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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des W G in K, vertreten durch Dr. Hermann Rieder, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Stiftgasse 23, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2018, GZ W221 2138477- 2/7E, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens i.A. bescheidmäßige Feststellung von Schwerarbeitsmonaten gemäß § 15b Abs. 3 BDG 1979 (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Landespolizeidirektion Tirol), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bezirkspolizeikommando K.
2 Der Revisionswerber beantragte am 7. März 2016 die bescheidmäßige Feststellung seiner Schwerarbeitsmonate gemäß § 15b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979). Mit Bescheid vom 24. August 2016 stellte die Landespolizeidirektion Tirol gemäß § 15b Abs. 1 bis 3 BDG 1979 fest, dass der Revisionswerber zum 31. März 2016 keine Schwerarbeitsmonate aufweise.
3 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27. März 2017, GZ W106 2138477-1/10E, ab. Es traf Feststellungen zu den in der Arbeitsplatzbeschreibung des Revisionswerbers in der Funktion "Leiter des Kriminalreferates und ernannter zweiter Stellvertreter des Bezirkspolizeikommandanten" vom 19. April 2016 in der Rubrik "sicherheitspolizeilicher Exekutivdienst/wachespezifischer Außendienst" angeführten Tätigkeitsbereichen mit einem Anteil von 50 % des Gesamtbeschäftigungsausmaßes. Weiters führte es in dem mit "Feststellungen (Sachverhalt)" überschriebenen Abschnitt aus, die unter Punkt 7 der Arbeitsplatzbeschreibung angeführte ständige Kontaktpflege mit Behörden, Ämtern, Organisationen udgl. sowie die angeführten Präventions- und Beratungstätigkeiten vor Ort seien überwiegend nicht als wachespezifischer Außendienst zu qualifizieren, weil mit diesen Tätigkeiten keine wachespezifischen Belastungen einhergingen, selbst wenn der Revisionswerber auch bei solchen Tätigkeiten die Dienstwaffe mit sich führe. Von den in der Arbeitsplatzbeschreibung angegebenen 50 % wachespezifischer Außendienst sei dieser Tätigkeitsbereich mit ca. 10 % zu bemessen. Auch im Zeitraum vom 1. Februar 1999 bis 31. Juli 2002 seien keine Schwerarbeitszeiten angefallen, weil die Tätigkeiten des Revisionswerbers in dieser Zeit als Sachbereichsleiter im Grenzreferat sowie als Lehrer im SchA X im Wesentlichen Innendiensttätigkeiten darstellten, wofür auch die gewährte Gefahrenzulage von 7,30 % des Referenzbetrages ein Indiz darstelle. Es könne insgesamt nicht festgestellt werden, dass der Revisionswerber in den letzten zwanzig Jahren vor dem 31. März 2016 mehr als die Hälfte seiner Dienstzeit wachespezifischen Außendienst geleistet habe.
4 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten (BGBl. II Nr. 105/2006) stelle - ähnlich wie die Voraussetzungen für eine Vergütung für eine besondere Gefährdung - grundsätzlich auf die Gefährdung ab. Zusätzlich jedoch fordere diese Verordnung eine weitere unabdingbare "ausschließliche" Tatbestandsvoraussetzung, nämlich dass "zumindest die Hälfte der monatlichen Dienstzeit als wachespezifischer Außendienst" geleistet werde (Hinweis auf § 1 Z 4 lit. a der genannten Verordnung). Es liege auf der Hand, dass es sich beim "Außendienst" um eine Dienstverrichtung außerhalb des Amtsgebäudes handeln müsse. Das Bundesverwaltungsgericht schließe sich der Rechtsansicht der belangten Behörde an, dass nicht jeder Außendienst eines Exekutivbeamten gleichzeitig auch als ein wachespezifischer Außendienst im Verständnis der Schwerarbeitsverordnung BGBl. II Nr. 105/2006 zu werten sei. 5 Das ergänzende Beweisverfahren habe ergeben, dass der Revisionswerber mit den unter Punkt 7 der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Tätigkeitsbereichen "Sensor des LV für Tirol und Beauftragter für Integrationsprojekt der LPD, Wahrnehmungen und Kontakte vor Ort zu politischen und religiösen Gruppierungen aller Art (Radikalismus, Extremismus und Terrorismus) etc." und "polizeilicher Campleiter im Rahmen der BAO für alle Notunterkünfte im Bezirk" erst im Zuge des großen Flüchtlingszustromes, jedenfalls aber erst nach 2012 betraut worden sei. Diese angeführten Tätigkeitsbereiche erfüllten schon daher nicht das Erfordernis der Ausübung über mindestens 120 Monate innerhalb der letzten 20 Jahre gemäß § 15b BDG 1979. 