TE Vwgh Beschluss 2020/3/9 Ra 2020/07/0021

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Veröffentlicht am 09.03.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der L KG in S, vertreten durch die Dax Wutzlhofer und Partner Rechtsanwälte GmbH in 7000 Eisenstadt, Rusterstraße 62 /1/4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Jänner 2020, Zl. W127 2224795- 1/8E, betreffend Vorschreibung einer Gebühr nach dem Futtermittelgesetz 1999 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Ernährungssicherheit), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19. August 2019, mit dem der revisionswerbenden Partei Gebühren in bestimmter Höhe für eine bei ihr durchgeführte amtliche Futtermittelkontrolle vorgeschrieben worden waren, ab.

2 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision. 3 Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Rechte zu bezeichnen, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).

5 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung die revisionswerbende Partei behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 29.1.2020, Ro 2020/07/0001, mwN).

6 Unter der Überschrift "6. Revisionspunkte" der vorliegenden Revision wird wie folgt ausgeführt:

"Die Revision richtet sich gegen die rechtliche Auslegung des Bundesverwaltungsgerichtes, das eine bloße Lagerung der noch Untersuchungs- und bei Bedarf Reinigungsmaßnahmen vorgelagert sind, als in Verkehr bringen im Sinne von § 2 Z 10 FMG zu qualifizieren ist.

Der angefochtene Bescheid wird somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts angefochten."

7 Damit behauptet die revisionswerbende Partei in unmissverständlicher Weise, dass das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet sei. Bei diesen Ausführungen handelt es sich jedoch nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (vgl. VwGH 19.9.2019, Ro 2019/07/0010, mwN). 8 Da die revisionswerbende Partei somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Revision als nicht zulässig.

9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 9. März 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070021.L00

Im RIS seit

19.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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