TE Vwgh Erkenntnis 1998/4/29 98/16/0098

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Veröffentlicht am 29.04.1998
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen
sind;
32/06 Verkehrsteuern;
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken;

Norm

GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2;
KVG 1934 §17 Abs1;
KVG 1934 §21 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/16/0099

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerden der H Ges.m.b.H in W, und des Dr. Georg Willenig in Villach, beide verteten durch Dr. Georg Willenig und Mag. Ingomar Arnez, Rechtsanwälte in Villach, Bahnhofplatz 4, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 20. Jänner 1998, Zlen. GA 9-250/96 (Erstbeschwerdeführerin) und GA 9-250/1/96 (Zweitbeschwerdeführer), je betreffend Börsenumsatzsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus den Beschwerden, die der Verwaltungsgerichtshof wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden hat, und den vorgelegten Bescheiden ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Abtretungsvertrag vom 19. Juli 1995 traten Dr. A.A. und H.T. Geschäftsanteile an der N. Grundstücksverwertungs- und Handels Ges.m.b.H (im folgenden: Gesellschaft) entsprechend einer Stammeinlage von S 400.000,-- um den Abtretungspreis von S 225.000,-- an die Erstbeschwerdeführerin und entsprechend einer Stammeinlage von S 50.000,-- um den Abtretungspreis von S 25.000,-- an den Zweitbeschwerdeführer ab.

Im Punkt 2 dieses Vertrages wurde vereinbart:

"Mit der Abtretung der Geschäftsanteile übernehmen die die Geschäftsanteile annehmenden Gesellschafter Verbindlichkeiten im Gesamtbetrage von öS 29,750.000,--. Diese übernommenen Verbindlichkeiten sind die übernehmenden Gesellschafter verpflichtet, unverzüglich abzudecken, wobei die Zahlung des Betrages von öS 29,750.000,-- auf das Konto Nr. ... bei der X-Bank zu erfolgen hat.

Die abtretenden Gesellschafter haften ausdrücklich dafür, daß die auf das oben bezeichneten Konto bei der X-Bank geleisteten Beträge ausschließlich dazu Verwendung finden, sämtliche Verbindlichkeiten der Firma ... (Gesellschaft) abzudecken und insbesondere auch allfällige persönliche Steuern der abtretenden Gesellschafter aus dem Abtretungsvorgang."

Bei Festsetzung der Börsenumsatzsteuer bezog das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern auch die Verbindlichkeiten in Höhe von S 29.750.000,-- jeweils anteilsmäßig in die Bemessungsgrundlage ein.

In ihren dagegen erhobenen Berufungen brachten die Beschwerdeführer vor, daß die in Frage stehenden Verbindlichkeiten in der Höhe von S 29,750.000,-- in Form einer Umschuldung innerhalb der Gesellschaft auf ein Konto bei der Y-Bank, lautend auf die Gesellschaft, umgeschuldet worden seien. Da die Gesellschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit darstelle, könnten Zahlungen bzw. eine Umschuldung nicht einer dritten Person (in diesem Fall einem Gesellschafter), zugeordnet werden.

Mit den angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde diesen Berufungen keine Folge. Vereinbarter Preis im Sinne des § 21 Z. 1 KVG seien neben den jeweils fixierten Abtretungspreisen auch noch andere ziffernmäßig bestimmte Zahlungen, gleichgültig an wen auch immer sie geleistet wurden, wenn diese Leistungen notwendig gewesen wären, um den Geschäftsanteil zu erhalten. Im vorliegenden Fall hätten sich die annehmenden Gesellschafter verpflichtet, die von ihnen übernommenen Verbindlichkeiten abzudecken. Die Übergeber hätten daher gegenüber den Übernehmern einen klagbaren Anspruch auf Übernahme und Abdeckung der Verbindlichkeiten von

S 29,750.000,-- erworben. Die Steuerschuld sei gemäß § 4 BAO mit Vertragsabschluß entstanden. Ob die Abdeckung der Verbindlichkeit von den Übernehmern durch Umbuchung innerhalb der Gesellschaft veranlaßt wurde, habe auf die entstandene Steuerpflicht keinen Einfluß.

Dagegen richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen sich die Beschwerdeführer wegen unrichtiger Anwendung des § 21 KVG in ihren Rechten verletzt erachten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 21 Z. 1 KVG wird die Steuer regelmäßig vom vereinbarten Preis berechnet. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19. Jänner 1994, Zl. 93/16/0142, 0143 unter Hinweis auf die Vorjudikatur ausgesprochen, daß die von den Erwerbern neben den jeweils fixierten Abtretungspreisen zu leistenden, ziffernmäßig bestimmten Beträge zum Entgelt gehören, wenn diese Leistung notwendig war, um den Geschäftsanteil zu erhalten. Im auch von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 1997, Zl. 95/16/0110 wurde betont, daß es nicht darauf ankommt, ob die Leistung unmittelbar an den Veräußerer oder nach dessen Anweisung an einen Dritten zu erfolgen hat.

Im vorliegenden Fall übernahmen die Beschwerdeführer ausdrücklich die Verpflichtung, daß sie das Schuldenkonto der Gesellschaft bei der X-Bank abdecken. Sie hafteten persönlich dafür, daß diese Abdeckung erfolgte. Durch Punkt 2 des Vertrages wurde klargestellt, daß sie den Anteil nur erwerben, wenn diese zusätzliche, ziffernmäßig bestimmte Leistung erbracht wird.

Damit ist aber der Steuertatbestand bereits erfüllt: Ob durch die Abdeckung des Kontos bei der X-Bank die Veräußerer allenfalls von einer Haftung entlassen wurden, spielt keine Rolle, weil nur der Abschluß des Anschaffungsgeschäftes, und nicht die Bereicherung des Veräußerers Gegenstand der Steuer ist (siehe das schon zitierte Erkenntnis vom 27. Februar 1997). Gegenstand des Anschaffungsgeschäftes war aber die Begleichung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wozu sich die Gesellschafter verpflichteten; wer unmittelbar für die Begleichung aufkam, ist belanglos. Es macht keinen Unterschied, ob die eintretenden Gesellschafter direkt das Konto bei der X-Bank abdeckten, ob die Gesellschafter den Betrag an die Gesellschaft leisten und die Gesellschaft sodann den Kredit bedient, oder ob die Gesellschaft selbst, nach Aufnahme einer neuen Kreditverbindlichkeit bei der Y-Bank, das Konto bei der X-Bank abdeckt. Entscheidend ist allein, daß sich die Erwerber zur Begleichung der ziffernmäßig bestimmten Verbindlichkeiten bei der X-Bank im Abtretungsvertrag gegenüber den Veräußerern verpflichtet haben.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Im Hinblick auf die oben dargestellte Vorjudikatur konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160098.X00

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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