6 Die unter Punkt 7 der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Tätigkeiten der ständigen Kontaktpflege mit Behörden, Ämtern, Organisationen und dergleichen sowie die angeführten Präventions- und Beratungstätigkeiten vor Ort seien nicht als wachespezifischer Außendienst zu qualifizieren, weil diese Tätigkeiten überwiegend keine wachespezifischen Belastungen beinhalteten. Der mit ca. 10 % zu bemessende Anteil dieser Beratungstätigkeiten und der Kontaktpflege sei daher von den in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten 50 % des wachespezifischen Außendienstes in Abschlag zu bringen, womit schon dadurch das Mindestausmaß von 50 % der monatlichen Dienstzeit nicht mehr erreicht werde. Der Umstand, dass der Revisionswerber auch bei diesen Tätigkeiten die Dienstwaffe mit sich geführt habe, habe für die Qualifikation als wachespezifische Tätigkeit keine Relevanz.
7 Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass der Revisionswerber im Zeitraum vom 1. Februar 1999 bis zum 31. März 2016 die Anspruchsvoraussetzungen des § 15b BDG 1979 in Verbindung mit § 1 Z 1 lit. a der Verordnung BGBl. II Nr. 2015/2006 nicht erfüllt habe, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen gewesen sei.
8 Mit Beschluss vom 27. November 2018, E 4507/2018-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die gegen dieses Erkenntnis erhobene Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht erhoben.
9 Mit Antrag vom 21. März 2018 begehrte der Revisionswerber die Wiederaufnahme des vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend die Feststellung von Schwerarbeitsmonaten gemäß § 15b BDG 1979 geführten Verfahrens. Er führte aus, gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG sei dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkämen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht hätten geltend gemacht werden können und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Eine Legaldefinition, was unter "wachespezifischem Außendienst" zu verstehen sei, existiere nicht. Auf Tatsachenebene lägen dem Verfahren erster und zweiter Instanz keine Fakten zugrunde, weshalb ein exekutiver Außendienst eines Kriminalbeamten (§§ 3 und 5 SPG) mit der Waffe nicht eo ipso mit typischen wachespezifischen Belastungen verbunden sei oder sein könne. In dem im Erkenntnis vom 27. März 2017 zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2015, GZ W213 2100518-1/6E, werde auf die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 105/2006 - ähnlich wie die Voraussetzungen für eine Vergütung für eine besondere Gefährdung - und darauf verwiesen, dass sowohl die Verordnung als auch das Gehaltsgesetz grundsätzlich auf die Gefährdung abstellten. Ein objektivierbares Unterscheidungsmerkmal zwischen exekutivem Außendienst und wachespezifischem Außendienst in seiner Auswirkung auf Sachverhalte nach § 15b BDG 1979 sei dem erwähnten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts auf Tatsachenebene nicht zu entnehmen. Aus dem Befund des diesem Antrag angeschlossenen Sachverständigengutachtens vom 16. März 2018 ergebe sich die Tatsachenfeststellung, dass zwischen exekutivem Außendienst und wachespezifischem Außendienst kein gefährdungsrelevanter Unterschied bestehe. Den Feststellungen des Sachverständigen im Befund sei aber auch zu entnehmen, dass grundsätzlich jedem Außendienst eines Kriminalbeamten eine Gefahrenneigung zukomme und dass die dem wiederaufzunehmenden Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen bzw. die Beweiswürdigung auf Tatsachenebene unhaltbar seien. Dies gelte insbesondere für die Subtraktion inkohärenter Einheiten, nämlich den Abzug von 10 % für angeblich nicht im wachespezifischen Außendienst verbrachter Tätigkeiten zur ständigen Kontaktpflege mit Behörden, Ämtern, Organisationen udgl. sowie die angeführten Präventions- und Beratungstätigkeiten vor Ort. Dem angeschlossenen Sachverständigengutachten seien detaillierte Feststellungen der vom Revisionswerber zu erbringenden und erbrachten Tätigkeiten und deren realistische Gefahrenneigung zu entnehmen. Aus den Befundfeststellungen des Sachverständigen ergebe sich auch, dass der Abzug einer vermeintlichen Gefahrenneigung von 10 % auf Tatsachenebene unzulässig und unrichtig sei. Aus den Feststellungen des Sachverständigen gehe überdies - im Einklang damit, dass eine Arbeitsplatzbeschreibung zwar die Gefahrenneigung der aufgelisteten Tätigkeiten im angegebenen Umfang indiziere, aber nicht beweise - hervor, dass die tatsächliche Gefahrenneigung der vom Revisionswerber ausgeübten Tätigkeiten die erforderlichen 50 % übersteige und zumindest 56 % betrage.
