TE Vwgh Beschluss 1998/4/29 98/16/0062

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Veröffentlicht am 29.04.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/16/0063

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Anträge des OH in B, vertreten durch Dr. Rudolf Riegler, Rechtsanwalt in Bruck an der Leitha, Theodor-Körner-Platz 3, 1) auf Wiederaufnahme des mit Beschluß vom 18. Dezember 1997 abgeschlossenen Verfahrens zu Zl. 97/16/0346-9, und 2) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der mit Verbesserungsauftrag vom 2. September 1997, Zl. 97/16/0346-3, gesetzten Frist, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß §§ 45 und 46 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.

Begründung

Der Antragsteller brachte mit getrennten Schriftsätzen vom 18. August 1997 Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 28. Mai 1997, Zl. 3-1/H 59/3/1/1997/H, betreffend Eingangsabgaben sowie einen Antrag auf Verfahrenshilfe "und Beigebung" eines Rechtsanwaltes hinsichtlich dieser Beschwerde ein. Mit hg. Beschluß vom 2. September 1997, Zl. 97/16/0346-2, wurde die Verfahrenshilfe bewilligt. Mit Verfügung ebenfalls vom 2. September 1997, hg. Zl. 97/16/0346-3, wurde dem Antragsteller die Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel aufgetragen. Insbesondere wurde der Antragsteller aufgefordert, ein bestimmtes Begehren zu stellen und das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen. Die Beschwerdeschrift wurde dem Antragsteller gleichzeitig mit dem Auftrag, sie von einem Rechtsanwalt unterschreiben zu lassen, zurückgestellt.

Vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich wurde am 2. Oktober 1997 Dr. Ronald R zum Verfahrenshelfer bestellt. Am 16. Oktober 1997 wurde vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer eine "Umbestellung in Zivilsachen" vorgenommen und Dr. Rudolf R zum Verfahrenshelfer bestellt. Nach dem Inhalt der Akten wurde diese Umbestellung am 20. Oktober 1997 zugestellt.

Am 1. Dezember 1997 wurde vom nunmehrigen Verfahrenshelfer ein als "Beschwerde" bezeichneter Schriftsatz beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht. Darin wurde - neben einer Sachverhaltsdarstellung und einer Begründung - wörtlich ausgeführt:

"II. ANFECHTUNGSERKLÄRUNG:

Der Bescheid der belangten Behörde wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften in seinem gesamten Inhalt angefochten.

Mit dem bekämpften Bescheid werde ich in meinem Recht auf gesetzmäßige Anwendung des Zollgesetzes, BGBl. Nr. 129/1955 in der geltenden Fassung des BGBl. Nr. 78/1968 und der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 verletzt.

III. BESCHWERDEPUNKTE:

Ich fechte den Bescheid der belangten Behörde im Umfang der Anfechtungserklärung aus folgenden Gründen an:

1.)

Wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weil die Bestimmung des § 174 Abs. 3 lit. a (2. Tatbestand) i.V.m. § 3 Abs. 2 ZollG, BGBl. Nr. 129/1955 in der geltenden Fassung nicht gesetzmäßig angewendet worden sind; und

2.)

wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil die Bestimmungen der §§ 161 ff der Bundesabgabenordnung (BAO) nicht gesetzmäßig angewendet worden sind; die Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte zu einem anderen Bescheid führen können."

Dem Schriftsatz vom 29. November 1997 war die dem Antragsteller zurückgestellte Beschwerde vom 18. August 1997 angeschlossen; die Beschwerde wies nunmehr die am 28. November 1997 beigesetzte Unterschrift des Verfahrenshelfers auf.

Mit Beschluß vom 18. Dezember 1997 wurde daraufhin das Verfahren eingestellt. Der Verwaltungsgerichtshof wertete dabei den ausdrücklich als "Beschwerde" bezeichneten Schriftsatz vom 29. November 1997 zwar als Verbesserung der ursprünglichen Beschwerde. Nach der den Einstellungsbeschluß tragenden Begründung entsprach aber das Verbesserungsvorbringen nicht der vom Gesetz geforderten bestimmten Darstellung des als verletzt behaupteten subjektiven Rechts. Zu dieser bestimmten Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, genüge es nicht, ohne zugehörige Rechtsausführungen auf die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Gesetze zu verweisen. Auch mit der Behauptung, daß der angefochtene Bescheid seinem Inhalt nach bzw. infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei, werde keineswegs dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Abspruches verletzt sein soll.

