Erbil, Hawija und Daquq in Kirkuk, sowie Kifri und Khanaqin in Diyala als umkämpft angesehen (EASO 3.2019). Das ganze Jahr 2018 über führten IS-Kämpfer Streifzüge nach Anbar, Bagdad und Salahaddin durch, zogen sich dann aber im Winter aus diesen Gouvernements zurück. Die Anzahl der verzeichneten Übergriffe und zivilen Todesopfern sank daher im Vergleich zu den Vormonaten deutlich ab (Joel Wing 2.1.2019).

Quellen:

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BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html, mwN (Zugriff am 19.08.2019)

-

EASO - European Asylum Support Office (3.2019): Iraq; Security situation,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2004116/Iraq_security_situation.pdf, 13.3.2019

-

Joel Wing, Musings on Iraq (2.1.2019): Islamic State Went Into Hibernation In Winter 2018 ,

https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/01/islamic-state-went-into-hibernation-in.html, Zugriff 12.3.2019

1.2.3. Islamischer Staat - Stand Kurzinformation vom 25.07.2019:

Die folgende Karte des Institute for the Study of War (ISW) weist neben Unterstützungszonen des islamischen Staates (IS) im Irak und in Syrien auch Gebiete aus, in denen Angriffe und Manöver vom IS ausgeführt wurden, sowie Gebiete, in denen Änderungen in der Vorgehensweise des IS beobachtet wurden. Weiters werden Gebiete, die sowohl von der kurdischen Regionalregierung als auch von der irakischen Zentralregierung für sich beansprucht werden (die sogenannten "umstrittenen Gebiete") dargestellt (in grau schattierten Linien).

ISW - Institute for the Study of War (19.4.2019): ISIS Resurgence Update - April 2019,

https://iswresearch.blogspot.com/2019/04/isis-resurgence-update-apri/-16-2019.html, Zugriff 17.6.2019 [Grafik gelöscht, Anm.]

Obwohl die terroristischen Aktivitäten im Irak deutlich zurückgegangen sind, stellt der islamische Staat (IS) nach wie vor eine Bedrohung dar (SCR 30.4.2019). Nachdem der IS am 23.3.2019 in Syrien das letzte von ihm kontrollierte Territorium verloren hatte (ISW 19.4.2019), kündigte er Anfang April einen neuen Feldzug an, um den Gebietsverlust in Syrien zu rächen (Joel Wing 3.5.2019). Der IS vergrößerte so seine "Unterstützungszonen" [Anm. eine Kategorie des ISW für Gebiete, in denen der IS aktive und passive Unterstützung durch die lokale Bevölkerung lukrieren kann] im Irak und weitete seine Angriffe in bedeutenden Städten, wie Mossul und Fallujah, sowie im irakischen Kurdistan aus (ISW 19.4.2019). Neu wiederorganisierte IS-Zellen verstärkten ihre Operationen und Angriffe in den Gouvernements Anbar, Babil, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninawa und Salahaddin (UNSC 2.5.2019). Das führte zu einem starken Anstieg der Angriffe in der zweiten Woche des Monats April. So erfolgten alleine in der zweiten Aprilwoche 41 der im gesamten Monat verzeichneten 97 sicherheitsrelevanten Vorfälle. Danach gingen die Vorfälle jedoch wieder auf das niedrige Niveau der Vormonate zurück (Joel Wing 3.5.2019). Für Mai 2019 wurden im Zuge der Frühjahrsoffensive des IS wieder die höchsten monatlichen Angriffszahlen seit Oktober 2018 verzeichnet (Joel Wing 5.6.2019). Es gab tägliche Berichte über IS-Kämpfer, die Hit-and-Run- Angriffe auf Sicherheitspersonal und Infrastruktur sowie Entführungen und Tötungen von lokalen Beamten und Zivilisten in Gebieten mit massiven Sicherheitslücken durchführten - vor allem in den Wüstenregionen Anbars, nahe der Grenze zu Syrien, als auch in den umstrittenen Gebieten, in denen es "Lücken" zwischen den irakischen und kurdischen Truppen gibt (Rudaw 9.5.2019).