10 Das angeschlossene Gutachten, insbesondere dessen Befundfeststellungen, ergäben daher die für einen Wiederaufnahmeantrag nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG erforderlichen Voraussetzungen, nämlich neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel zu einem vom Antragsteller nicht verschuldeten Tatsachenirrtum des Bundesverwaltungsgerichts. Sämtliche vom Sachverständigen festgestellten Tatsachen hätten bereits vor Abschluss des Verfahrens bestanden. Das angeschlossene Gutachten weise auch die Eignung auf, eine im Hauptinhalt des Spruchs anders lautende Entscheidung herbeizuführen. Das Gutachten besitze zudem die abstrakte Eignung, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung, nämlich dass keine Schwerarbeitsmonate feststellbar seien und die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung, insbesondere dass ein Abzug von 10 % für angeblich nicht im wachespezifischen Außendienst verbrachte Tätigkeiten zur ständigen Kontaktpflege mit Behörden, Ämtern, Organisationen udgl. sowie die angeführten Präventions- und Beratungstätigkeiten vor Ort vorzunehmen sei, tragend gestützt habe.
11 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht den Wiederaufnahmeantrag ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei. Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 2 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne (Hinweis auf VwGH 28.6.2016, Ra 2015/10/0136). Gegenständlich sei zur Begründung des Wiederaufnahmeantrages ein Gutachten eines Sachverständigen für Polizeieinsatztaktik und Polizeitaktik mit Waffen- und Einsatzmitteln vom 16. März 2018 vorgelegt worden, aus dessen Befund sich ergeben solle, dass zwischen exekutivem Außendienst und wachespezifischem Außendienst kein gefährdungsrelevanter Unterschied bestehe und dass grundsätzlich jedem Außendienst eines Kriminalbeamten eine Gefahrenneigung zukomme, weshalb die dem abgeschlossenen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Feststellungen bzw. die Beweiswürdigung unrichtig seien.
12 Der Antrag auf Wiederaufnahme sei gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt habe, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen sei, erst ab diesem Zeitpunkt schriftlich beim Verwaltungsgericht einzubringen. Der Antragsteller habe seinen Antrag auf Wiederaufnahme am 21. März 2018 und somit innerhalb der zweiwöchigen Frist nach Erstellung des Sachverständigengutachtens vom 16. März 2018 gestellt.
13 Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heiße Geschehnisse im Seinsbereich oder Beweismittel, das heiße Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen seien und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht hätten geltend gemacht werden können. Es müsse sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden gewesen seien, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden sei ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens").
14 Das vorgelegte Gutachten stamme vom 16. März 2018 und sei als neues Beweismittel erst rund 12 Monate nachdem das Erkenntnis des wiederaufzunehmenden Verfahrens ergangen sei, entstanden, weshalb es sich bei dem vorgelegten Gutachten um kein Beweismittel handle, welches beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden gewesen sei. Vielmehr handle es sich um ein erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandenes Beweismittel. Der Revisionswerber könne sich daher zur Begründung seines Wiederaufnahmeantrages nicht auf dieses Beweismittel stützen.