Mit Schriftsatz vom 9. Februar 1998 wurde die Wiederaufnahme des mit dem Beschluß vom 18. Dezember 1997 eingestellten Verfahrens sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Hinsichtlich des Wiederaufnahmeantrages wurde in diesem Schriftsatz ausgeführt, dem nunmehr bestellten Verfahrenshelfer sei nur die Umbestellung des Verfahrenshelfers "in Zivilsachen", nicht aber der Verbesserungsauftrag vom 2. September 1997 zugekommen. Der Erlassung des Beschlusses vom 18. Dezember 1997 liege daher ein Tatsachenirrtum zugrunde, welcher weder vom Antragsteller noch vom bestellten Verfahrenshelfer verschuldet worden sei. Es sei daher der als Beschwerde bezeichnete Schriftsatz vom 28. November 1997 unter gleichzeitiger Wiedervorlage der handschriftlichen Beschwerde vom 18. August 1997 eingebracht worden. Weiters wurde ausgeführt, die Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG sei so zu verstehen, daß der Beschwerdegrund auch mit Schriftsatz nach Ablauf der Beschwerdefrist geltend gemacht werden kann; ebenso könnten nach Ablauf der Beschwerdeschrift noch weitere Beschwerdegründe vorgebracht werden. Nach dem gesamten Vorbringen im Schriftsatz des vom 18. August 1997 in Verbindung mit der "Beschwerde" vom 28. November 1997 seien die Beschwerdepunkte zumindest deutlich erkennbar.

Nach dem Inhalt des Wiederaufnahmeantrages wird der Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG geltend gemacht, wonach die Wiederaufnahme zu bewilligen ist, wenn das das Verfahren abschließende Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumnis einer im VwGG vorgesehenen Frist beruht. In diesem Zusammenhang wird die Behauptung aufgestellt, der Umbestellung des Verfahrenshelfers sei der hg. Verbesserungsauftrag vom 2. September 1997 nicht angeschlossen gewesen. Hiezu ist aber davon auszugehen, daß dem Verbesserungsauftrag die (ursprüngliche) handschriftlich abgefaßte Beschwerde vom 18. August 1997 angeschlossen war. Diese Beschwerde ist dem neu bestellten Verfahrenshelfer jedenfalls auch tatsächlich zugekommen, da er sie am 28. November 1997 unterfertigt hat. Die Behauptung, der Verbesserungsauftrag sei dem Verfahrenshelfer nicht zugekommen, erscheint damit widerlegt. Davon abgesehen hat die Umbestellung eines Verfahrenshelfers rechtlich allein die Konsequenz, daß dem neu bestellten Verfahrenshelfer die eingeräumte Frist ungeschmälert zur Verfügung zu stehen hat. Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens erfolgte aber nicht etwa wegen Versäumung der für die Verbesserung der Beschwerde eingeräumten Frist überhaupt, sondern weil innerhalb dieser Frist entgegen diesem Verbesserungsauftrag eine bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptete (vgl. § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), nicht vorgenommen worden ist. Eine "irrige Annahme der Versäumnis einer ... Frist" im Sinne des § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG lag daher keinesfalls vor, sodaß das Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens unbegründet ist.

Zur Klarstellung ist dabei noch darauf zu verweisen, daß der Beschwerdeführer nach den weiteren Ausführungen in seinem Wiederaufnahmeantrag die Beschwerdepunkte im Sinne der Z. 4 des § 28 Abs. 1 VwGG mit den Beschwerdegründen nach Z. 5 bzw. dem bestimmten Begehren nach Z. 6 dieser Gesetzesstelle verwechselt. Der Beschwerdepunkt hat mit den in § 42 Abs. 2 VwGG aufgezählten Aufhebungsgründen der inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nichts zu tun. Nach § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat der Beschwerdeführer in den Beschwerdepunkten den Prozeßgegenstand festzulegen, wie im angeführten Einstellungsbeschluß näher begründet worden ist.

Der weiters im gegenständlichen Schriftsatz gestellte Antrag um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 46 Abs. 1 VwGG war schon deswegen unbegründet, weil der hg. Verbesserungsauftrag vom 2. September 1997 (mit dessen behaupteter Nichtzustellung der Wiedereinsetzungsantrag argumentiert) - wie oben schon dargelegt - dem Verfahrenshelfer sehr wohl zugestellt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160062.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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