Irakische Einheiten führten wiederholt Operationen in Rückzugsgebieten des IS durch (Rudaw 9.5.2019). Beispielsweise am 11.4.2019 in den Hamrin Bergen (ISW 19.4.2019; vgl. Kurdistan 24 11.4.2019) und am 5.5.2019 in den Gouvernements Anbar, Salahaddin und Ninewa (Xinhua 6.5.2019). Solche Operationen hatten jedoch nur begrenzten Erfolg, da sie die Operationsmöglichkeiten des IS nur geringfügig einschränkten. Eine große Herausforderung für die irakischen Streitkräfte besteht in Versäumnissen ihrer Geheimdienste. Unzureichende Ausbildung, Finanzierung, schlechte Kommunikation zwischen den Behörden des Sicherheitsapparats und damit einhergehend die mangelnde Fähigkeit, Informationen zu verarbeiten und zu nutzen, behindern die Aufklärungsarbeit (Rudaw 9.5.2019).

Einem Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom Februar 2019 zufolge kontrolliert der IS immer noch zwischen 14.000 und 18.000 Kämpfer im Irak und in Syrien (UNSC 1.2.2019). Nach Angaben des US-Verteidigungsministeriums, unter Berufung auf Geheimdienstquellen, verfügt der IS noch über 20.000 bis 30.000 Angehörige - Kämpfer, Anhänger und Unterstützer - im Irak und in Syrien (USDOD 7.5.2019).

Der IS hat seine Präsenz in den Gouvernements Ninewa und Anbar durch Kämpfer aus dem benachbarten Syrien erhöht. Auch das Gouvernement Diyala bleibt weiterhin ein Kerngebiet des IS, der sich auf Gebiete im Norden und Osten des Irak fokussiert. Vorfälle in Bagdad und im Süden bleiben sporadisch (Joel Wing 3.5.2019).

Im Mai 2019 hat der Islamische Staat (IS) im gesamten Mittelirak landwirtschaftliche Anbauflächen in Brand gesetzt, mit dem Zweck die Bauernschaft einzuschüchtern und Steuern zu erheben, bzw. um die Bauern zu vertreiben und ihre Dörfer als Stützpunkte nutzen zu können. Das geschah bei insgesamt 33 Bauernhöfen - einer in Bagdad, neun in Diyala, 13 in Kirkuk und je fünf in Ninewa und Salahaddin - wobei es gleichzeitig auch Brände wegen der heißen Jahreszeit und wegen lokalen Streitigkeiten gab (Joel Wing 5.6.2019; vgl. ACLED 18.6.2019). Am 23.5.2019 bekannte sich der Islamische Staat (IS) in seiner Zeitung AI-Nabla zu den Brandstiftungen. Kurdische Medien berichteten zudem von Brandstiftung in Daquq, Khanaqin und Makhmour (BAMF 27.5.2019; vgl. ACLED 18.6.2019). Das irakische Militär und die Koalitionstruppen [Anm. die Truppen der von den USA geführten Koalition westlicher Staaten im Irak] führten eine Reihe von Angriffen gegen den IS durch, insbesondere im Gouvernement Anbar (ACLED 11.6.2019) und in den Hamrin Bergen (ISW 19.4.2019; vgl. Kurdistan 24 11.4.2019; Jane's 1.5.2019).

Quellen:

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ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (18.6.2019): Regional Overview - Middle East 18 June 2019, https://www.acleddata.com/2019/06/18/regional-overview-middle-east-18-june-2019/, Zugriff 18.6.2019

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ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (11.6.2019): Regional Overview - Middle East 11 June 2019, https://www.acleddata.com/2019/06/12/regional-overview-middle-east-11-june-2019/, Zugriff 18.6.2019

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BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (27.5.2019): Briefing Notes 27. Mai 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010482/briefingnotes-kw22-2019.pdf, Zugriff 18.6.2019

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BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html, mwN (Zugriff am 19.08.2019)

