TE Vwgh Beschluss 2020/3/9 Ra 2019/12/0015

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Veröffentlicht am 09.03.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §56
BDG 1979 §15
BDG 1979 §15 Abs1
BDG 1979 §15a
BDG 1979 §236b
BDG 1979 §236b Abs1
BDG 1979 §236d Abs1
PG 1965 §5 Abs2b idF 2013/I/210
VwRallg

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2019/12/0037 E 19.02.2020

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des F P in V, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Jänner 2019, GZ W201 2172702-1/5E, betreffend Ruhegenussbemessung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, nunmehr: Versicherungsanstalt öffentlicher Dienst, Eisenbahnen und Bergbau), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der am 10. März 1954 geborene Revisionswerber stand als Fachoberlehrer an einer Tourismusschule in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit inhaltlich auf § 236d Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) gestützter Erklärung vom 7. März 2016 bewirkte er seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Mai 2016. Dass sich diese Erklärung nach ihrem Inhalt auf § 236d BDG 1979 stützte, ergibt sich schon aus den darin enthaltenen Ausführungen, wonach für den Fall, dass nachträglich der Rechtsanspruch des Revisionswerbers auf abschlagsfreie Ruhestandsversetzung rechtskräftig bejaht werden sollte (welche Bedingung nicht eingetreten ist), die zunächst erfolgte Ruhestandsversetzung gemäß einleitend gestelltem Antrag (mit Abschlägen) in eine abschlagsfreie Ruhestandsversetzung iSd § 236b BDG 1979 umgewandelt werden möge.

2        Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 25. März 2015, Ro 2014/12/0045, und den Beschluss vom 25. Oktober 2016, Ro 2016/12/0026, verwiesen. Aus der zuletzt genannten Entscheidung, die auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Oktober 2016, Ro 2016/12/0023, verweist, ergibt sich, dass der Revisionswerber nicht bereits aufgrund seiner Erklärung vom 15. März 2013 zum Ablauf des 31. März 2014 gemäß § 236b BDG 1979 in den Ruhestand getreten ist.

3        Mit Antrag vom 6. Februar 2017 begehrte der Revisionswerber, dass im Rahmen der Bemessung des Ruhegenusses als Pensionsgrundlage § 236b BDG 1979 (in unionsrechtlich korrekter Weise auf den Geburtsjahrgang 1954 ausgedehnt) zu gelten habe und daher der Ruhebezug unter Ausschluss jeder prozentuellen Abschlagsberechnung zu bemessen sei.

4        Mit Bescheid vom 17. August 2017 bemaß die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter den Ruhegenuss des Revisionswerbers. Dabei ging sie davon aus, dass § 236b BDG 1979 nicht dem Unionsrecht widerspreche, sohin auf den Revisionswerber nicht anwendbar sei, und daher bei Bemessung des Ruhebezuges § 236d BDG 1979 heranzuziehen sei.

5        In der dagegen erhobenen Beschwerde stellte der Revisionswerber einen Beschwerdeantrag im Sinne des bereits am 6. Februar 2017 gestellten Antrages.

6        Mit dem über Fristsetzungsantrag des Revisionswerbers ergangenen angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht gelangte zu dem Ergebnis, dass die Ungleichbehandlung der Geburtsjahrgänge 1953 und 1954 im vorliegenden Fall objektiv und angemessen sei, sowie im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, nämlich Ziele aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik und des Arbeitsmarktes gerechtfertigt sei, und die Mittel zur Erreichung dieser Ziele angemessen und erforderlich seien. Der Ruhegenuss sei daher unter Zugrundelegen von § 236d BDG 1979 zu bemessen.

7        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

8        Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.

9        In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird ausgeführt, verfahrensgegenständlich sei die Frage, ob die Pensionsbemessung ausgehend von einer Ruhestandsversetzung im Sinne des § 236b BDG 1979 in unionsrechtlich korrigierter Fassung zu erfolgen habe. Der Revisionswerber sei Geburtsjahrgang 1954 und nach dem Gesetzeswortlaut sei die (gegenüber § 236d BDG 1979) günstigere Pensionierungsvariante nach § 236b leg. cit. nur für Beamte einschließlich des Geburtsjahres 1953 vorgesehen. Der Revisionswerber stehe auf dem Standpunkt, dass dies eine unionsrechtlich unzulässige altersbezogene Diskriminierung darstelle und eine dahin unionsrechtlich korrigierte Gesetzesfassung zugrunde zu legen sei, dass § 236b BDG 1979 auch für seinen Geburtsjahrgang gelte. Er berief sich dabei auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 2016, Ro 2016/12/0026 und das Erkenntnis vom 19. Oktober 2016, Ro 2016/12/0014, zu denen das angefochtene Erkenntnis im Widerspruch stehe.

10       Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.

11       § 5 Abs. 2b Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) in der Fassung BGBl. I Nr. 2010/2013 lautet:

„(2b) Abs. 2 ist im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach § 15 oder § 15a BDG 1979, jeweils in Verbindung mit § 236b BDG 1979, nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach diesen Bestimmungen vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt werden.“

12       Nach dem klaren Wortlaut des § 5 Abs. 2b PG 1965 in der hier anzuwendenden Fassung erfordert die Abstandnahme von der Kürzung nicht nur, dass die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach §§ 15, 15a iVm § 236b BDG 1979 am 1. Jänner 2014 vorliegen, sondern - lege non distinguente - dass, darüber hinaus eine „Versetzung in den Ruhestand nach §§ 15, 15a iVm § 236b BDG 1979“ erfolgte. Dies ist hier jedoch aus folgenden Erwägungen nicht der Fall:

13       Eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 236d BDG 1979 führt bei Vorliegen der Voraussetzungen kraft Gesetzes zum Eintritt des Ruhestandes, ohne dass dazu eines (konstitutiven) Bescheides der Dienstbehörde bedürfte. Für die Frage, ob eine derartige Erklärung des Revisionswerbers seine Versetzung in den Ruhestand herbeigeführt hat oder nicht, ist ausschließlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des in der Erklärung genannten Ruhestandsversetzungstermines - hier mit Ablauf des 31. Mai 2016 - maßgeblich (vgl. VwGH 14.1.2020, Ra 2018/12/0064; sowie 25.10.2016, Ro 2016/12/0023).

14       Da der Revisionswerber seine Erklärung auf Ruhestandsversetzung vom 7. März 2016 mit Ablauf des 31. Mai 2016 inhaltlich auf § 236d BDG 1979 stützte, wurde die Ruhestandsversetzung im Sinne der zitierten Rechtsprechung auf Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmung zum genannten Termin herbeigeführt. Eine nachträgliche Änderung der gesetzlichen Grundlage der Versetzung in den Ruhestand ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. dazu den zuletzt zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 2016).

15       Die im Zulässigkeitsvorbringen aufgeworfene Rechtsfrage ist daher für die Entscheidung des Revisionsfalles nicht wesentlich, sodass die Revision zurückzuweisen war.

Wien, am 9. März 2020

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120015.L00

Im RIS seit

05.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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