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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BFA-VG 2014 §34 Abs1 Z2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und den Hofrat Dr. Pelant sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Jänner 2019, G309 2174671-1/16Z, betreffend Barauslagen in einem Verfahren nach dem BFA-VG (Partei im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht: Y I, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Y.I., ein türkischer Staatsangehöriger, erhob am 25. Oktober 2017 Beschwerde gegen seine Festnahme gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Beschwerde mit in der mündlichen Verhandlung am 15. Mai 2018 verkündetem und in der Folge gekürzt ausgefertigtem Erkenntnis als unbegründet ab. Mit Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses wurde der Antrag des Y.I. auf Aufwandersatz abgewiesen, mit Spruchpunkt III. wurde er zum Ersatz von Aufwendungen in der Höhe von EUR 426,20 sowie der "noch zu bemessenden Barauslagen (Sachverständigengebühren)" an den Bund verpflichtet.
2 In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Kostenentscheidung zugunsten der belangten Behörde, die Vorschreibung der Barauslagen und die Abweisung des Antrages der beschwerdeführenden Partei auf Aufwandersatz auf § 35 VwGVG beruhten.
3 Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2018 wurden die gebührenrechtlichen Ansprüche des Sachverständigen für die Erstellung eines medizinischen Gutachtens in der Verhandlung vom 15. Mai 2018 mit EUR 172,40 bestimmt. 4 Mit Beschluss vom 22. Jänner 2019 sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass Y.I. der Ersatz "der hiergerichtlichen Barauslagen" in der Höhe von EUR 172,40 auferlegt werde. Der Sachverständige habe am 15. Mai 2018 eine entsprechende Honorarnote gelegt, zu der sich Y.I. nicht geäußert habe. Die Sachverständigengebühren seien in der Folge in dieser Höhe festgesetzt worden. In der Zwischenzeit habe das Bundesverwaltungsgericht die Gebühren angewiesen, sodass ihm Barauslagen in der genannten Höhe erwachsen seien.
5 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
6 Gegen diesen Beschluss richtet sich die außerordentliche Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA). 7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist diese Bestimmung gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG sinngemäß anzuwenden. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG "nicht zur Behandlung eignen", ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen dieser in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
9 Das BFA macht unter diesem Gesichtspunkt geltend, dass der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene § 35 VwGVG keine Rechtsgrundlage für die Auferlegung von Barauslagen darstelle. Eine Grundlage dafür könne sich in § 76 AVG finden. Nach Ansicht des BFA sei § 76 AVG in einem Haftbeschwerdeverfahren nach § 22a Abs. 1 Z 1 BFA-VG aber nicht anzuwenden. Dazu fehle noch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
10 Bei diesem Vorbringen übersieht das BFA allerdings, dass die Verpflichtung zum Barauslagenersatz dem Y.I. schon mit Spruchpunkt III. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2018 auferlegt wurde. Auf Grund der Rechtskraft dieser Entscheidung konnte im Rahmen der mit dem nunmehr bekämpften Beschluss vorgenommenen betragsmäßigen Vorschreibung der Barauslagen nicht mehr die Ersatzverpflichtung des Y.I. dem Grunde nach in Frage gestellt werden, sodass das rechtliche Schicksal der Revision nicht von der aufgeworfenen Rechtsfrage abhängt. 11 Die Revision erweist sich daher schon mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als unzulässig, ohne dass geklärt werden musste, ob dem BFA in einem Verfahren betreffend Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Dritten überhaupt Parteistellung und damit Revisionslegitimation zukommt. 12 Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 4. März 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210037.L00Im RIS seit
12.05.2020Zuletzt aktualisiert am
12.05.2020