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ISW - Institute for the Study of War (19.4.2019): ISIS Resurgence Update - April 2019,

https://iswresearch.blogspot.com/2019/04/isis-resurgence-update-april-16-2019.html, Zugriff 17.6.2019

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Jane's 360 (1.5.2019): USAF reports combat debut for F-35A, https://www.janes.com/article/88186/usaf-reports-combat-debut-for-f-35a, Zugriff 17.6.2019

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Joel Wing, Musings on Iraq (3.5.2019): Islamic State Announces New Offensive But Amounts To Little So Far, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/05/islamic-state-announces-new-offensive.html, Zugriff 14.6.2019

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Joel Wing, Musings on Iraq (5.6.2019): Islamic State's Revenge Of The Levant Campaign In Full Swing, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/06/islamic-states-revenge-of-levant.html, Zugriff 14.6.2019

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Kurdistan 24 (11.4.2019): Iraq launches 'large-scale' anti-ISIS operation in Hamrin Mountains,

https://www.kurdistan24.net/en/news/e2d4b872-d38a-4a00-8de1-fd4a6b93d8f0, Zugriff 17.6.2019

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Rudaw (9.5.2019): Iraq not keeping up with evolving ISIS: US Defense Department,

http://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/090520191, Zugriff 18.6.2019

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SCR - Security Council Report (30.4.2019): May 2019 Monthly Forecast,

https://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2019-05/iraq-3.php, Zugriff 1.7.2019

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UNSC - UN Security Council (2.5.2019): Implementation of resolution 2421 (2018); Report of the Secretary-General [S/2019/365],

https://www.ecoi.net/en/file/local/2008023/S_2019_365_E.pdf, Zugriff 17.6.2019

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UNSC - United Nations Security Council (1.2.2019): Eighth report of the Secretary-General on the threat posed by ISIL (Da'esh) to international peace and security and the range of United Nations efforts in support of Member States in countering the threat, https://www.un.org/sc/ctc/wp-content/uploads/2019/02/N1901937_EN.pdf, Zugriff 18.6.2019

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USDOD - US Department of Defense (7.5.2019): Operation Inherent Resolve - Lead Inspector General report to the United States Congress, January 1, 2019, March 31, 2019, https://media.defense.gov/2019/May/07/2002128675/-1/-1/1/LIG%20OCO%20OIR%20Q2%20MARCH2019.PDF, Zugriff 18.6.2019

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Xinhua (6.5.2019): 8 IS militants killed in operation in western Iraq desert,

http://www.xinhuanet.com/english/2019-05/06/c_138036239.htm, Zugriff 18.6.2019

1.3. Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen:

1.3.1. Sicherheitsrelevante Vorfälle - Stand LIB vom 20.11.2018:

Der Irak verzeichnet derzeit die niedrigste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 (Joel Wing 5.4.2018). Die Sicherheitslage ist in verschiedenen Teilen des Landes sehr unterschiedlich, insgesamt hat sich die Lage jedoch verbessert (MIGRI 6.2.2018).

So wurden beispielsweise im September 2018 vom Irak-Experten Joel Wing 210 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 195 Todesopfern im Irak verzeichnet. Dem standen im September des Jahres 2017 noch 306 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 728 Todesopfern gegenüber. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im September 2018 waren Bagdad mit 65 Vorfällen, Diyala mit 36, Kirkuk mit 31, Salah al-Din mit 21, Ninewa mit 18 und Anbar mit 17 Vorfällen (Joel Wing 6.10.2018).

Die folgende Grafik von ACCORD zeigt, im linken Bild, die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle mit mindestens einem Todesopfer im zweiten Quartal 2018, nach Provinzen aufgeschlüsselt. Auf der rechten Karte ist die Zahl der Todesopfer im Irak, im zweiten Quartal 2018, nach Provinzen aufgeschlüsselt, dargestellt (ACCORD 5.9.2018).

ACCORD (5.9.2018): Irak, 2. Quartal 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus ACLED,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1442566/193015362173742018q2iraq-de.pdf, Zugriff 29.10.2018 [Grafik gelöst, Anm.]