15 Der Wiederaufnahmeantrag erweise sich aber auch deshalb als nicht begründet, weil es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspreche, dass das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, ebenso wenig einen Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG bildeten wie etwa das nachträgliche Bekanntwerden von Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes, aus denen sich ergebe, dass die von der Behörde im abgeschlossenen Verfahren vertretene Rechtsauffassung verfassungs- oder gesetzwidrig gewesen sei.
16 Anders als vom Revisionswerber in seinem Wiederaufnahmeantrag behauptet, mache er durch die Vorlage des Sachverständigengutachtens keineswegs die Unrichtigkeit der Feststellungen bzw. der Beweiswürdigung im Erkenntnis des wiederaufzunehmenden Verfahrens geltend, sondern vielmehr insofern eine unrichtige rechtliche Beurteilung, als er vorgebracht habe, aus dem Befund des Sachverständigengutachtens vom 16. März 2018 ergebe sich, dass zwischen exekutivem Außendienst und wachespezifischem Außendienst kein gefährdungsrelevanter Unterschied bestehe und dass grundsätzlich jedem Außendienst eines Kriminalbeamten eine Gefahrenneigung zukomme. Dies stelle jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Grund für eine Wiederaufnahme dar.
17 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben; in eventu möge der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst erkennen und feststellen, dass der Revisionswerber in den letzten 20 Jahren vor dem 31. März 2016 jedenfalls 120 Schwerarbeitsmonate geleistet habe.
18 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, die zu lösende Rechtsfrage werde in der Judikatur nicht einheitlich beantwortet. Ein Beweismittel stelle im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf Ra 2017/02/0046 und Ra 2016/18/0197) dann einen tauglichen Wiederaufnahmegrund dar, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitze, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt habe. Dies treffe auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im wiederaufzunehmenden Verfahren in Verbindung mit dem vorgelegten Sachverständigengutachten vom 16. März 2018 zu. Das genannte Gutachten enthalte im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes neue Befundergebnisse, welche einen tauglichen Wiederaufnahmegrund darstellten. Der Sachverständige habe keine neuen Schlussfolgerungen getroffen, sondern im Befund neue Tatsachen festgestellt, womit der Wiederaufnahmetatbestand des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG erfüllt sei. Das Verfahren wäre daher unter Bedachtnahme auf die dazu vorhandene, der Rechtsmeinung des Bundesverwaltungsgerichts widersprechenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wiederaufzunehmen gewesen. Die neu hervorgekommenen Befundtatsachen hätten allein, aber auch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des wiederaufzunehmenden Verfahrens, ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt. 19 Das Bundesverwaltungsgericht weiche nicht nur von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, die angefochtene Entscheidung betreffe auch die Lösung einer Rechtsfrage, der hinsichtlich der neu hervorgekommenen Befundtatsachen betreffend die Gefahrenneigung des exekutiven Außendienstes gerade im Zusammenhang mit Beurteilungen nach § 15b BDG 1979 grundsätzliche Bedeutung zukomme. Eine Legaldefinition, was unter "wachespezifischem Außendienst" zu verstehen sei, existiere nicht. Auf Tatsachenebene lägen dem Verfahren erster und zweiter Instanz keine Fakten zugrunde, weshalb ein exekutiver Außendienst eines Kriminalbeamten (§§ 3 und 5 SPG) mit der Waffe nicht eo ipso mit typischen wachespezifischen Belastungen verbunden sei oder verbunden sein könne.
20 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt.