Laut Angaben von UNAMI, der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen im Irak, wurden im September 2018 im Irak insgesamt 75 irakische Zivilisten durch Terroranschläge, Gewalt und bewaffnete Konflikte getötet und weitere 179 verletzt (UNAMI 1.10.2018). Insgesamt verzeichneteUNAMI im Jahr 2017 3.298 getötete und 4.781 verwundete Zivilisten. Nicht mit einbezogen in diesen Zahlen waren zivile Opfer aus der Provinz Anbar im November und Dezember 2017, für die keine Angaben verfügbar sind. Laut UNAMI handelt es sich bei den Zahlen um absolute Mindestangaben, da die Unterstützungsmission bei der Überprüfung von Opferzahlen in bestimmten Gebieten eingeschränkt ist (UNAMI 2.1.2018). Im Jahr 2016 betrug die Zahl getöteter Zivilisten laut UNAMI noch 6.878 bzw. die verwundeter Zivilisten 12.388. Auch diese Zahlen beinhalten keine zivilen Opfer aus Anbar für die Monate Mai, Juli, August und Dezember (UNAMI 3.1.2017)

Die folgenden Grafiken von lraq Body Count (IBC) stellen die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer dar. Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar. Das erste Diagramm stellt die von IBC dokumentierten zivilen Todesopfer im Irak seit 2003 dar (pro Monat jeweils ein Balken). Die zweite Tabelle gibt die Zahlen selbst an. Laut Tabelle, dokumentierte IBC im September 2018 241 zivile Todesopfer im Irak. Im September 2017 betrug die Zahl von IBC dokumentierter ziviler Todesopfer im Irak 490; im September 2016

935. Insgesamt dokumentierte IBC von Januar bis September 2018 2.699 getötete Zivilisten im Irak. Im Jahr 2017 dokumentierte IBC 13.178 zivile Todesopfer im Irak; im Jahr 2016 betrug diese Zahl 16.393 (IBC 9.2018).

IBC - lraq Body Count (9.2018): Database - Documented civilian deaths from violence, https://www.iraqbodycoun t.org/database/, Zugriff 31.10.2018 [Grafik gelöscht, Anm.]

IBC - lraq Body Count (9.2018): Database - Documented civilian deaths from violence, https://www.iragbodycount.org/database/, Zugriff 31.10.2018 [Grafik gelöscht, Anm.]

Quellen:

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ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (5.9.2018): Irak, 2. Quartal 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442566/1930 1536217374 2018q2irag-de.pdf, Zugriff 29.10.2018

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BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html, mwN (Zugriff am 19.08.2019)

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IBC - lraq Body Count (9.2018): Database - Documented civilian deaths from violence, https://www.iragbodycount.org/database/, Zugriff 31.10.2018

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Joel Wing - Musings on lraq (5.4.2018): lraq Witnessing Fewest Security lncidents Since 2003,

http://musingsonirag.blogspot.com/2018/04/iraq-witnessing-fewest-securi.thytml, Zugriff 02.11.2018

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Joel Wing - Musings on lraq (6.10.2018): lslamic State Returns To Baghdad While Overall Security In lraq Remains Steady, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/10/islamic-state­returns-to-baghdad-while.html, Zugriff 30.10.2018

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MIGRI - Finnische lmmigrationsbehörde (6.2.2018): Finnish Immigration Service report: Security in lraq variable but improving, https://yle.fi/uutiset/osasto/news/finnish immigrationservicereportsecurityiniraqvariablebutimproving/10061710, Zugriff 30.10.2018

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UNAMI - United Nations Assistance Mission in lraq (3.1.2017): UN Casualties Figures for lraq for the Month of December 2016, http://www.unirag.org/index.php?option=comk2&view=item&id=6611:un-casualties-figures-for-irag-for-the-month-of-december-2016&Itemid=633&Iang=en, Zugriff 31.10.2018

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UNAMI - United Nations Assistance Mission in lra

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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