21 Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; Gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - das heißt nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (vgl. VwGH 18.1.2017, Ra 2016/18/0197, mwN). Erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens erstellte Sachverständigengutachten, also "neu entstandene" Gutachten können dann, wenn ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden haben, erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens "feststellt", einen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens bilden. Diese Tatsachen bzw. die daraus resultierenden neuen Befundergebnisse, die sich auf die zuvor bestandenen Tatsachen beziehen, können bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als neu hervorgekommene Tatsachen einen Grund für eine Wiederaufnahme darstellen (vgl. VwGH 20.3.2019, Ra 2019/20/0096). Dies trifft jedoch im Revisionsfall nicht zu, wie im Weiteren aufgezeigt werden wird. 22 Im wiederaufzunehmenden Verfahren verneinte das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen von Schwerarbeitsmonaten iSd. § 15b BDG 1979 iVm. § 1 Z 4 lit. a der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 105/2006, weil der vom Revisionswerber zu leistende wachespezifische Außendienst nicht zumindest die Hälfte seiner Gesamttätigkeit ausgemacht habe. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung durch Auslegung Tatsachen, nämlich in der Arbeitsplatzbeschreibung genannte Tätigkeitsbereiche, zu Grunde gelegt und Teile dieser Tätigkeitsbereiche als nicht mit wachespezifischen Belastungen verbunden beurteilt und daher als nicht dem Begriff des wachespezifischen Außendienstes subsumierbar erkannt. Im Rahmen dieser rechtlichen Beurteilung hat das Bundesverwaltungsgericht den Begriff des wachespezifischen Außendienstes dahin ausgelegt, dass ein solcher nur vorliegt, wenn er mit den typischen wachespezifischen Belastungen verbunden ist, wobei der Begriff der wachespezifischen Belastungen seinerseits einer Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht unterzogen wurde.
23 Mit dem Sachverständigengutachten, auf das der Revisionswerber seinen Wiederaufnahmeantrag gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG stützt, beabsichtigt der Revisionswerber unter Zugrundelegung derselben Tatsachen, von denen auch das Bundesverwaltungsgericht ausging (Tätigkeitsbereiche der Arbeitsplatzbeschreibung) nachzuweisen, dass der Anteil an wachespezifischem Außendienst wegen seiner Gefahrenneigung 56,25 % seiner Gesamttätigkeit ausgemacht habe. Geltend gemacht wird somit, dass das Bundesverwaltungsgericht in unrichtiger Auslegung Teile der unstrittigen Tätigkeiten des Revisionswerbers unrichtigerweise als nicht mit wachespezifischen Belastungen verbunden bzw. in den Worten des Revisionswerbers als nicht ausreichend gefahrengeneigt beurteilt habe und folglich unrichtigerweise nicht unter den Begriff des (seines Erachtens mit dem "exekutiven Außendienst" begriffsidentischem) "wachespezifischen Außendiensts" subsumiert habe. Es wird somit im Wiederaufnahmeantrag eine, im wiederaufzunehmenden Verfahren nach Ansicht des Revisionswerbers erfolgte unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht behauptet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis des wiederaufzunehmenden Verfahrens nicht nur im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, sondern disloziert auch im mit "Feststellungen (Sachverhalt)" überschriebenen Abschnitt die entsprechende Auslegung vornahm.
24 Selbst wenn eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgt sein sollte, bildet dies keinen Wiederaufnahmegrund nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG (vgl. z.B. VwGH 30.4.2019, Ra 2018/10/0064, oder 27.9.2012, 2009/16/0005, jeweils mwN).
25 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Sachverständige grundsätzlich den Behörden bzw. Verwaltungsgerichten bei der Ermittlung von für die rechtliche Beurteilung einschlägigen Tatsachen behilflich sein sollen. Ob allerdings bestimmte Tatsachen gesetzlichen Bestimmungen zu subsumieren sind, haben die Behörden bzw. Verwaltungsgerichte im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auszusprechen.
26 Das vorgelegte Sachverständigengutachten vom 16. März 2018, das unter Zugrundelegung der auch vom Bundesverwaltungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegten Tätigkeitsbereiche des Revisionswerbers zu dem Ergebnis gelangte, dass mehr als 50 % der Gesamttätigkeit des Revisionswerbers dem wachespezifischen Außendienst zuzuordnen seien, hat daher nicht im Rahmen seines Befundes neue Tatsachen ermittelt, sondern eine rechtliche Beurteilung dahin vorgenommen, welche (unstrittigen) Tätigkeiten des Revisionswerbers dem wachespezifischen Außendienst zu subsumieren seien. Es wurde somit kein Beweismittel vorgelegt, das gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen könnte.
27 Bei diesem Ergebnis ist auf die Frage der Schlüssigkeit des vorgelegten Sachverständigengutachtens nicht einzugehen. 28 Mit dem Zulässigkeitsvorbringen wurde somit keine im vorliegenden Wiederaufnahmeverfahren entscheidungswesentliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 9. März 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120005.L00Im RIS seit
30.04.2020Zuletzt aktualisiert am
30.04.2020